Amtsblatt 1895/34 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 22. August 1895

Z. 10.544. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 13.706|II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Kindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 9. August d. J., Z. 23.819, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlufsprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungen¬ seuche betroffenen nachstehenden Sperrgebieten des deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten und zwar: 1. Aus den Regierungsbezirken Magdeburg, Düssel¬ dorf, Köln und Aachen im Königreiche Preußen, 2. aus der Kreishauptmannschaft Leipzig im Königreiche Sachsen; 3. aus dem Großherzogthume Sachsen=Weimar; 4. aus dem Herzogthume Anhalt. Diese Verbote treten an Stelle der mit der h. ä. Kundmachung vom 17. Juli d. J., Z. 11.882, erlassenen Verbote mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen derselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr 35, geahndet. Linz, am 13. August 1895. Für den k. k. Statthalter: Heyß m. p. Steyr, am 16. August 1895. Z. 10.545. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 13.394/II. Kundmachung. betreffend die Beschränkung der Einfuhr von Schweinen aus Oesterreich=Ungarn in die bayerischen Schlachthäuser. Das k. u. k. Ministerium des Aeußern hat die nach¬ stehende Abschrift einer Note der kaiserlich=deusschen Botschaft in Wien vom 18. Juli l. J. dem k. k. Ministerium des Innern mitgetheilt: „Das Reichsamt des Innern hat seinerzeit auf Grund des § 2 der kaiserlichen Verordnung vom 14. Juli 1889 (R.=G.=Bl. S. 149) die Einfuhr von Schweinen aus dem freien Verkehr Oesterreich=Ungarns ohne Beschränkung auf einen bestimmten Ursprungsort in die Schlachthäuser zu Bayreuth, Berchtesgaden, Laufen, Lindau, Passau und Reichenhall gestattet. Nachdem jedoch in den letzten Monaten die Maul¬ und Klauenseuche durch österreichisch= ungarische Viehtrans¬ porte mehrfach nach Bayern eingeschleppt worden ist, da ferner auch feststeht, dass Schweine für den Ansteckungsstoff der Maul= und Klauenseuche besonders empfänglich sind und die ohnehin mit der Einfuhr von fremden Schweinen verknüpfte Seuchengefahr naturgemäß gerade dann als eine dringende zu erachten ist, wenn die Thiere vor dem Ab¬ gange nach der Grenze lediglich der mit der Ausfertigung der Viehpässe verbundenen Controle ohne vorherige Beob¬ achtung in einer Contumaz=Anstalt unterworfen werden, hat das Reichsamt des Innern neuestens die Zurücknahme der ertheilten Dispense soweit in letztern die Einfuhr von öster¬ reichisch=ungarischen Schweinen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Ursprungsort gestattet ist, veranlasst. Hiezu kommt, dass sich inzwischen die Seuchengefahr durch die in fortschreitender Zunahme begriffenen Ausbrüche der Schweine¬ pest (Schweineseuche) in Oesterreich= Ungarn noch wesentlich erhöht hat. Demgemäß sind königlich=bayerischerseits die durch die Ministerial=Entschließung vom 31. Juli 1889, Nr. 10.880, bezw. 3. September 1890, Nr. 13.285, und vom 4. Jänner 1891, Nr. 88, ausnahmsweise ertheilten Bewilligungen zur Einfuhr von Schweinen aus Oesterreich =Ungarn in die Schlachthäuser zu Bayreuth, Berchtesgaden, Laufen, Lindau, Passau und Reichenhall vom 1. Juli l. J. an zurückgezogen. Von diesem Tage an dürfen hiernach in die vor¬ genannten Städte fernerhin nur solche österreichische Schweine eingeführt werden, welche unmittelbar vor ihrem Abgange an die bayerische Grenz=Eingangsstelle die seitens der öster¬ reichisch= ungarischen Behörden vorgeschriebene Quarantäne in einer für die Einfuhr nach Deutschland geöffneten Con¬ tumaz=Anstalt bestanden und auch sonst die für die Einfuhr aus solchen Anstalten vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt haben. Hierbei ist jedoch bemerkt worden, dass zur Zeit auch die Einfuhr aus den österreichischen Contumaz=Anstalten in Bielitz=Biala, Krakau, Steinbruck und Wiener=Neustadt wegen Seuchengefahr verboten ist. Diese Punktationen der kaiserlich=deutschen Regierung werden infolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 31. Juli d. J., Z. 22.500, allgemein ver¬ lautbart. K. k. Statthalterei. Linz, am 11. August 1895. Für den k. k. Statthalter: Heyß m. p. Steyr, am 16. August 1895. Z. 10.206. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. Juli bis 2 August 1895. 1. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuche: 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Rainbach, Ort¬ schaft Apfoltern. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ schaft Leonstein; Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Pesen¬ dorf.

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