Amtsblatt 1895/50 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. Dezember 1895

2 Sanitäts=Gesetz vom Jahre 1870 sich ausschließlich bezieht. Im Bezirk Steyr gibt es jedoch nur confessionelle Fried¬ höfe, welche Eigenthum der Pfarrgemeinden sind, und ist bis jetzt und auch in Hinkunft eine Aenderung dieses Ver¬ hältnisses nicht voraussichtlich, so dass auch bei Errichtung von neuen Begräbnisplätzen der confessionelle Charakter derselben gewahrt bleiben wird. Es bleibt daher nur die Errichtung und die Herhaltung der Leichenhäuser der Ge¬ meinde allein vorbehalten, wohingegen überall, wo eine Vergrößerung bestehender, oder eine Neuerrichtung von Friedhöfen Platz greifen soll, stets im Einvernehmen mit den hochwürdigen Pfarrämtern und der Vertretung der Pfarrgemeinden vorzugehen sein wird. Bei dem Umstande, als auch seitens des Kirchen¬ vermögens oder der Pfarrgemeinde die ganzen Kosten ge¬ tragen werden, ist es nur billig, wenn bei Wahrung der sani¬ täts= polizeilichen Bedingungen hinsichtlich der Lage, Boden¬ beschaffenheit und Größe des Friedhofes den Wünschen der Pfarrgemeinde=Vertretung bei der Auswahl unter mehreren und tauglich befundenen Gründen Rechnung getragen und denselben der Ankauf und die Bestimmung über die Art der Abgrenzung überlassen bleiben. Bei dieser Sachlage ist daher ein einseitiges Vorgehen, sei es der Gemeinde=Vorstehungen, sei es der hochwürdigen Pfarrämter, in solchen Angelegenheiten unstatthaft und haben überall, wo es sich um Erweiterung oder Neuanlage von confessionellen Beerdigungsplätzen handelt, die einlei¬ tenden Berathungen und die Vorbereitung der Durchführung im gegenseitigen Einvernehmen der Gemeinde=Vertretung und des betreffenden hochwürdigen Pfarramtes zu geschehen. Ist demnach die h. ä. Genehmigung des Platzes und des Bauplanes erfolgt, so bleibt die Ausführung der Anlagen der Pfarrgemeinde=Vertretung vorbehalten, und steht der Sanitäts=Gemeinde=Vertretung nur die Ueberwachung der Beobachtung der sanitäts= und baupolizeilichen Vorschriften zu. In allen derartigen Fällen wäre es im Interesse einer raschen und guten Abwicklung der Geschäfte sehr zu empfehlen, wenn sich ein Comité bilden würde, bestehend aus dem Pfarrer, dem Gemeinde=Vorsteher, dem Gemeinde¬ arzt und einer Anzahl der Vertreter der Sanitäts= und der Pfarrgemeinde, welchem die nothwendigen Vorarbeiten und Unterhandlungen überwiesen werden könnten. Nach Vollen¬ dung der Friedhofanlage ist die h. ä. Genehmigung zur Benützung einzuholen, und sodann durch das hochwürdige Pfarramt die Verwaltung derselben nach Maßgabe der demnächst ins Leben tretenden neuen Friedhof=Ordnung zu übernehmen. Steyr, am 25. November 1895. Z. 15.621. An sämmtliche Sanitäts= Gemeindevor¬ stekungen. Zustellung der Amtsblätter an die Gemeindeärzte. Der Inhalt der zahlreichen h. ä. Erlässe, welche das Sanitätswesen betreffen, ist bisher den Gemeindeärzten in der Weise mitgetheilt worden, dass denselben die betreffende Nummer zur Einsicht vorgelegt wurde. Dieser Vorgang ist ganz und gar unzulänglich, indem es zur genauen Handhabung des Sanitätsdienstes unbe¬ dingt nothwendig ist, dass den Herren Gemeindeärzten die ämmtlichen, auf das Sanitätswesen bezüglichen h. d. Weisungen stets zu Handen sind. Demzufolge ergeht an die Sanitäts=Gemeinde=Vor¬ stehungen der Auftrag, jeden im hierämtlichen Amtsblatt erscheinenden Erlass, dessen Mittheilung an die Herren Aerzte angeordnet ist, denselben stets abschriftlich zuzustellen. Bei dem Umstande, als in der Mebrzahl der erschei¬ nenden Amtsblätter derartige Erlässe vorkommen, wird es sich empfehlen, um größere Schreiberei zu ersparen, wenn die Sanitäts=Gemeinden für die Herren Gemeinde=Aerzte das Amtsblatt in der Haas'schen Druckerei abonnieren würden, damit es den Aerzten directe zugestellt werden könnte. Steyr, am 2. December 1895. Z. 15.472. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Die Arbeitsverhältnisse beim Bäckergewerbe. Das Abgeordnetenhaus des Reichrathes hat in einer anlässlich der Berathung des Staatsvoranschlages für das Jahr 1895 gesafsten Resolution die Aufmerksamkeit der Regierung auf die Arbeiterverhältnisse beim Bäckergewerbe gelenkt. In der That treten bei diesem Gewerbe verhältnis¬ mäßig mehr Missstände als bei anderen Gewerben auf. So ist wiederholt die Wahrnehmung gemacht worden, dass beim Bäckergewerbe mehrfach eine übermäßig lange Arbeitszeit eingehalten, dass häufig die gestattete Sonntags¬ arbeit überschritten wird, dass Lehrlinge unter 16 Jahren zur Nachtarbeit herangezogen werden, dass die Arbeitsräume sich oft als ungenügend darstellen, dass mitunter Personen zur Arbeit verwendet werden, welche mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten behaftet sind, dass den Arbeitern schlechte und sanitätswidrige Wohnräume und insbesondere Schlafstätten angewiesen werden. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 26. No¬ vember 1895, Z. 20.170/I, werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen und k. k. Gendarmerie= Posten=Commanden an¬ gewiesen, dieser Angelegenheit die Aufmerksamkeit zuzuwenden, sowie gesetzwidrige Zustände anher zur Anzeige zu bringen. Steyr, am 5. December 1895. Z. 15.295. An alle hochwürdigen Pfarrämter des Gerichtsbezirkes Steyr betreffend die Erhebung der Sterbedaten für Georg Fitzinger. Ueber Ersuchen der k. k. Bezirkshauptmannschaft Frei¬ stadt beehre ich mich, die hochw. Pfarrämter des Gerichts¬

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