Amtsblatt 1894/4 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 25. Jänner 1894

und werden die Besitzer von der Classisication ausgebliebe¬ nen Pferde verhalten, diese Pferde zur Classification in einer Nachbargemeinde vorzuführen. Pferdebesitzer, welche bei der Anzeige unrichtige Anga¬ ben über ihren Pferbestand machen, sowie Personen, welche wahrheitswidrige Zeugnisse ausstellen oder bestätigen (§7 Abs. 4), sind nach den bestehenden Gesetzen verantwortlich. Die Gemeinde=Vorstehungen haben diese Durchfüh¬ rungsbestimmungen nach vorstehendem Inhalte ortsüblich zu verlautbaren. Zugleich werden auch die Herren Gemeinde=Vorsteher auf die Pflichten derselben bezüglich de Nachweisung der angezeigten Pferde zur ge nauen Beachtung aufmerksam gemacht Nach § 4 hat der Gemeinde Vorsteher die einzelnen Pferdebesitzer und ihren Pferdestand in der den Localver¬ hältnissen entsprechenden Reihenfolge, als nach Ortschaften und Hausnummern in den nach dem Formulare 2 zu ver fassenden, die Pferde der ganzen Gemeinde nachweisenden Classifications=Auswei einzutragen Dieser Classifications=Ausweis ist, nach den nachträg¬ lichen Anzeigen berichtiget, gehörig abzuschließen, in duplo anzuiertigen und der Classifications=Commission zu über¬ gebenDiese Commission besteht aus einem Beamten der politischen Bezirksbehörde als a) Präses einem militärischen Sachverständigen; b c) dem Gemeinde=Vorsteher (dessen Stellvertreter) und zwei, womöglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Mitgliedern der Vertretung jener Gemeinde, deren Pferde classificiert werden Diese Mitglieder sind ebebaldigst durch die Ge¬ meinde zu wählen; ferner hat jede Gemeinde eine taug iche Schreibkraft beizustellen Ueber das Ergebnis der Wahl, sowie die Beistellun der Schreibkraft ist bis 31. März l. J. zu berichten Die Herren Gemeinde=Vorsteher haben zur Classification en in duplo verfassten Classifications=Ausweis sammt den Zeugnissen mitzubringen und die Veranlassung zu treffen, dass alle Pferde zur anbefohlenen Stunde am Vorführungs¬ platze erscheinen und in der im Ausweise eingetragenen Reihenfolge zur Vorführung gelangen Die zwei Mitglieder der Gemeinde=Vertretung haben den Gemeinde=Vorsteher zu unterstützen Die Zeugnisse zum Behufe der Befreiung von der Vorführung zur commissionellen Besichtigung sind von den Herren Gemeinde=Vorstehern geprüft und bestätiget dem Classisications=Ausweis beizulegen. Das Ansuchen um die Classification der Pferde im De¬ legierungswege ist in dem Classifications=Ausweise in de Rubrik „Anmerkung“ ersichtlich zu machen. Der Gemeinde=Vorsteher hat das Delegierungsansuchen unter Anschluss von 2 Parien des Auszuges aus dem Clas sisications=Ausweise hieher vorzulegen. Gleichzeitig mit der im Jahre 1894 stattfindender Pferdezählung wird nach dem Erlasse des hohen k. k. Mini¬ steriums für Landesvertheidigung vom 14. December 1893, Z. 25.803 und 5594 II a, diesmal auch die Zählung der bespannten Fuhrwerke (Fuhrwerkszählung) vor genommen. Demnach werden den Gemeinde=Vorstehungen unter Hinweis auf den mit hierämtl. Erlasse vom 7. Jänner 1884, Z. 180, bekannt gegebenen Statthalterei=Erlass vom 4. Jän¬ ner 1884, Z. 103/IV, die nachstehenben Bestimmungen ein¬ geschärft Unter bespannten Fuhrwerken sind diejenigen zu ver¬ für welche Bespannungen vorhanden sind stehen Von der Zählung bleiben jens Fuhrwerke ausgenom¬ men, deren Gespanne im Sinne des vorher citierten § 8 b, c, d und e des Pferdestellungsgesetzes vom it. a, 6. April 1873, R.=G.=Bl. Nr. 77, im Mobilisierungsfalle von der Stellungspflicht befreit sind, oder für welche Be¬ spannungen überhaupt nicht vorhanden sind Befreit von der Zählung bleiben überdies jene Fuhr¬ werke, deren Gespanne zum persönlichen Gebrauche der Ge¬ andten und des Gesandtschaftspersonales fremder Mächte dienen Dort, wo mehr Wägen als Bespannungen in einem Besitze sich befinden, sind in erster Linie die zum Lasten¬ transporte und erst dann die zur Personen¬ beförderung geeigneten Wägen zu zählen, wobei als Richtschnur festzuhalten ist, dass als Personenwagen nur die zur Personenbeförderung allein geeigneten, eigens hiezu con struierten, dagegen alle übrigen Wägen als Lastwägen an¬ zusehen sind Die Fuhrwerkszählung hat in den Gemeinden münd¬ lich bei der Gemeinde=Vorstehung, unter Angabe des Vor¬ und Zunamens des Besitzers von Fuhrwerken, der Woh¬ nung desselben, Ortschaft, Hausnummer, der Anzahl der hm gehörigen, in der Gemeinde befindlichen, mit Pferden oder Ochfen bespannten Fuhrwerke als Personen=, als Last¬ wägen zu erfolgen Die Gemeinde=Vorstehungen haben auf Grund der hie¬ durch gewonnenen Daten, die einzelnen Fuhrwerksbesitzer und ihren Stand an bespannten Fuhrwerken in einer, den Localverhältnissen entsprechenden Reihenfolge, in das nach Formulare A in ganzen Bogen zu verfassende, die bespann¬ ten Fuhrwerke der ganzen Gemeinde nachweisende Ver¬ zeichnis einzutragen und letzteres bis Ende Mai l. I auher vorzulegen. Die Drucksocten 2 und 8 zum Zwecke der Durchfüh¬ rung der Pferde=Classification, sowie die Drucksorte Formu¬ lare A für die Fuhrwerkszählung erhalten die Gemeinde Vorstehungen nach Einlangen von der hohen k. k. Statthal¬ terei von hier aus Schließlich werden die Herren Gemeinde=Vorsteher aufgefordert, sich mit diesen Bestimmungen sogleich vertraut zu machen und erwarte ich seitens verselben die gewissen¬ hafte und anstandslose Durchführung dieser Angelegenheit, insoweit selbe innerhalb ihres Wirkungskreises gehört. Steyr, 18. Jänner 1894. Z. 1025. An die Gemeinde-Vorstehungen. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 12. Jänner 1894, Z. 252/II., ist die Anerkennung des städtischen St. Annaspitales in Steyr als einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt unter gleichzeitiger Festsetzung einer Verpflegs=Taxe von 85 kr. per Kopf und Tag erfolgt Diese Verleihung des Veröffentlichkeitsrechtes für die in Rede stehende Anstalt wrd im oberösterreichischen Landes¬ gesetz= und Verordnungsblatte verlautbart. Steyr, den 20. Jänner 1894

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