Amtsblatt 1895/34 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 22. August 1895

3 zuständig nach Laak, ledig, Mechaniker, groß, mit ovalem Gesichte, braunen Augen und Haaren, regulärem Munde und Nase, ohne besondere Kennzeichen, seit 1892 beschäftigungs¬ los herum, erhielt 1892 zweimal, 1893 und 1894 je ein¬ mal, 1895 siebenmal Reiseunterstützungen zu Lasten seiner Heimatsgemeinde, wurde 1893 in Ala wegen Uebertretung des § 320 und 1894 in Bregenz wegen Landstreicherei und Bettelns abgestraft, sowie seit 1892 siebenmal per Schub in seine Heimatsgemeinde gewiesen. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz, vom 2. August l. J., Z. 12.927/II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen auf dieses Individuum mit der Weisung auf¬ merksam gemacht, demselben keinerlei Vorschüsse oder Geld¬ unterstützungen zu verabfolgen, denselben vielmehr im Betretungsfalle dem nächsten Gerichte zur Strafamtshandlung wegen Landstreicherei zu übergeben, beziehungsweise der schubpolizeilichen Behandlung zuzuführen. Steyr, am 17. August 1895. Z. 10.376. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlass vom 28. Juni l. J., Z. 8395, angeordnete Ausforschung des flüchtigen Zwäng¬ lings Georg Sinnhuber ist zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 31. Juli l. J., Z. 12.518/II, einzustellen, nachdem derselbe inzwischen zu Stande gebracht und am 22. Juli l. J. in die Zwangsarbeits=Anstalt ein¬ geliefert wurde. Steyr, am 13. August 1895. Z. 10.406. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in der ortsüblichen Weise. 70 Nr. 13.466/II. IHN Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den Comitaten Modrus, Fiume, Virovitica, Syrmien und dem Stadtgebiete Essegg in Croatien nach Oberösterreich. Laui Telegrammes des hohen k. k. Ministeriums des Innern hat die kön. Landesregierung in Agram die Comi¬ tate Modrus, Fiume, Virovitica, Syrmien und das Stadt¬ gebiet Esseg gegen die Ausfuhr von Schweinen wegen Schweinepest gesperrt. Die k. k. Statthalterei findet demnach die Einfuhr von Schweinen aus den bezeichneten Landestheilen Croatiens nach Oberösterreich gänzlich zu verbieten. Dies wird mit Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 14. Juli l. J., Z. 11.508/II, allgemein verlautbart. K. k. Statthalterei Linz, am 9. August 1895. bncni Für den k. k. Statthalter: Heyß m. p. Z. 10.407. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie=Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Nr. 13.603/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus dem Herzogthume Salzburg nach Oberösterreich. Im Hinblicke auf die rapide Ausbreitung der Maul¬ und Klauenseuche im Herzogthume Salzburg findet die k. k. Statthalterei auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Mi¬ nisteriums des Innern vom 7. August l. J., Z. 23.366, zum Schutze des hiesigen Verwaliungsgebietes gegen eine etwaige Einschleppung der erwähnten Seuche die Einfuhr von Klauenthieren aus dem Herzogthume Salzburg nach Oberösterreich bis auf weiteres zu verbieten. Uebertretungen dieses Verbotes, welches mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit tritt, werden nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. K. k. Statthalterei Linz, am 10. August 1895. Für den k. k. Statthalter: Heyß m. p. Steyr, am 15. August 1895. Z. 10.542. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in der ausgedehn¬ testen Weise. Z. 13.732/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen serbischer Provenienz und aus Steinbruch nach Oberösterreich. Laut Telegrammes des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 11. l. M. ist unter serbischen Schweinen in Steinbruch in Ungarn die Schweinepest ausgebrochen. Die k. k. Statthalterei findet demnach die Einfuhr von Schweinen dieser Provenienz und aus Steinbruch nach Oberösterreich bis auf weiteres zu untersagen. Dies wird unter Bezugnahme auf den hierämtlichen Erlass vom 30. Juli l. J., Z 12.799, mit dem Bemerken verlautbart, dass Uebertretungen dieser Verfügungen, welche mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung in Wirksamkeit treten, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes geahndet werden. Linz, den 13. August 1895. Für den k. k. Statthalter: 5 11 SRt Heyß m. p. Steyr, am 16. August 1895. Steyr, am 16. August 1895.

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