Amtsblatt 1895/28 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. Juli 1895

4 1894, Z. 5751, betreffend die Viehbeschau auf den Eisen¬ bahnstationen gebunden. Die Schlachtung der eingeführten Schweine ist unter behördlicher Aufsicht sofort in Angriff zu nehmen und jeder Abverkauf von lebenden Schweinen an andere Parteien verboten. Uebertretungen dieser Anordnungen, welche mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirk¬ samkeit treten, werden nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung (R.=G.=Bl. Nr. 35 und 36 ex 1880) zur Anwendung kommen, gestraft. Linz, den 28. Juni 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 3. Juli 1895. Z. 8626. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 10.657/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus einigen Amtsbezirken in Oberösterreich nach Kärnten. Infolge zunehmender Ausbreitung der Schweinepest (Schweineseuche) in Oberöstereich fand die k. k. Landes¬ regierung in Klagenfurt mit der Kundmachung vom 22. Juni l. J., ad Z. 7741, behufs Verbinderung der Einschleppung dieser Seuche nach Kärnten auf Grund des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, die Einfuhr von Schweinen aus den politischen Bezirken Linz Stadt und Umgebung, Gmunden, Kirchdorf, Perg, Rohrbach, Schärding, Vöcklabruck und Wels nach Kärnten zu verbieten. Die Durchfuhr von Schweinen aus diesen Bezirken durch Kärnten ist nur mittelst Eisenbahn und ohne Um¬ ladung gestattet. Uebertretungen dieses Verbotes, welches mit dem Tage seiner Veröffentlichung im amtlichen Theile der „Klagenfurter Zeitung“ in Wirksamkeit getreten ist, werden nach den Straf=Bestimmungen des bezogenen Gesetzes geahndet. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 29. Juni 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 3. Juli 1895. Z. 8721. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 10.673/II. Kundmachung betreffend Maßnahmen gegen die Einschleppung der Schweineseuche nach Salzburg. Laut ämtlichen Mittheilungen gewinnt die Schweinepest (Schweineseuche) in den einzelnen Ländern immer mehr und mehr an Verbreitung. Behufs Verhütung einer neuen Einschleppung dieser gefährlichen Seuche fand sich die Landesregierung in Salzburg mit Kundmachung vom 22. Juni l. J., Z. 7014, zu folgenden Maßnahmen bestimmt: 1. Die Einfuhr von Schweinen nach dem Herzogthume Salzburg ist überhaupt nur aus seuchenfreien Gemeinden und Bezirken der im Reichsrathe vertreienen Königreiche und Länder mittelst Eisenbahn unter den in der hierämtlichen Kundmachung vom 8. Juli 1893, Z. 6230, bekannt gemachten Modalitäten gestattet; 2. zur Einfuhr von Schweinen aus seuchenfreien Ländern zu Nutzungs= und Handelszwecken ist außerdem die Bewilligung der betreffenden politischen Bezirksbehörde, welche von dem jeweiligen Seuchenstande der einzelnen Länder im Laufenden erhalten werden, einzuholen. Aus den Ländern der ungarischen Krone ist zufolge der hierämtlichen Kundmachungen vom 25. Mai und 15. Juni l. J., Z. 5788 und 6698, die Schweine=Einfuhr bis auf weiteres gänzlich untersagt. Diese Kundmachung ist mit dem Tage ihrer Ver¬ öffentlichung in der „Salzburger Zeitung“ in Wirksamkeit getreten und werden Uebertretungen derselben nach den Strafbestimmungen des Thierseuchengesetzes geahndet. Dies wird hiermit allgemein zur Kenntnis gebracht. Linz, am 1. Juli 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 7. Juli 1895. Z. 8843. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 10.949/II. Kundmachung betreffend die Abänderung der Maßnahmen gegen die Maul¬ und Klauenseuche im Lande Salzburg. Da die Maul= und Klauenseuche im Stadtbezirke Salzburg erloschen, im Bezirke Salzburg=Land dem Erlöschen nahe ist, hat die k. k. Landesregierung unterm 27. Juni .J., Z. 7215, unter Aufhebung der übrigen Viehverkehrs¬ beschränkungen die Verfügungen, enthalten in der hierämt¬ lichen Kundmachung vom 26. April 1895, Z. 7046, wieder in Wirksamkeit gesetzt, und zum weiteren Schutze des Vieh¬ verkehres noch folgende Anordnungen getroffen: 1. Die Einfuhr von Klauenthieren in die Bezirke Salzburg=Land und Salzburg Stadt ist nur mittelst der Eisenbahn gestattet. 2. In den als Vieh=Ein= und Ausladestationen be¬ stimmten Eisenbahnstationen dieser beiden Bezirke sind sämmt¬ liche Klauenvieh=Transporte beim Ein= und Ausladen der thierärztlichen Beschau zu unterziehen. 3. Die eventuell mit Bewilligung der Bezirkshaupt¬ mannschaft Salzburg oder der Stadtgemeinde=Vorstehung Salzburg aus seuchenfreien Gemeinden des derzeit gesperrten Gebietes der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, dann aus den Nachbar=Gerichtsbezirken Gastein und St. Johann i. P., des Pongaues und dem tirolischen politischen Bezirke

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