Amtsblatt 1895/28 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. Juli 1895

2 aufgefordert und sich hiebei erbötig gemacht, gegen Einsendung eines Handgeldes die Schiffskarten mit Angabe der Strecke, welche anstandslos ohne Reisepass nach Bremen passiert werden kann, auszustellen. Infolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 23. Juni l. J., Z. 1742, und hohen Statt¬ halterei=Erlasses vom 23. Juni l. J., Z. 9477/II, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten¬ Commanden auf dieses neueste Manöver Mißlers mit dem Auftrage aufmerksam gemacht, das Gebaren des Genannten strengstens zu überwachen und die Bevölkerung vor demselben zu warnen. Steyr, am 7. Juli 1895. Z. 8907. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Maischdauer=Verlängerungsgesuche. Es hat bisher im Bezirke Steyr die Gepflogenheit geherrscht, dass die Gemeinde=Vorstehungen um die Maisch¬ dauer=Verlängerung für die steuerfreie Brantwein=Erzeugung aus mehligen Stoffen namens sämmtlicher in ihrem Gebiete befindlichen steuerfreien Brantweinbrenner beim k. k. Finanz¬ Oberinspectorat in Wels einschritten. Diese Begünstigung wurde von dort aus für jene Parteien, bei welchen für die Maischgährung nicht günstige Umstände vorhanden waren, für die Dauer der kälteren Jahreszeit bewilligt, während die Finanzwach=Organe zu¬ gleich beauftragt wurden, dafür zu sorgen, dass für den Fall des Auslangens einzelner steuerfreier Brenner mit einer kürzeren Maischdauer die vorbewilligte Verlängerung auf die wirkliche Bedarfszeit restringiert werde. Anlässlich eines speciellen Falles hat nun die hohe k. k. Finanz=Direction in Linz mit dem Erlasse vom 5. Juni 1895, Nr. 5525, bemerkt, dass die Ueberlassung der Be¬ stimmung der allfälligen Restringierung der einer Gemeinde¬ Vorstehung allgemein bewilligten 84stündigen Maischdauer an die unterstehenden Finanzwach=Controlsorgane nicht an¬ gezeigt erschien. Dagegen wurde bestimmt, dass einem solchen Ansuchen um Maischdauer=Verlängerung in Zukunft nur von Fall zu Fall über specielles Ansuchen der Partei ausnahmsweise dann stattzugeben sei, wenn die über das jeweilige Ansuchen von den unterstehenden Controlsorganen gepflogenen Er¬ hebungen, insbesonders mit Rücksichtnahme auf die weniger günstige Lage des Maischlocales eine solche ausnahmsweise Berücksichtigung für gerechtfertigt und zulässig und als un¬ bedingt nothwendig erscheinen lässt. Infolge Note des Herrn k. k. Finanz=Oberinspectors in Wels vom 4. Juli l. J., Z. 2376, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen von dieser Entscheidung der k. k. Finanzdirection Linz mit dem Beisatze verständigt, dass die wie bisher seitens der Gemeinde=Vorstehungen eingebrachten Gesuche um all¬ gemeine Maischdauer=Verlängerung für die steuerfreien Brenner des Gemeindegebietes abweislich verbeschieden werden müssten. Steyr, am 9. Juli 1895. Z. 8379. An alle Gemeinde=Vorstekungen. Sträflings=Fürsorge=Verein. In der Stadt Steyr ist ein Sträflings=Fürsorge¬ Verein gegründet worden, dessen rechtlicher Bestand von der hohen k. k. Statthalterei in Linz am 23. Mai 1895, Z. 8658/II, nach Inhalt der vorgelegten Statuten be¬ scheinigt wurde. Der Zweck des Vereines ist, Sträflinge nach Ver¬ büßung ihrer Strafe, wenn sie als gebessert anzusehen sind, durch jede geeignete Art von Hilfe zu unterstützen, damit ie durch Arbeit sich redlich ihren Unterhalt erwerben und nicht durch Rückfall in das Verbrechen, Einzelne und die Gesammtheit schädigen und schließlich ihrer Heimatsgemeinde zur Last fallen. Die Wirksamkeit dieses Vereines wird sich hauptsächlich auf die im Kreisgerichtssprengel Steyr heimat¬ zuständigen Sträflinge erstrecken. Wenn auch jeder Sträfling die Strafe, die ihn auf kürzere oder längere Zeit aus der Freiheit ausschließt, durch seine strafbare That selbst ver¬ schuldet hat, so ist doch in Rücksicht zu ziehen, dass Ver¬ wahrlosung in der Jugend, der Mangel fester, in der Religion wurzelnder gesunder Lebensgrundsätze, schlechte Gesellschaft, Genufssucht, Müßiggang und Trunkenheit manchen, dessen Wille zu schwach war, dem bösen Triebe zu widerstehen, zu Fall gebracht haben; dass erst die Folgen der That manchem erkennen lassen, wie schwer er gegen das Gesetz gehandelt hat; dass aber bei vielen Wille und Gemüth nicht so verdorben sind dass sie für eine Besserung, auf welche der Strafvollzug mit seinen Mitteln hinzuwirken strebt, unempfänglich und dann einer Hilfe unwürdig wären. Manche Sträflinge, obwohl sie mit guten Vorsätzen aus der Strafe treten, werden durch die Missgunst der Verhältnisse gehindert, einen ehrlichen Erwerb zu finden, und fallen wieder in das Verbrechen zurück. Um diesen Rückfall nach Möglichkeit zu verhüten, soll den Sträflingen die Rückkehr in die bürgerliche Gesellschaft erleichtert werden. Wenn auch der Sträfling, dem die bitteren Folgen seiner Abstrafung m Leben fühlbar bleiben, das volle Vertrauen in seine stittliche Willensstärke nur schwer zu erringen vermag, so ist es doch eine Thatsache, dass bei vielen die Strafe auch ihren bessernden Zweck erreicht, und dass diese durch ihre obenswerte Lebensführung in der Freiheit den Fehltritt im Laufé der Jahre vergessen machen. Es ist im Interesse des Staates, des Landes und der Gemeinde, sowie überhaupt der bürgerlichen Gesellschaft gelegen, die Gefallenen wieder aufzurichten. Je strenger die öffentliche Meinung gegen die Gewohnheits=Verbrecher ist und deren dauernde Aus¬ chließung aus der Gesellschaft fordert, desto geneigter ist ie, erstmaligen Gelegenheitsverbrechern die Rückkehr zu er¬ leichtern. Hiezu will der Verein Mittel und Wege schaffen und helfende Hand bieten. Der Verein bezweckt somit eine besondere Art der Wohlthätigkeit und enthält ein Werk christlicher Barmherzigkeit. Eine wesentliche Voraussetzung für ein erfolgreiches Wirken dieses Vereines wird insbesondere auch die Mitwirkung der Gemeinde=Vorstehungen bilden. Es wäre wohl sehr wünschenswert, dass die Gemeinde¬ Vorstehungen als solche dem Vereine als Mitglieder bei¬ treten, da hiedurch ihr Interesse für den Verein dauernd an denselben geknüpft wird. Es wird auch die Thätigkeit des Vereines manche Heimatsgemeinde eines Sträflings durch dessen Unterbringung in Arbeit von einer Last befreien, daher den Gemeinden nützlich sein und dieselben dadurch auch vor anderen Auslagen für die Zukunft nach Mög¬ lichkeit bewahren. Es dürfte daher ein jährlicher Mitglieds¬ beitrag von 1 Krone für eine Gemeinde keine unnütze Ausgabe sein. Bei Gründung des Vereines wurde von der Erwartung ausgegangen, dass sämmtliche Gemeinden des Kreisgerichts¬ sprengels Steyr dem Verein als Mitglieder beitreten und so der Verein eine feste, bleibende Gestaltung erhält.

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