Amtsblatt 1895/28 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. Juli 1895

Nr. 28. 1895. der 6. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 11. Juli Z. 8088. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Anregungen in Eisenbahnfahrplan-Angelegenheiten. Laut des Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statt¬ halterei in Linz vom 9. Juni l. J., Z. 9473, hat die k. k. General=Direction der österr. Staatsbahnen mit Note vom 30. Mai l. J., Z. 74.910, die Abschrift eines an die am Reiseverkehre interessierten Körperschaften als Landes= und Stadt=Vertretungen, Handels= und Gewerbekammern ge¬ richteten Rundschreibens, betreffend Anregungen und Wünsche in Fahrplanangelegenheiten, mit der Bitte an die hohe k. k. Statthalterei übermittelt, auch im Wege der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaften, Gemeinde=Vorstehungen und dergl. auf jene Kreise des Publicums einwirken zu lassen, welche hieran interessiert sind, dass die im allgemeinen Interesse für das Einbringen solcher Wünsche festgesetzten Termine um so sicherer ei gehalten werden, als später einlaufende, selbst begründete Anregungen eine Berücksichtigung bei der be¬ treffenden neuen Fahrordnung nicht erwarten könnten. Als solche Termine sind nach Inhalt dieses Rundschreibens für die Folge, in Betreff der Winterfahrordnung das Ende Mai des betreffenden Jahres, in Betreff der Sommerfahrordnung des nächsten Jahres das Ende October des vorhergehenden Jahres festgestellt. Anregungen und Wünsche in Fahran¬ gelegenheiten werden bis zu den genannten Terminen und zwar direct an jene k. k. Eisenbahn=Betriebs=Direction zu richten sein, in deren Bezirk die betreffende Linie der k. k. österr. Staatsbahn liegt. Die k. k. Eisenbahn=Betriebs¬ Directionen sind beauftragt, alle derartigen Anträge mit ihrem Gutachten der k. k. General=Direction zur Beschluss¬ fassung vorzulegen und dieselbe Eisenbahn=Betriebs=Direction wird dann weiters nach Feststellung des betreffenden Fahr¬ plan=Entwurses über die zur Berücksichtigung nicht geeigneten Petite den Interessenten Mittheilung zu machen haben, während jene Petenten, deren Petite erfüllt werden, dies aus der rechtzeitig verlautbarten Fahrordnung ohnehin er¬ sehen können, sonach einer besonderen Verständigung nicht bedürfen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher an¬ gewiesen, den interessierten Kreisen der Bevölkerung von dem Inhalte der vorangeführten Verfügung der General¬ Direction der österr. Staatsbahnen Mittheilung zu machen. Steyr, am 3. Juli 1895. Z. 8089. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Herbstwaffenübungen und Vergütung für Einquar¬ tierungen bei freizügigen Marschen. Laut des hohen Erlasses der k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 17. Juni l. J. Z. 10.080/IV, beginnt laut Note des k. und k. 14. Truppen=Corps=Com¬ mandos vom 12. Juni l. J., Z. 3498, die Herbstwaffen¬ übungs=Periode der Reservemänner und Ersatzreservisten des k. und k. Heeres in der Dauer von 20 Tagen am 17. August l. J. Die Bestimmungen bezüglich der Corps= und Schlufs¬ manöver werden nachfolgen. Auch hat die hohe k. k. Statthalterei in Linz betont, dass sich im vorigen Jahre anlässlich der freizügigen Märsche hinsichtlich der Einquartierung der Truppen insoferne Anslände ergeben haben, als einzelne Quartierträger be¬ haupteten, die Vergütung für die Einquartierung nicht in jenem Umfange erhalten zu haben, wie dieselbe der Zahl der einquartierten Leute entsprochen hätte. Aus diesem Grunde hat das Corpscommando für die Dauer der heurigen Waffenübungen unter Zustimmung der h. k. k. Statthalterei folgenden Modus bei Vergütung der Unterkunftsauslagen beifreizügigen Märschen angeordnet: Jede Unterabtheilung übergibt dem Eigenthümer des Hauses, der Scheune 2c., welche zur Einquartierung benützt werden, einen Ausweis über die Zahl der einquartierten Officiere und Mannschaft (Pferde), Dauer der Einquartierung und die hierauf entfallende Vergütung. Ein zweites Pare des Ausweises wird dem Ortsvor¬ steher eingehändigt und bei demselben der entfallende Be¬ trag für die Unterkunftsvergütung erlegt. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen zum Wissen und zur Verlautbarung in die Kenntnis. Steyr, am 9. Juli 1895. Z. 8798. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Auswanderung. Laut einer Mittheilung des k. ung. Ministeriums des Innern hat der bekannte Auswanderungsagent F. Mißler in Bremen in letzter Zeit abermals wiederholt in versendeten Briefen und Drucksorten zur Auswanderung nach Amerika

2 aufgefordert und sich hiebei erbötig gemacht, gegen Einsendung eines Handgeldes die Schiffskarten mit Angabe der Strecke, welche anstandslos ohne Reisepass nach Bremen passiert werden kann, auszustellen. Infolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 23. Juni l. J., Z. 1742, und hohen Statt¬ halterei=Erlasses vom 23. Juni l. J., Z. 9477/II, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten¬ Commanden auf dieses neueste Manöver Mißlers mit dem Auftrage aufmerksam gemacht, das Gebaren des Genannten strengstens zu überwachen und die Bevölkerung vor demselben zu warnen. Steyr, am 7. Juli 1895. Z. 8907. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Maischdauer=Verlängerungsgesuche. Es hat bisher im Bezirke Steyr die Gepflogenheit geherrscht, dass die Gemeinde=Vorstehungen um die Maisch¬ dauer=Verlängerung für die steuerfreie Brantwein=Erzeugung aus mehligen Stoffen namens sämmtlicher in ihrem Gebiete befindlichen steuerfreien Brantweinbrenner beim k. k. Finanz¬ Oberinspectorat in Wels einschritten. Diese Begünstigung wurde von dort aus für jene Parteien, bei welchen für die Maischgährung nicht günstige Umstände vorhanden waren, für die Dauer der kälteren Jahreszeit bewilligt, während die Finanzwach=Organe zu¬ gleich beauftragt wurden, dafür zu sorgen, dass für den Fall des Auslangens einzelner steuerfreier Brenner mit einer kürzeren Maischdauer die vorbewilligte Verlängerung auf die wirkliche Bedarfszeit restringiert werde. Anlässlich eines speciellen Falles hat nun die hohe k. k. Finanz=Direction in Linz mit dem Erlasse vom 5. Juni 1895, Nr. 5525, bemerkt, dass die Ueberlassung der Be¬ stimmung der allfälligen Restringierung der einer Gemeinde¬ Vorstehung allgemein bewilligten 84stündigen Maischdauer an die unterstehenden Finanzwach=Controlsorgane nicht an¬ gezeigt erschien. Dagegen wurde bestimmt, dass einem solchen Ansuchen um Maischdauer=Verlängerung in Zukunft nur von Fall zu Fall über specielles Ansuchen der Partei ausnahmsweise dann stattzugeben sei, wenn die über das jeweilige Ansuchen von den unterstehenden Controlsorganen gepflogenen Er¬ hebungen, insbesonders mit Rücksichtnahme auf die weniger günstige Lage des Maischlocales eine solche ausnahmsweise Berücksichtigung für gerechtfertigt und zulässig und als un¬ bedingt nothwendig erscheinen lässt. Infolge Note des Herrn k. k. Finanz=Oberinspectors in Wels vom 4. Juli l. J., Z. 2376, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen von dieser Entscheidung der k. k. Finanzdirection Linz mit dem Beisatze verständigt, dass die wie bisher seitens der Gemeinde=Vorstehungen eingebrachten Gesuche um all¬ gemeine Maischdauer=Verlängerung für die steuerfreien Brenner des Gemeindegebietes abweislich verbeschieden werden müssten. Steyr, am 9. Juli 1895. Z. 8379. An alle Gemeinde=Vorstekungen. Sträflings=Fürsorge=Verein. In der Stadt Steyr ist ein Sträflings=Fürsorge¬ Verein gegründet worden, dessen rechtlicher Bestand von der hohen k. k. Statthalterei in Linz am 23. Mai 1895, Z. 8658/II, nach Inhalt der vorgelegten Statuten be¬ scheinigt wurde. Der Zweck des Vereines ist, Sträflinge nach Ver¬ büßung ihrer Strafe, wenn sie als gebessert anzusehen sind, durch jede geeignete Art von Hilfe zu unterstützen, damit ie durch Arbeit sich redlich ihren Unterhalt erwerben und nicht durch Rückfall in das Verbrechen, Einzelne und die Gesammtheit schädigen und schließlich ihrer Heimatsgemeinde zur Last fallen. Die Wirksamkeit dieses Vereines wird sich hauptsächlich auf die im Kreisgerichtssprengel Steyr heimat¬ zuständigen Sträflinge erstrecken. Wenn auch jeder Sträfling die Strafe, die ihn auf kürzere oder längere Zeit aus der Freiheit ausschließt, durch seine strafbare That selbst ver¬ schuldet hat, so ist doch in Rücksicht zu ziehen, dass Ver¬ wahrlosung in der Jugend, der Mangel fester, in der Religion wurzelnder gesunder Lebensgrundsätze, schlechte Gesellschaft, Genufssucht, Müßiggang und Trunkenheit manchen, dessen Wille zu schwach war, dem bösen Triebe zu widerstehen, zu Fall gebracht haben; dass erst die Folgen der That manchem erkennen lassen, wie schwer er gegen das Gesetz gehandelt hat; dass aber bei vielen Wille und Gemüth nicht so verdorben sind dass sie für eine Besserung, auf welche der Strafvollzug mit seinen Mitteln hinzuwirken strebt, unempfänglich und dann einer Hilfe unwürdig wären. Manche Sträflinge, obwohl sie mit guten Vorsätzen aus der Strafe treten, werden durch die Missgunst der Verhältnisse gehindert, einen ehrlichen Erwerb zu finden, und fallen wieder in das Verbrechen zurück. Um diesen Rückfall nach Möglichkeit zu verhüten, soll den Sträflingen die Rückkehr in die bürgerliche Gesellschaft erleichtert werden. Wenn auch der Sträfling, dem die bitteren Folgen seiner Abstrafung m Leben fühlbar bleiben, das volle Vertrauen in seine stittliche Willensstärke nur schwer zu erringen vermag, so ist es doch eine Thatsache, dass bei vielen die Strafe auch ihren bessernden Zweck erreicht, und dass diese durch ihre obenswerte Lebensführung in der Freiheit den Fehltritt im Laufé der Jahre vergessen machen. Es ist im Interesse des Staates, des Landes und der Gemeinde, sowie überhaupt der bürgerlichen Gesellschaft gelegen, die Gefallenen wieder aufzurichten. Je strenger die öffentliche Meinung gegen die Gewohnheits=Verbrecher ist und deren dauernde Aus¬ chließung aus der Gesellschaft fordert, desto geneigter ist ie, erstmaligen Gelegenheitsverbrechern die Rückkehr zu er¬ leichtern. Hiezu will der Verein Mittel und Wege schaffen und helfende Hand bieten. Der Verein bezweckt somit eine besondere Art der Wohlthätigkeit und enthält ein Werk christlicher Barmherzigkeit. Eine wesentliche Voraussetzung für ein erfolgreiches Wirken dieses Vereines wird insbesondere auch die Mitwirkung der Gemeinde=Vorstehungen bilden. Es wäre wohl sehr wünschenswert, dass die Gemeinde¬ Vorstehungen als solche dem Vereine als Mitglieder bei¬ treten, da hiedurch ihr Interesse für den Verein dauernd an denselben geknüpft wird. Es wird auch die Thätigkeit des Vereines manche Heimatsgemeinde eines Sträflings durch dessen Unterbringung in Arbeit von einer Last befreien, daher den Gemeinden nützlich sein und dieselben dadurch auch vor anderen Auslagen für die Zukunft nach Mög¬ lichkeit bewahren. Es dürfte daher ein jährlicher Mitglieds¬ beitrag von 1 Krone für eine Gemeinde keine unnütze Ausgabe sein. Bei Gründung des Vereines wurde von der Erwartung ausgegangen, dass sämmtliche Gemeinden des Kreisgerichts¬ sprengels Steyr dem Verein als Mitglieder beitreten und so der Verein eine feste, bleibende Gestaltung erhält.

3 Ich sehe mich daher veranlasst, den gedachten Verein den Gemeinde=Vorstehungen zur besonderen Förderung und zum Beitritt angelegentlichst zu empfehlen. Beitrittserklärungen wollen direct an die Vereinsvor¬ stehung in Steyr übersendet werden. Steyr, am 5. Juli 1895. Z. 888 B. Sch. R. An sämmtliche Ortsschulräthe und Schulleitungen. Kirchenlieder. Der katholische Pressverein der Diöcese Linz hat mit Bewilligung des hochwürdigen bischöflichen Ordinariates eine „Sammlung von Kirchenliedern mit einer Messandacht für die katholische Schuljugend“ (Preis 7 kr. Druck und Verlag der Pressvereins=Druckerei Urfahr=Linz 1895) her¬ ausgegeben. Infolge Erlasses des hohen k. k. oberrösterr. Landes¬ schulrathes vom 1. Juli l. J., Z. 1664, wird auf diese Sammlung von Kirchenliedern mit dem Bemerken aufmerk¬ sam gemacht, dass die Benützung derselben von Seite der katholischen Schuljugend beim Gottesdienste keinem Anstande unterliegt und zwei Exemplare zur allfälligen Einsicht hier¬ amts aufliegen. Steyr, am 6. Juli 1895. Z. 867/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Die noch fehlenden Berichte über Suppenanstalten und Fortbildungscurse sind binnen 8 Tagen einzusenden. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 7. Juli 1895. Z. 8643. An alle hochwürdigen Pfarrämter. Infolge Note der Stadtgemeinde=Vorstehung Linz vom 28. Juni l. J., ad Z. 23.938, benöthigt dieselbe behufs Durchführung einer Namensberichtigung den Tauf¬ chein der Maria Josefa Gaisbauer, einer a. eh. Tochter der Stadtgeschirrknechtstochter Katharina Gaisbauer. Dieselbe soll am 12. Februar 1813 in einer bisher nicht eruierten Pfarre Oberösterreichs geboren worden sein. Ich beehre mich deshalb, die hochwürdigen Pfarrämter einzuladen, diesbezüglich die entsprechende Nachforschung zu pflegen und das Resultat, eventuell unter Anschluss eines ex offo=Taufscheines über die Genannte, bis 20. l. M. anher bekannt zu geben. Steyr, am 3. Juli 1895. Z. 5062. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Polizei=Aufsicht. Maria Heitzeneder, 29 Jahre alt, katholisch, ledig, zuständig zur Gemeinde St. Marien hiesigen Bezirkes, wurde mit h. ä. rechtskräftigem Erkenntnisse vom 26. März 1895, Z. 3902, unter Anweisung der Ortsgemeinden St. Marien, Neuhofen und Pucking als Aufenthaltsrayon auf die Dauer eines Jahres unter Polizei=Aussicht gestellt. Dieselbe beginnt mit 7. August 1895 und endet mit 7. August 1896. Steyr, am 5. Juli 1895. Z. 8470. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 10.511|II Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus Oesterreich = Ungarn nach Oppeln. Die königlich preußische Regierungsbehörde in Oppeln hat mit der Verordnung vom 11. Juni 1895, Z. 554, die Einfuhr von lebenden Schweinen aus Oesterreich=Ungarn bis auf weiteres untersagt. Dies wird zufolge Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 19. Juni l. J., Z. 17.397, allgemein verlautbart. Linz, den 25. Juni 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 3. Juli 1895. Z. 8584. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in der ausge¬ dehntesten Weise. Nr. 10.760/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus ganz Ungarn nach Ober¬ österreich. Obwohl sich laut Telegrammes des königl. ungarischen Ackerbau=Ministeriums vom 27. Juni l. J. der Bestand der Schweineseuche in den Comitaten Jasz=Nagykun=Szolnok und Szilagy und im Stadtgebiete Temesvar nicht bestätigt at, ist doch laut Ausweises des kön. ungarischen Ackerbau¬ Ministeriums vom 19. Juni 1895, Z. 38.459, diese Seuche in der letzten Zeit in bedeutender Zunahme begriffen und herrscht gegenwärtig in 13 Comitaten und 2 Städten, ins¬ gesammt in 55 Orten. Daher findet die k. k. Statthalterei die Einfuhr von Schweinen aus ganz Ungarn nach Ober¬ österreich bis auf weiteres zu untersagen. Zum Zwecke der Approvisionierung größerer Orte werden jedoch die politischen Bezirksbehörden ermächtigt, über specielles Einschreiten von Parteien von Fall zu Fall die Einfuhr von zur sofortigen Schlachtung bestimmten Schweinen aus seuchenfreien Orten Ungarns dann zu ge¬ statten, wenn die Seuchenfreiheit des Herkunftsortes durch einen ordnungsmäßig ausgefertigten Viehpass nachgewiesen ist. Die Ausladung derartiger Transporte ist an die Be¬ stimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 19. April

4 1894, Z. 5751, betreffend die Viehbeschau auf den Eisen¬ bahnstationen gebunden. Die Schlachtung der eingeführten Schweine ist unter behördlicher Aufsicht sofort in Angriff zu nehmen und jeder Abverkauf von lebenden Schweinen an andere Parteien verboten. Uebertretungen dieser Anordnungen, welche mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirk¬ samkeit treten, werden nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung (R.=G.=Bl. Nr. 35 und 36 ex 1880) zur Anwendung kommen, gestraft. Linz, den 28. Juni 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 3. Juli 1895. Z. 8626. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 10.657/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus einigen Amtsbezirken in Oberösterreich nach Kärnten. Infolge zunehmender Ausbreitung der Schweinepest (Schweineseuche) in Oberöstereich fand die k. k. Landes¬ regierung in Klagenfurt mit der Kundmachung vom 22. Juni l. J., ad Z. 7741, behufs Verbinderung der Einschleppung dieser Seuche nach Kärnten auf Grund des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, die Einfuhr von Schweinen aus den politischen Bezirken Linz Stadt und Umgebung, Gmunden, Kirchdorf, Perg, Rohrbach, Schärding, Vöcklabruck und Wels nach Kärnten zu verbieten. Die Durchfuhr von Schweinen aus diesen Bezirken durch Kärnten ist nur mittelst Eisenbahn und ohne Um¬ ladung gestattet. Uebertretungen dieses Verbotes, welches mit dem Tage seiner Veröffentlichung im amtlichen Theile der „Klagenfurter Zeitung“ in Wirksamkeit getreten ist, werden nach den Straf=Bestimmungen des bezogenen Gesetzes geahndet. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 29. Juni 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 3. Juli 1895. Z. 8721. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 10.673/II. Kundmachung betreffend Maßnahmen gegen die Einschleppung der Schweineseuche nach Salzburg. Laut ämtlichen Mittheilungen gewinnt die Schweinepest (Schweineseuche) in den einzelnen Ländern immer mehr und mehr an Verbreitung. Behufs Verhütung einer neuen Einschleppung dieser gefährlichen Seuche fand sich die Landesregierung in Salzburg mit Kundmachung vom 22. Juni l. J., Z. 7014, zu folgenden Maßnahmen bestimmt: 1. Die Einfuhr von Schweinen nach dem Herzogthume Salzburg ist überhaupt nur aus seuchenfreien Gemeinden und Bezirken der im Reichsrathe vertreienen Königreiche und Länder mittelst Eisenbahn unter den in der hierämtlichen Kundmachung vom 8. Juli 1893, Z. 6230, bekannt gemachten Modalitäten gestattet; 2. zur Einfuhr von Schweinen aus seuchenfreien Ländern zu Nutzungs= und Handelszwecken ist außerdem die Bewilligung der betreffenden politischen Bezirksbehörde, welche von dem jeweiligen Seuchenstande der einzelnen Länder im Laufenden erhalten werden, einzuholen. Aus den Ländern der ungarischen Krone ist zufolge der hierämtlichen Kundmachungen vom 25. Mai und 15. Juni l. J., Z. 5788 und 6698, die Schweine=Einfuhr bis auf weiteres gänzlich untersagt. Diese Kundmachung ist mit dem Tage ihrer Ver¬ öffentlichung in der „Salzburger Zeitung“ in Wirksamkeit getreten und werden Uebertretungen derselben nach den Strafbestimmungen des Thierseuchengesetzes geahndet. Dies wird hiermit allgemein zur Kenntnis gebracht. Linz, am 1. Juli 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 7. Juli 1895. Z. 8843. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 10.949/II. Kundmachung betreffend die Abänderung der Maßnahmen gegen die Maul¬ und Klauenseuche im Lande Salzburg. Da die Maul= und Klauenseuche im Stadtbezirke Salzburg erloschen, im Bezirke Salzburg=Land dem Erlöschen nahe ist, hat die k. k. Landesregierung unterm 27. Juni .J., Z. 7215, unter Aufhebung der übrigen Viehverkehrs¬ beschränkungen die Verfügungen, enthalten in der hierämt¬ lichen Kundmachung vom 26. April 1895, Z. 7046, wieder in Wirksamkeit gesetzt, und zum weiteren Schutze des Vieh¬ verkehres noch folgende Anordnungen getroffen: 1. Die Einfuhr von Klauenthieren in die Bezirke Salzburg=Land und Salzburg Stadt ist nur mittelst der Eisenbahn gestattet. 2. In den als Vieh=Ein= und Ausladestationen be¬ stimmten Eisenbahnstationen dieser beiden Bezirke sind sämmt¬ liche Klauenvieh=Transporte beim Ein= und Ausladen der thierärztlichen Beschau zu unterziehen. 3. Die eventuell mit Bewilligung der Bezirkshaupt¬ mannschaft Salzburg oder der Stadtgemeinde=Vorstehung Salzburg aus seuchenfreien Gemeinden des derzeit gesperrten Gebietes der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, dann aus den Nachbar=Gerichtsbezirken Gastein und St. Johann i. P., des Pongaues und dem tirolischen politischen Bezirke

5 Kitzbühel eingebrachten Klauenvieh=Transporte dürfen erst dann in den weiteren Verkehr gebracht werden, wenn der Gesundheitszustand der einzelnen Thiere durch eine acht¬ tägige Beobachtung, welche auf Kosten des Viehbesitzers zu geschehen hat, sichergestellt ist. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, den 5. Juli 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 9. Juli 1895. Z. 8899. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Nr. 11.039 u. 11.086/II. Kundmachung betreffend die Regelung des Verkehres mit lebendem und geschlachtetem Vorstenvieh aus Ungarn. Um anlässlich der gegenwärtigen, durch den Bestand der Schweinepest (Schweineseuche) herbeigeführten Calamität in dem Verkehr mit lebendem und geschlachtetem Borsten¬ vieh aus Ungarn eine sowohl den veterinär=polizeilichen Rück¬ sichten, als auch den Bedürfnissen der Approvisionierung möglichst entsprechende Regelung eintreten zu lassen, fand das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 30. Juni l. J., Z. 18.370, bis auf weiteres folgende Anordnungen zu treffen: 1. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen aus dem gesammten König¬ reiche Ungarn mit Einschluss der siebenbürgischen Landes¬ theile in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder ist verboten. Als in diese Kategorie fallende Schweine werden alle jene erklärt, welche ein Lebendgewicht unter 120 Kilo besitzen. 2. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Mast¬ schweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewichte von wenigstens 120 Kilo zu betrachten sind, aus Ungarn mit Einschluss der siebenbürgischen Landestheile in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder ist unter folgenden Bedingungen und Modalitäten gestattet: a) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine dürfen nur in solchen Comitaten oder königl. Freistädten zur Verladung und Absendung kommen, welche von Seite der königl. un¬ garischen Regierung nicht als für die Ausfuhr gesperrt er¬ klärt worden sind. Die Comitate und kön. Freistädte, über welche eine solche Sperre verhängt wurde, werden jeweilig bekannt¬ gegeben werden. Dermalen sind nachstehende Comitate und Städte für die Ausfuhr von Schweinen gesperrt: Pest, Oedenburg, Bihar, Eisenburg, Gran, Komorn, Somogy, Wieselburg, Preßburg, Szabolcs, Neutra, Neograd, Bars, Beges, Beregh, Stuhlweißenburg. Also=Feher, Krasso=Szöreny, Saros und Zala; dann die königl. Freistädte Budapest nebst Köbanya und Oedenburg, Großwardein, Ketschkemet, Komorn, Preßburg und Stuhlweißenburg. b) Solche Schweinetransporte müssen mit, die Pro¬ venienz und den Bestimmungsort angebenden Viehpässen, denen die staatsthierärztliche Gesundheits=Bestätigung bei¬ gefügt ist, gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Wag¬ gons, ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung, sowie, ohne Zu= oder Abladung während der Reisebewegung in die auf dem Viehpasse als Bestimmungsort angegebene Eisenbahnstation transportiert werden. c) Als Eisenbahnstationen, in welche solche Schweine¬ transporte dirigiert werden können, dürfen nur solche Ge¬ meinden bestimmt werden, in welchen alle gewährleistenden Vorkehrungen für die genaueste und gewissenhafteste veterinär¬ polizeiliche Untersuchung und für eine den veterinär=polizei¬ lichen Rücksichten entsprechende Unterbringung der Thiere bis zur Schlachtung vorhanden sind. Als solche werden für Oberösterreich bis auf weiteres die Eisenbahnstationen Linz, Steyr, Gmunden und Ischl bestimmt. d) Nach der Ankunft eines solchen Schweinetransportes in einer Eisenbahnstation ist sofort die thierärztliche Beschau in genauester und gewissenhaftester Weise vorzunehmen und nur, falls mittelst desselben Zuges auch Schweine anderer Provenienzen eingelangt wären, bis nach deren thierärztlichen Untersuchung und Abtriebe aus der Eisenbahnstation zu verschieben. e) Falls in dem ungarischen Transporte Schweine mit einem geringeren Gewichte als 120 Kilo gefunden würden, für welche Constatierung jedoch sich nicht mit der bloßen Ocularschätzung begnügt werden darf, sondern die Abwägung der als untergewichtig betrachteten Thiere vorzunehmen wäre, ist der Transport nach Fütterung und Tränkung der Thiere auf Kosten der Versender mit dem nächsten Eisenbahnzuge in die ungarländische Aufgabestation zurückzusenden und hiebei strengstens nach dem Ministerial=Erlasse vom 23. No¬ ember 1889, Z. 21.908, h. d. Erlass vom 26. November 1889, Z. 16.218, vorzugehen. f) Falls in einem ungarischen Transporte auch nur ein Schwein, welches an Schweinepest (Schweineseuche) oder Schweinerothlauf verendet ist, oder mit Schweinepest (Schweine¬ seuche) oder mit Schweinerothlauf behaftet gefunden wird, ist der Transport gleichfalls nach Fütterung und Tränkung der Thiere auf Kosten der Versender mit dem nächsten Eisenbahn¬ zuge in die ungarländische Aufgabestation zurückzusenden und hievon, sowie im Falle der lit. e) dem kön. ungarischen Ackerbau=Ministerium die telegraphische Anzeige zu erstatten und der k. k. Statthalterei zu berichten. g) Falls in dem ungarischen Transporte ein oder mnehrere der Schweinepest (Schweineseuche) oder des Schweine¬ rothlaufes verdächtige Schweine befunden würden, ist das¬ selbe oder sind dieselben sofort von den gesunden Thieren abzusondern und dem Wasenmeister zur Vertilgung zu über¬ geben. Auch wenn kein verdächtiges Schwein vorgefunden würde, sind die gesund befundenen Thiere mittelst Wagen mit Pferde bespannung (da es unter den Schweinen auch mit Maul= und Klauenseuche behaftete Thiere geben kann) in die Schlachtstätten zu überführen und längstens binnen 48 Stunden, ohne den Standort gewechselt zu haben, der Schlachtung zu unterziehen, wobei sich von selbst versteht, dass die Thiere, unter denen mittlerweile die Schweinepest Schweineseuche) oder der Schweinerothlauf zum Aus¬ bruche käme, dem Wasenmeister zur Vertilgung zu über¬ geben sind. 3. Die Einfuhr von Fleisch geschlachteter Schweine aus Ungarn mit Einschluss der siebenbürgischen Theile in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder wird zwar nicht verboten, jedoch im Hinblicke auf das die Unstatt¬ haftigkeit der Zulassung zum menschlichen Genusse des Fleisches von an Schweinepest (Schweineseuche) erkrankten Thieren erstattete Gutachten des Obersten Sanitätsrathes an folgende Bedingungen geknüpft: a) Geschlachtete Schweine dieser Provenienz dürfen nur in unzertheiltem Zustande mittelst Eisenbahn in größere

6 Consumorte, in welchen eine genaue und gewissenhafte Fleischbeschau gewährleistet ist, eingeführt werden. Als solche Consumorte, welche zugleich Eisenbahn¬ stationen sein müssen, werden die Städte Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl festgesetzt. b) Solche Fleischsendungen müssen mit einem am Auf¬ gabsorte von einem amtlichen Organe ausgestellten Certifi¬ cate gedeckt sein, welches den Aufgabs= und Bestimmungsort der Sendung und die Bestätigung enthält, dass dieselbe nicht von an Schweinepest (Schweineseuche) oder an Schweinerothlauf erkrankten Thieren herrührt. Solche Sendungen dürfen bis zur Erreichung der Eisenbahnstation des Bestimmungsortes nicht ausgeladen werden. c) Nach der Ankunft im Bestimmungsorte sind solche Sendungen der genauesten und gewissenhaftesten Fleisch¬ beschau zu unterziehen, und sind alle Thiercadaver, welche Zeichen der Schweinepest (Schweineseuche) oder des Schweine¬ rothlaufes an sich tragen oder aus einer anderen Ursache von menschlichem Genusse auszuschließen sind, endlich ins¬ besondere jene Thiercadaver, welchen die Nieren und das Nierenfett nicht anhaften, dem Wasenmeister zur sofortigen Vertilgung zu übergeben. Durch diese Verfügungen werden die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachungen vom 26. November 1889, Z. 16.218, 20. April 1892, Z. 4835, vom 31. Mai, 21. und 28. Juni 1895, Z. 9156, 10.001 und 10.760, ab¬ geändert, beziehungsweise außer Wirksamkeit gesetzt. Dies wird auf Grund des eingangs citierten Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern allgemein ver¬ lautbart und bemerkt, dass Uebertretungen dieser Anord¬ nungen, welche mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit treten, nach den Bestim¬ mungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes und der dazu erlassenen Durchführungs¬ verordnung zur Anwendung kommen, bestraft werden. K. k. oberösterreichische Statthalterei. Linz, den 4. Juli 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 9. Juli 1895. Z. 8084. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen= Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. Juni bis 17. Juni 1895. Rotz=Wurmkrankheit. Bestehen der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Haslach. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ort¬ schaft Mühlgrub: Gemeinde Grünburg, Ortschaft Leonstein; Gemeinde und Ortschaft Michldorf. 2. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde Hargels¬ berg, Ortschaft Fasching. 3. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Wei߬ kirchen, Ortschaft Graßing. 4. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Ungenach, Ort¬ schaft Engelsheim. Erlöschen der Seuche: Bezirk Linz (Umgeb.): Gemeinde Leonding, Ort¬ schaft Allharting. 3. Schweineseuche (=Pest). Ausbruch und Bestehen der Seuche: 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Altmünster, Ort¬ schaft Eilz; Gemeinde Gmunden, Ortschaften Mühlwang und Weyer: Gemeinde und Ortschaft Ohlstorf und Rittham; Gemeinde Pinsdorf, Ortschaft Kufhaus. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Steinbach, Ort¬ schaft Firstau. 3. Bezirk Linz (Umgeb.): Gemeinde und Ortschaft Ebelsberg; Gemeinde Urfahr, Ortschaft Auberg. 4. Bezirk Perg: Gemeinde Selker, Ortschaften Selker und Schmitzberg. 5. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Haslach; Gemeinde Schönegg, Ortschaften Mühlholz und Piberschlag. 6. Bezirk Schärding: Gemeinde Eschenau, Ort¬ schaft Oberaubach; Gemeinde Bruck=Waasen, Ortschaft Unter¬ eiberg; Gemeinde Kalham, Ortschaft Holzhäusl; Gemeinde Neukirchen am Wald, Ortschaften Hungberg, Frankengrub, Knotzberg und Reiting; Gemeinde Peuerbach, Ortschaften Peuerbach und Greinsfurt; Gemeinde und Ortschaft Raab; Gemeinde und Ortschaft Riedau; Gemeinde und Ortschaft Schärding; Gemeinde und Ortschaft Zell a. d. P. 7. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Wolfsegg, Ortschaft Deisenham. 8. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 9. Bezirk Wels: Gemeinde Krenglbach, Ortschaft Nadernberg. Erlöschen der Seuche: Bezirk Wels: Gemeinde Hofkirchen, Ortschaft Jungreith; Gemeinde Taufkirchen, Ortschaften Dietensam und Obertrattnach. Steyr, den 23. Juni 1895. Z. 8624. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 19. Juni bis 28. Juni 1895. 1. Rotz=Wurmkrankheit. Bestehen der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Haslach. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuche: 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Lehen. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ortschaft Leonstein; Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Eggmair. 3. Bezirk Linz (Umgeb.): Gemeinde Hargelsberg, Ortschaft Tischnig; Gemeinde Lorch, Ortschaft Volkersdorf. 4. Bezirk Perg: Gemeinde Kreuzen, Ortschaft Wezlstein. 5. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Wei߬ kirchen, Ortschaft Graßing.

7 6. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Ungenach, Ort¬ schaft Engelsheim. Erlöschen der Seuche: Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ortschaft Mühlgrub. Schweineseuche. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Altmünster, Ort¬ schaften Ebenzweier, Eck, Nachdemsee, Neukirchen; Gemeinde und Ortschaft Ebensee; Gemeinde Gmunden, Ortschaften Gmunden, Kranabath, Mühlwang, Weyer; Gemeinde und Ortschaft Kirchham; Gemeinde Laakirchen, Ortschaften Ober¬ weis und Steyrermühl; Gemeinde Pinsdorf, Ortschaft Kuf¬ haus; Gemeinde Ohlstorf, Ortschaften Ohlstorf und Rittham; Gemeinde Vorchdorf, Ortschaft Feldham. 2. Bezirk Freistadt: Gemeinde Käfermarkt, Ort¬ schaften Wagrein und Altingdorf: Gemeinde und Ortschaft Leonfelden; Gemeinde Neumarkt, Ortschaften Neumarkt, Sallersdorf und Schinnersdorf; Gemeinde Oswald, Ortschaft Oberreitern; Gemeinde und Ortschaft Ottenschlag 3. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Steinbach, Ort¬ schaft Forstau; Gemeinde und Ortschaft Nussbach; Ge¬ meinde Grünburg, Ortschaft Untergrünburg; Gemeinde und Ortschaft Molln. 4. Bezirk Linz (Umgeb.): Gemeinde und Ortschaft Ebelsberg; Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaft Graz und Außer¬ treffling; Gemeinde Gallneukirchen, Ortschaft Simmling; Gemeinde und Stadt Enns; Gemeinde Hellmonödt, Ort¬ schaften Albrechtschlag, Auedt, Hellmonödt, Oberaigen, Ober¬ ruderbach und Wildberg; Gemeinde Kirchberg, Ortschaft Thürnau; Gemeinde und Ortschaft Lorch; Gemeinde Urfahr, Ortschaft Auberg. 5. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Aistersheim. 6. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Haslach; Gemeinde Lichtenau, Ortschaft Unterrasch; Ge¬ meinde Schönegg, Ortschaften Piberschlag und Mühlholz. 7. Bezirk Perg: Gemeinde Hundsdorf, Ortschaften Hundsdorf, Gasbrück und Guttenbrauleithen; Gemeinde und Ortschaft Lanzendorf; Gemeinde Brawinkel, Ortschaft Zellhof; Gemeinde und Ortschaft Salker. 8. Bezirk Schärding: Gemeinde und Ort¬ chaft Schmitzberg; Gemeinde und Ortschaft Altenschwendt; Gemeinde und Ortschaften Eschenau, Königshub und Reut; Gemeinde Kalham, Ortschaft Holzhäusl; Gemeinde Nattern¬ bach, Ortschaft Gaisbuchen; Gemeinde Neukirchen, Ort¬ schaften Hungberg, Frankengrub und Knotzberg; Gemeinde und Ortschaft Raab; Gemeinde und Ortschaft Riedau; Ge¬ meinde Peuerbach, Ortschaften Peuerbach und Gaisfurt; Gemeinde und Ortschaft Schärding; Gemeinde Waldkirchen, Ortschaft Vorwald; Gemeinde Wernstein, Ortschaft Schaf¬ berg; Gemeinde und Ortschaft Zell an der Pram. 9. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde und Ort¬ schaft Bad Hall; Gemeinde Garsten, Ortschaft Lahrndorf; Gemeinde Gaflenz, Ortschaft Neudorf; Gemeinde Krems¬ münster (Land), Ortschaften Egendorf, Helmberg, Kirchberg, Maidorf, Oberburgfried und Pochendorf; Gemeinde Reich¬ raming, Ortschaft Arzberg; Gemeinde und Ortschaft Wart¬ berg; Gemeinde Weyer, Ortschaften Obsweyer und Weyer. 10. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Neukirchen, Ortschaft Zipf; Gemeinde und Ortschaft Vöcklabruck; Ge¬ meinde Vöcklamarkt, Ortschaft Möserndorf; Gemeinde Wolfs¬ egg, Ortschaft Deisenham. 11. Bezirk Wels: Gemeinde Gunskirchen, Ort¬ schaften Straß und Witzing; Gemeinde Prambachkirchen, Ortschaften Angrichsberg, Langbögen, Eschlbath; Gemeinde und Ortschaft Waizenkirchen; Gemeinde und Ortschaft Alkoven; Gemeinde Krenglbach, Ortschaft Natternberg. 12. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 13. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde und Stadt Steyr. Erlöschen der Seuche: Bezirk Schärding: Gemeinde Eschenau, Ortschaft Oberaubach; Gemeinde Bruck=Waasen, Ortschaft Unterheiberg; Gemeinde Neukirchen, Ortschaft Reiting. Steyr, am 3. Juli 1895. Z. 8842. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen =Ausweis in der Berichtsperiode vom 29. Juni bis 5. Juli 1895. 1. Rotz=Wurmkrankheit. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Haslach. 2. Rauschbrand der Rinder. Ausbruch und Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Neustift, Ortschaft Buchschachen; Gemeinde Gaflenz, Ortschaft Gro߬ gschnaidt. 3. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaften Kranabet und Lahm. 2. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde Lorch, Ortschaft Volkersdorf. 3. Bezirk Perg: Gemeinde Kreuzen, Ortschaft Wetzelstein. 4. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Ungenach, Ortschaft Engelsheim. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ chaft Leonstein; Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Eggmair. 2. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde Hagelsberg, Ortschaft Firsching. 3. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Wei߬ kirchen, Ortschaft Graßing. 4. Schweinepest. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Altmünster, Ort¬ chaften Ebenzweier, Eck, Nachdemsee, Neukirchen; Gemeinde und Ortschaft Ebensee; Gemeinde Gmunden, Ortschaften Gmunden, Kranabet, Lehen, Mühlwang, Traunstein, Weyer; Gemeinde und Ortschaft Kirchsam; Gemeinde Laakirchen, Ortschaften Lindach und Oberweis: Gemeinde Pinsdorf, Ortschaft Kufhaus; Gemeinde Ohlstorf, Ortschaften Ohl¬ storf und Rittsam; Gemeinde Ischl, Ortschaft Kaltenbach; Gemeinde Vorchdorf, Ortschaft Feldham. 2. Bezirk Freistadt: Gemeinde Grünbach, Ortschaft Oberrauchschnödt; Gemeinde Käfermarkt, Ortschaften Wagrein, Abingdorf, Miesenberg, Pernau: Gemeinde Königswiesen, Ortschaften Herzenschlag Königswiesen, Mötlas und Mötlas¬ berg; Gemeinde Lasberg, Ortschaften Gransberg, Stein¬ brekhof, Siegelsdorf; Gemeinde und Ortschaft Leonfelden;

8 Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaften Rabenberg, Oberarzing, Herzogsrath; Gemeinde Liebenau, Ortschaften Stumberg, Schöneben, Liebenau, Schanz; Gemeinde Neumarkt, Ort¬ schaften Neumarkt, Sallersdorf und Schirmersdorf; Gemeinde St. Oswald, Ortschaft Oberreitern; Gemeinde und Ortschaft Ottenschlag; Gemeinde Weitersfelden, Ortschaften Harrachs¬ thal, Winnau, Windgföhl, Weitersfelden, Nadelbach. 3. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Steinbach, Ort¬ schaft Forstau; Gemeinde und Ortschaft Nufsbach; Gemeinde Grünburg, Ortschaft Untergrünburg; Gemeinde und Ort¬ schaft Molln. 4. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde Alten¬ berg, Ortschaften Oberwinkl, Parkfried, Unterweitrag, Weignes¬ edt; Gemeinde und Ortschaft Ebelsberg; Gemeinde Eiden¬ berg, Ortschaften Ert, Kaunnerschlag; Gemeinde Enger¬ witzdorf, Ortschaften Graz und Untertreffling; Gemeinde und Stadt Enns; Gemeinde Gallneukirchen, Ortschaft Simling; Gemeinde Hellmonsödt, Ortschaften Albrechtsschlag, Aundt, Oberaigen, Oberrudersbach, Hellmonsödt und Wild¬ berg; Gemeinde Kirchberg, Ortschaft Thürnau; Gemeinde und Ortschaft Lorch; Gemeinde Urfahr, Ortschaft Auberg. 5. Bezirk Perg: Gemeinde Brawinkl, Ortschaft Zellhof; Gemeinde Hundsdorf, Ortschaften Guttenbrunn¬ leithen und Gaisruck; Gemeinde und Ortschaft Lanzen¬ dorf; Gemeinde Pabneukirchen, Ortschaften Eisendorf, Pabneukirchen; Gemeinde Salker, Ortschaften Salker und Schnitzberg. 6. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Tumelts¬ ham; Gemeinde Aistersheim, Ortschaften Aistersheim und Thalheim; Gemeinde Haag, Ortschaft Minichgatten. 7. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Haslach; Gemeinde Lichtenau, Ortschaft Unterurasch: Ge¬ meinde Peilstein, Ortschaft Exenschlag; Gemeinde Schönegg, Ortschaft Piberschlag und Mühlholz. 8. Bezirk Schärding: Gemeinde und Ortschaft Altschwendt; Gemeinde Eschenau, Ortschaften Eschenau, Reith, Königshub und Stirzing; Gemeinde Kallham, Ort¬ schaft Holzhäusl; Gemeinde Natternbach, Ortschaft Gais¬ buchen; Gemeinde Neukirchen, Ortschaft Reiting, Hungberg, Knotzberg, Frankengrub; Gemeinde und Ortschaft Raab; Gemeinde und Ortschaft Riedau; Gemeinde Peuerbach, Ortschaften Greinsfurt und Peuerbach; Gemeinde und Stadt Schärding; Gemeinde Waldkirchen, Ortschaft Vor¬ wald; Gemeinde Wernstein, Ortschaft Schafberg; Gemeinde und Ortschaft Zell a. d. Pram. 9. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Gaflenz, Ortschaft Neudorf: Gemeinde Garsten, Ortschaft Lahrndorf; Gemeinde Gleink, Ortschaft Dornach; Gemeinde und Ortschaft Bad Hall; Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaften Egendorf, Helmberg, Kirchberg, Maidorf, Ober¬ burgfried, Pochendorf; Gemeinde Reichraming, Ortschaft Arzberg; Gemeinde und Ortschaft Wartberg; Gemeinde Weyer, Ortschaften Obsweyer und Weyer. 10. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Neukirchen, Ortschaft Zipf; Gemeinde und Ortschaft Vöcklabruck; Ge¬ meinde Ungenach, Ortschaften Kochberg und Ungenach; Gemeinde Wolfsegg, Ortschaften Deisenham, Kohlgrub, Wolfsegg und Weid; Gemeinde Zell am Pettenfürst, Ortschaft Vornholz. 11. Bezirk Wels: Gemeinde Krenglbach, Ortschaft Nadernberg; Gemeinde Gunskirchen, Ortschaft Straß; Gemeinde Prambachkirchen, Ortschaften Andrichsberg, Lang¬ stögen, Obereschelbach; Gemeinde und Ortschaft Alkoven; Gemeinde und Stadt Eferding; Gemeinde und Ortschaft Grieskirchen; Gemeinde und Ortschaft Waizenkirchen. 12. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ort¬ schaft Lustenau. 13. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ortschaft Voglsang. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Vöcklamarkt, Ortschaft Mösendorf. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Gunskirchen, Ort¬ schaft Pitzing. Steyr, am 9. Juli 1895. Sammlungs=Ergebnis. Für die im April d. J. durch das Erdbeben in Krain zu Schaden gekommenen Bewohner sind von den nach¬ benannten Gemeindevorstehungen folgende Sammlungsbeträge hieramts eingeflessen und zwar von: Bad Hall 204 fl. 74 kr., Eberstallzell 13 fl., Kremsmünster (Markt) 50 fl., Kremsmünster (Land) 25 fl., Pfarrkirchen 30 fl. 50 kr., Ried 14 fl. 76 kr., Rohr 10 fl., Sipbachzell 96 fl., Wart¬ berg 17 fl. 50 kr, Allhaming 10 fl. 66 kr., Egendorf 6 fl., Kematen 18 fl., St. Marien 15 fl., Neuhofen 16 fl. 8 kr., Piberbach 16 fl., Pucking 7 fl. 50 kr., Weißkirchen 10 fl., Aschach 14 fl. 30 kr., Garsten 34 fl. 51 kr., Gleink 50 fl., Losensteinleiten 47 fl. 42 kr., Sierning 189 fl. 12 kr., Ternberg 31 fl. 10 kr., Thanstetten 30 fl., Gaflenz 10 fl., Großraming 8 fl. 50 kr., Lausa 6 fl., Losenstein 16 fl., Neustift 12 fl., Weyer 90 fl. 26 kr., zusammen 1099 fl. 95 kr., welche unter einem im Wege des hohen k. k. o.=ö. Statthalterei=Präsidiums ihrer Bestimmung zugeführt werden. Hiebei finde ich mich veranlasst, den Gemeindevor¬ stehungen, hochwürdigen Pfarrämtern und allen, welche sich an der Durchführung der Sammlung betheiligten, sowie auch den Spendern für ihre Gaben im Namen der Ver¬ unglückten den Dank hiemit auszusprechen. Steyr, am 5. Juli 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2