Amtsblatt 1894/4 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 25. Jänner 1894

Amts-Blatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 4. Steyr, am 25. Jänner. 1894. Z. 1012. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Verfassung und Einsendung der Militärtar-Verzeichnisse für das Jahr 1893. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, die Militärtaxverzeichnisse zur Militärtaxbemessung im Jahre 1894 auf Grundlage der vorjährigen Militärtaxverzeichnisse und mit genauer Beobachtung der folgenden Weisungen zu ver fassen und unter Anschluss sämmtlicher Erhebungsacten bis 20. Februar l. J. in doppelter Ausfertigung zur Ueber¬ prüfung anher vorzulegen. Bezüglich der von den Gemeinde Vorstehungen zu pflegenden Erhebungen und der richtigen und vollständigen Ausfüllung der einzelnen Rubriken des Militärtaxverzeichnisses wird im allgemeinen auf den h. ä. Erlass vom 27. November 1887, Z. 11473, Amtsblatt Nr. 33, hingewiesen. zur Vereinfachung und Beschleunigung der zu pflegender Erhebungen werden den Gemeinde=Vorstehungen unter einen die vorjährigen Erhebungsbögen übermittelt und sind die¬ elben, falls die Familien=, Einkommens=, Besitz= und Erwerbs¬ Verhältnisse von Toxpflichtigen während des Jahres 1893 unverändert blieben, von den betreffenden Aufenthaltsge¬ meinden unter Bestätigung dieser ungeänderten Verhältnisse zu unterfertigen Bei den jetzt anzufertigenden Militärtaxverzeichnissen ergeben sich als Zuwachs: jene Individuen, welche bei der Stellung des Jahres a) 1892 in der 1. oder 2. Altersclasse als waffenunfähig erklärt oder gelöscht und in der 3. Altersclasse zurück gestellt oder gelöscht wurden b jene Individuen, welche im Jahre 1892 wegen un¬ behebbarer Dienstuntauglichkeit vor vollendeter Dienst¬ pflicht aus dem Militärverbande entlassen wurden und bei welchen das die Dienstuntauglichkeit begründende Gebrechen nicht durch die active Militärdienstleistung veranlasst wurde c) jene Individuen, insbesondere Seelsorger, Beamte und Lehrer, welche im Laufe des Jahres 1893 die Heimats¬ zuständigkeit zur Gemeinde erworben haben, wenn die¬ selben überhaupt militärtaxpflichtig sind. Dem entgegen besteht der Abgang im Vergleiche zum Vorjahre aus jenen Individuen: a) welche im Laufe des Jahres 1893 gestorben sind b) welche im Laufe des Jahres 1893 mit Bewilligung ausgewandert sind c) welche im Jahre 1893 die Heimatszuständigkeit in einer anderen Gemeinde erlangt haben; d) von den im Jahre 1859 Geborenen aus jenen, welche im Jahre 1881 in der III. Aliersclasse zurückgestellt oder gelöscht wurden von den im Jahre 1860 Geborenen aus jenen, welche e) im Jahre 1881 in der II. Altersclasse gelöscht wurden; von den im Jahre 1861 Geborenen aus jenen, welche f) gleich bei der ersten Stellung im Jahre 1881 aus der Stellungsliste gelöscht wurden Die Gemeinde=Vorstehungen werden auch beauftragt die Ueberprüfung der einzelnen Steuersätze durch das be¬ treffende k. k. Steueramt nach der Vorschreibung für das Jahr 1893 noch vor dem angegebenen Termine selbst zu veranlassen, damit die h. ä. einlaufenden Militärtaxoperate auch in dieser Richtung die nöthige Ver¬ lässlichkeit bieten Steyr, den 18. Jänner 1894. Z. 1151. An alle Gemeinde=Vorstehungen betreffend die Vorlage der Nachweise des Fortbestandes des die Begünstigung aus Familienrücksichten begründenden Verhältnisses Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt,zu veranlassen, dass die Nachweise in Gemäßheit des § 59 der Wehrvorschriften, I. Theil, rechtzeitig und gehörig belegt bei¬ gebracht werden Die Gemeinde=Vorstehungen haben dieselben sodann gesammelt bis längstens 30. Jänner 1894 hieher vorzulegen. Steyr, den 20. Jänner 1894. Z. 45 An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen betreffend die Pferdezählungs=Classification und die Fuhrwerks¬ zählung im Jahre 1894. Im Sinne des § 2, Absatz 1 und 4, der mittelst Ministerial=Verordnung vom 18. März 1891, R.=G.=Bl. Nr. 35, kundgemachten Durchführungs =Bestimmungen zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873, R.=G.=Bl. Nr. 77, hat=das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung im Einvernehmen mit dem k. u. k. Reichskriegsministerium mit

2 dem Erlasse vom 14. December 1893, Z. 25.803 und 5594 IIa, die Vornahme der Pferde=Classification im Jahre 1894 angeordnet. Im Grunde des § 5 der vorcitierten Durchführungs¬ Bestimmungen vom Jahre 1891 hat die hohe k. k. Statt halterei zufolge Erlasses vom 31. December 1893, Z. 19.704/IV den Monat Mai 1894 für die Pferde¬ classification im Verwaltungsgebiete in Aussicht genommen Infolge dessen werden den Gemeinde=Vorstehungen die Durchführungs=Bestimmungen zum Pferdestellungs= Gesetze vom 16. April 1873 unter Hinweis auf den hierämtlichen Erlass vom 8. Mai 1891, Z 5413, im Nachstehenden neuerdings in Erinnerung gebracht Die Anzeige des Pferdestandes hat nach § 3 den Bestimmungen im Zeitraume vom 20. bis 30. April 1894 zu erfolgen. In dieser Zeit sind die Pferdebesitzer verpflichtet, über ergangene Aufforderung dem Gemeinde=Vorsteher den Stand der in ihrem Besitze befindlichen Pferde und Tragthiere an¬ zuzeigen. Diese Aufforderung, welche auch die Bekanntgabe der für die commissionelle Besichtigung anberaumten Tage Stunden und Orte, welche seinerzeit von hieraus den Ge¬ meinde=Vorstehungen bekanntgegeben werden, zu enthalter hat, hat seitens der Gemeinde = Vorstehungen 14 Tage vor dem zur Anzeige bestimmten Ter¬ mine in ortsüblicher Weise zu erfolgen, und sind in die selbe insbesondere auch die Bestimmungen des § 3, Absatz 5 und 6, § 7, § 8, Abs. 1 und § 14, auszugs weise aufzunehmen Die Anzeigen haben von Seite der Pferdebesitzer münd¬ lich unter Angabe des Vor= und Zunamens und der Wohnung, der Anzahl und Gattung der ihm gehörigen, in der Gemeinde befind¬ lichen Pferde und der Anzahl der von der Vorführung zur Classification befreiten Pferde, sowie eventuell der Befreiungs¬ gründe zu geschehen Weiters sind die Pferdebesitzer verpflichtet, Aenderun¬ gen in ihrem Pferdestande, welche zwischen der Anzeige und der in demselben Jahre stattfindenden Pferde=Classification eintreten, dem Gemeinde=Vorsteher ihres Aufenthaltsortes sofort anzuzeigen Von der jährlichen Anzeige sind nur befreit: a) die zur Hofhaltung Sr. Majestät des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde; b) die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und Zuchtanstal¬ ten des Staates die Pferde des Militär=Aerars und die im Besitze von C activen Officieren befindlichen, zur Versehung ihre¬ Dienstes nothwendigen eigenen Pferde die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des d) Gesandtschafts=Personales. Von der Vorführung zur Pferde=Classifica tion sind nach § 7 befreit: die nach § 3 dieser Verordnung von der jährlichen a) Anzeige enthobenen Pferde b) die nach § 8 lit. b, c, d und f des Pferdestellungs¬ Gesetzes von der Stellungspflicht befreiten Pferde; diese sind die Pferde, welche Staatsdiener zur Ausübung 1. ihres Dienstes zu halten verpflichtet sind die Pferde der Posthalter, deren Haltung ihner 2. contractlich zum Betriebe des Postdienstes obliegt; je ein Pferd der praktischen Aerzte auf dem flachen 3. Lande zur Ausübung ihres Berufes die im Besitze von Privaten, sowie von Gemeinden 4. befindlichen, licenzierten (geköhrten) Hengste, wenn dieser Umstand durch Beibringung des Licenzierungs¬ scheines nachgewiesen wird Fohlen, welche im Classisicationsjahre das vierte c) Lebensjahr nicht vollenden d) Stuten, welche acht Tage vor der Classification abge¬ fohlt haben, oder deren Abfohlen unmittelbar bevor¬ steht, wenn die Classification nicht im Aufenthaltsorte stattfindet, oder wenn größere Wegstrecken zum Classifi¬ cationsorte zurückzulegen sind; die an ansteckenden, schweren, fieberhaften oder an e) deren, schweren Erkrankungen leidenden Pferde; endlich die offenkundig untauglichen Pferde f) Die offenkundige Untanglichkeit be¬ gründen folgende Gebrechen: Blindheit auf beiden Augen, Dummkollerung, hochgradiger Dampf Die Befreiung von der Vorführung zur commissionellen Besichtigung hat jeder Pferdebesitzer durch ein den Grund der Befreiung enthaltendes, von zwei Besitzern vorzuführen¬ der Pferde ausgestelltes Zeugnis zu erweisen, welches dem Gemeinde=Vorsteher noch vor der Classification zu über¬ geben und von demselben zu prüfen und zu bestätigen ist. Bezüglich der sub a bezeichneten Pferde sind keine Zeugnisse beizubringen. Bezüglich der Zeugnisse wird angeführt, dass Gebre¬ chen, wie Altersschwäche vollkommene Strup¬ piertheit auf den Füßen, zu hohes Alter nicht die offenkundige Untauglichkeit be¬ gründen. Ebenso sind Hengste immer vorzuführen. Für die Wahrheit der in dem Zeugnisse enthaltenen Angaben sind der betrefsende Pferdebesitzer, die Aussteller des Zeugnisses und der Gemeinde=Vorsteher verantwortlich. Im Hinblick auf die bei der letzten Pferdeclassification im Jahre 1891 gemachten Erfahrungen werden die Ge¬ meinde=Vorstehungen aufmerksam gemacht, dass, falls Bedenken gegen die Wahrheit der Zeugnisse vorliegen, es der Pferdeclassisication nach §9 unbenommen bleibt, Pferde mit unwahr¬ scheinlichen Gebrechen im nächsten Classifi¬ cationsorte vorführen zu lassen. Pferdebesitzer, welche zur Zeit der Pferdeclassification mit ihren Pferden von dem gewöhnlichen Aufenthaltsorte abwesend sind, können ihre Pferde in besonders berücksich¬ tigungswürdigen Fällen jener Pferdeclassifications=Commis¬ sion vorführen, welche in oder zunächst ihrem zeitwei¬ ligen Aufenthaltsorte fungiert Zu diesem Behufe haben die Pferdebesitzer gelegentlich der Anzeige ihres Pferdestandes (§ 3) unter genauer Angabe des betreffenden Ortes und Be¬ zirkes, dann der Dauer des zeitweiligen Aufenthaltes daselbst und der Zahl der dahin mitgenommenen Pferde um die Clas¬ sification dieser Pferde im Delegierungs wege nach § 8 anzusuchen. Die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige des Pferde¬ standes seitens der Besitzer oder die Unterlassung der Vor¬ führung ihrer Pferde zur Classification ohne genügende Rechtfertigung wird nach der Ministerial=Verordnung von 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, mit Geldstrafen bis zu 100 fl., eventuell Arrest bis zu 14 Tagen bestraft,

und werden die Besitzer von der Classisication ausgebliebe¬ nen Pferde verhalten, diese Pferde zur Classification in einer Nachbargemeinde vorzuführen. Pferdebesitzer, welche bei der Anzeige unrichtige Anga¬ ben über ihren Pferbestand machen, sowie Personen, welche wahrheitswidrige Zeugnisse ausstellen oder bestätigen (§7 Abs. 4), sind nach den bestehenden Gesetzen verantwortlich. Die Gemeinde=Vorstehungen haben diese Durchfüh¬ rungsbestimmungen nach vorstehendem Inhalte ortsüblich zu verlautbaren. Zugleich werden auch die Herren Gemeinde=Vorsteher auf die Pflichten derselben bezüglich de Nachweisung der angezeigten Pferde zur ge nauen Beachtung aufmerksam gemacht Nach § 4 hat der Gemeinde Vorsteher die einzelnen Pferdebesitzer und ihren Pferdestand in der den Localver¬ hältnissen entsprechenden Reihenfolge, als nach Ortschaften und Hausnummern in den nach dem Formulare 2 zu ver fassenden, die Pferde der ganzen Gemeinde nachweisenden Classifications=Auswei einzutragen Dieser Classifications=Ausweis ist, nach den nachträg¬ lichen Anzeigen berichtiget, gehörig abzuschließen, in duplo anzuiertigen und der Classifications=Commission zu über¬ gebenDiese Commission besteht aus einem Beamten der politischen Bezirksbehörde als a) Präses einem militärischen Sachverständigen; b c) dem Gemeinde=Vorsteher (dessen Stellvertreter) und zwei, womöglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Mitgliedern der Vertretung jener Gemeinde, deren Pferde classificiert werden Diese Mitglieder sind ebebaldigst durch die Ge¬ meinde zu wählen; ferner hat jede Gemeinde eine taug iche Schreibkraft beizustellen Ueber das Ergebnis der Wahl, sowie die Beistellun der Schreibkraft ist bis 31. März l. J. zu berichten Die Herren Gemeinde=Vorsteher haben zur Classification en in duplo verfassten Classifications=Ausweis sammt den Zeugnissen mitzubringen und die Veranlassung zu treffen, dass alle Pferde zur anbefohlenen Stunde am Vorführungs¬ platze erscheinen und in der im Ausweise eingetragenen Reihenfolge zur Vorführung gelangen Die zwei Mitglieder der Gemeinde=Vertretung haben den Gemeinde=Vorsteher zu unterstützen Die Zeugnisse zum Behufe der Befreiung von der Vorführung zur commissionellen Besichtigung sind von den Herren Gemeinde=Vorstehern geprüft und bestätiget dem Classisications=Ausweis beizulegen. Das Ansuchen um die Classification der Pferde im De¬ legierungswege ist in dem Classifications=Ausweise in de Rubrik „Anmerkung“ ersichtlich zu machen. Der Gemeinde=Vorsteher hat das Delegierungsansuchen unter Anschluss von 2 Parien des Auszuges aus dem Clas sisications=Ausweise hieher vorzulegen. Gleichzeitig mit der im Jahre 1894 stattfindender Pferdezählung wird nach dem Erlasse des hohen k. k. Mini¬ steriums für Landesvertheidigung vom 14. December 1893, Z. 25.803 und 5594 II a, diesmal auch die Zählung der bespannten Fuhrwerke (Fuhrwerkszählung) vor genommen. Demnach werden den Gemeinde=Vorstehungen unter Hinweis auf den mit hierämtl. Erlasse vom 7. Jänner 1884, Z. 180, bekannt gegebenen Statthalterei=Erlass vom 4. Jän¬ ner 1884, Z. 103/IV, die nachstehenben Bestimmungen ein¬ geschärft Unter bespannten Fuhrwerken sind diejenigen zu ver¬ für welche Bespannungen vorhanden sind stehen Von der Zählung bleiben jens Fuhrwerke ausgenom¬ men, deren Gespanne im Sinne des vorher citierten § 8 b, c, d und e des Pferdestellungsgesetzes vom it. a, 6. April 1873, R.=G.=Bl. Nr. 77, im Mobilisierungsfalle von der Stellungspflicht befreit sind, oder für welche Be¬ spannungen überhaupt nicht vorhanden sind Befreit von der Zählung bleiben überdies jene Fuhr¬ werke, deren Gespanne zum persönlichen Gebrauche der Ge¬ andten und des Gesandtschaftspersonales fremder Mächte dienen Dort, wo mehr Wägen als Bespannungen in einem Besitze sich befinden, sind in erster Linie die zum Lasten¬ transporte und erst dann die zur Personen¬ beförderung geeigneten Wägen zu zählen, wobei als Richtschnur festzuhalten ist, dass als Personenwagen nur die zur Personenbeförderung allein geeigneten, eigens hiezu con struierten, dagegen alle übrigen Wägen als Lastwägen an¬ zusehen sind Die Fuhrwerkszählung hat in den Gemeinden münd¬ lich bei der Gemeinde=Vorstehung, unter Angabe des Vor¬ und Zunamens des Besitzers von Fuhrwerken, der Woh¬ nung desselben, Ortschaft, Hausnummer, der Anzahl der hm gehörigen, in der Gemeinde befindlichen, mit Pferden oder Ochfen bespannten Fuhrwerke als Personen=, als Last¬ wägen zu erfolgen Die Gemeinde=Vorstehungen haben auf Grund der hie¬ durch gewonnenen Daten, die einzelnen Fuhrwerksbesitzer und ihren Stand an bespannten Fuhrwerken in einer, den Localverhältnissen entsprechenden Reihenfolge, in das nach Formulare A in ganzen Bogen zu verfassende, die bespann¬ ten Fuhrwerke der ganzen Gemeinde nachweisende Ver¬ zeichnis einzutragen und letzteres bis Ende Mai l. I auher vorzulegen. Die Drucksocten 2 und 8 zum Zwecke der Durchfüh¬ rung der Pferde=Classification, sowie die Drucksorte Formu¬ lare A für die Fuhrwerkszählung erhalten die Gemeinde Vorstehungen nach Einlangen von der hohen k. k. Statthal¬ terei von hier aus Schließlich werden die Herren Gemeinde=Vorsteher aufgefordert, sich mit diesen Bestimmungen sogleich vertraut zu machen und erwarte ich seitens verselben die gewissen¬ hafte und anstandslose Durchführung dieser Angelegenheit, insoweit selbe innerhalb ihres Wirkungskreises gehört. Steyr, 18. Jänner 1894. Z. 1025. An die Gemeinde-Vorstehungen. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 12. Jänner 1894, Z. 252/II., ist die Anerkennung des städtischen St. Annaspitales in Steyr als einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt unter gleichzeitiger Festsetzung einer Verpflegs=Taxe von 85 kr. per Kopf und Tag erfolgt Diese Verleihung des Veröffentlichkeitsrechtes für die in Rede stehende Anstalt wrd im oberösterreichischen Landes¬ gesetz= und Verordnungsblatte verlautbart. Steyr, den 20. Jänner 1894

Z. 905. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Verbot des sogenannten Wunderbalsams. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 24. v. M., Z. 30.469, ist der Vertrieb de¬ vom Apotheker Thierry in Pregrad (Croatien) erzeugten und unter der Bezeichnung „Wunderbalsam“ in Verkehn gesetzten Präparates, dessen Führung in Apotheken schon nach seiner Benennung gegen die Grundsätze der Apotheker Ordnung verstößt, im Grunde der Bestimmungen des §1 alinea 2 der Ministerial=Veroronung vom 17. Septembei 1883 (R.=G.=Bl. Nr. 152), unzulässig und daher bei allen Apothekern, welche dieses Präparat feilbieten, einzustellen Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen zufolg Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 6. d. M., Z. 71/V, mit dem Auftrage in Kenntnis, hievon den Herren Aerzten und Apothekern zur Darnachachtung die Mittheilung zu machen. Steyr, am 19. Jänner 1894. Z. 490. sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. An Panschalentlohnung an die Wasenmeister. Die Genossenschaft der Wasenmeister in Linz hat unterm 14. November 1893 den Beschlufs der Genossenschafts¬ versammlung der Wasenmeister des Bezirkes Linz ddto 3. Juli 1893, es sei eine Petition einzubringen, wornach die Gemeinden verhalten werden sollten, statt der in Ober österreich üblichen Naturalleistungen an Stroh und statt der Vergütungen nach dem bestehenden Tarise eine Pauschalent¬ lohnung zu leisten und wonach ferner alle Abfälle von ver¬ tilgten oder umgestandenen Thieren dem Wasenmeister ver¬ bleiben sollten, mit der Darstellung an die h. k. k. Statt¬ halterei in Linz vorgelegt, dass die im Gesetze vorgesehenen Pauschalentlohnungen nur in verhältnismäßig wenigen Be zirken eingeführt seien, und dass die Wasenmeister bei den gegenwärtig gesteigerten Anforderungen und anderseits ge¬ ringen Entlohnungen nicht mehr im Stande seien, ihr Gewerbe ordnungsmäßig weiterzuführen, Umstände, welche die Bitte um eine vollständige Regelung der bestehenden Gebüren¬ Normen gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden deshalb zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 29. December 1893 Z. 17349/I., aufgefordert, zu erheben und zu berichten, inwie¬ ferne diese Beschwerden in den einzelnen Abdeckervezirken ihre Begründung finden Diesem Berichte wird bis längstens 15.Fe¬ bruar 1894 entgegengesehen. Steyr, 22. Jänner 1894. Z. 620. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Warnung vor dem Daganten Franz Schlucker. Laut des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 22. December 1893, Z. 18.101/II, verursacht der im Jahre 1860 zu Feldkirchen, Bezirk Linz, geborne, nad Aschach a. d. Donau zuständige Conditorgehilfe Franz Schlucker seiner Heimatsgemeinde durch Herauslockung von Reisennterstützungen während seiner Wanderungen nicht unbedeutende Auslagen. So ließ er sich von den Gemeinden Saalfelden, Be¬ zirk Zell am See in Salzburg, Innichen, Bezirk Lienz, Kufstein, Bezirk gleichen Namens, Sterzing, Bezirk Brixen Innsbruck und Arco, Bezirk Riva in Tirol, Reisevorschüsse auf Kosten seiner Heimatsgemeinde verabfolgen Infolge des Ansuchens der Gemeinde=Vorstehung Aschach a. d. Donau werden daher die Gemeinde=Vor¬ stehungen auf den Genannten mit der Weisung aufmerksam gemacht, demselben keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, sondern eventuell dessen schubpolizeiliche Behandlung zu veranlassen. Größe mittel, Gesicht Personsbeschreibung: oval, Augen schwarz, Augenbrauen dunkelbraun, Nase und Mund gewöhnlich, Haare schwarz, Zähne gut, besondere Kennzeichen keine. Steyr, am 22. Jänner 1894. Z. 1027. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Stellungspflichtigen Johann Wruß. Die k. k. Landesregierung für Kärnten hat um die Veranlassung der Ausforschung des im Jahre 1870 ge¬ borenen, in Gösel, im Bezirke Wolfsberg heimatberechtigten Johann Wruß, welcher seiner Stellungspflicht in der dritten Altersclasse bis jetzt nicht nachgekommen ist, angesucht. Nach Angabe seiner in Neualgersdorf, Richelgasse Nr. 219, wohnhaften Mutter Carolina Wruß, sollte sich Johann Wruß als Eisenhobler in der Maschinenfabrik Schlück, Weizerstraße Nr. 69 in Budapest beschäftigt, be¬ finden.Ueber Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft Wolfs¬ berg hat jedoch der Stadtmagistrat in Budapest dorthin eröffnet, dass dieser Mann weder in der angegebenen Fabrik noch sonst in Budapest eruiert werden könne. Johann Wruß ist von kleiner Statur, hat längliches Gesicht, blaue Augen, blonde Haare und proportionierte Nase und Mund Versehen ist derselbe mit einer von der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft Wolfsberg am 21. Juli 1892 unter Z. 11 ausgefertigten Reisebewilligung für Oesterreich = Ungarn auf die Dauer bis Ende Februar 1893. Da dessen Mutter seit November 1892 ohne jede Nach¬ richt von ihrem Sohne ist und die Vermuthung aussprach derselbe könnte sich möglicherweise nach Serbien begeben haben, so wurde die Nachforschung auch in Serbien einge¬ leitet, ohne dass jedoch Johann Wruß eruiert worden wäre. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie= Posten=Commanden zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 13. Jänner 1894, Z. 592/IV, mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung zu pflegen, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestor¬ ben ist Ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 15. April 1894 anher zu berichten. Steyr, den 22. Jänner 1894

Z. 1028. An sämmtliche Gemeindevorstehungen und Krankenhaus - Verwaltungen. Warnung vor dem Simulanten Thomas Jakl. Laut Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt treibt sich der 1853 in Rain geborene, zur Gemeinde Sittersdorf zuständige Taglöhner Thomas Jakl, mit einem falschen Arbeitsbuche versehen, schon seit längeren Zeit beschäftigungslos herum, und lässt sich, Krankheiten simulierend in den Spitälern verpflegen, wodurch der Heimatsgemeinde große Unkosten erwachsen Hievon werden sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und Krankenhaus=Verwaltungen zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 7. Jänner 1894, Z. 19.260/II, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt diesem Simulanten die Aufnahme in die Krankenpflege nur bei ärztlich constatierter Nothwendigkeit zu gewähren. Steyr, den 22. Jänner 1894. Z. 1031. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 11. d. M., Z. 485/V, gebe ich bekannt, dass der Hebamme Aloisia Hanusch in Abtendorf, welche mit Urtheil des k. k. Kreisgerichtes Neutitschein vom 3. Juli 1893, Z. 4798, wegen Verbrechens des Betruges zum Kerker in der Dauer von zwei Monaten, ergänzt mit einer Faste wöchentlich, rechtskräftig verurtheilt wurde, die Ausübung der Hebammenpraxis nach § 26, lit. d, des St.=G. von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Sternberg für immer unter sagt wurde, und derselben ihr Diplom abgenommen worden ist. Steyr, am 22. Jänner 1894. Z. 1032 An die Gemeinde- Vorstehungen. Spitals-Frequentanten F. Jahn und L. Benowicz betreffend Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 13. d. M., Z. 460/II, werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen auf die vom kgl. ungar. Ministerium des Innern namhaft gemachten Spitals=Frequentanten, den 67 Jahr alten Anstreicher Franz Jahn und den 50 Jahre alten Taglöhner Lazarus Benovicz, beide nach Raab zuständig aufmerksam gemacht, damit dieselben nur im Falle einer evident dringlichen, spitalsärztlich nachgewiesenen und die öffentliche Pflege begründenden Erkrankung in die Spitals¬ pflege ausgenommen, sonst aber abgewiesen werden. Steyr, am 22. Jänner 1894. Z. 1033. An die Gemeinde- Vorstehungen. Verpflegsgebür in den öffentlichen Anstalten in Kärnten Nachstehend wird den Gemeinde=Vorstehungen zufolg Erlasses der hohen k. k. Statthalterei Linz vom 7. d. M., Z. 19.391/II, der Ausweis über die in den öffentlichen 5 Krankenanstalten Kärntens festgestellten Verpflegsgebüren pro 1894 zur Kenntnisnahme mitgetheilt. ad Zl. 18.175. ad o.=ö. St. Z. 19.391/II. Abschrift. Ausweis überdie täglichen Verpflegsgebüren in den allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten Kärntens pro 1894. Landeskrankenhaus in Klagenfurt, 327 Betten, Ver¬ pflegskosten per Kopf und Tag I. Classe 2 fl., II. 70 kr. — Es bestehen nur zwei Verpflegsclassen Landesirren¬ Anstalt in Klagenfurt, 263 Betten, Verpflegskosten per Kopf und Tag I. Classe 3 fl., II. 1 fl. 50 kr., III. 70 kr. Kaiser Franz Josef=Spital in Villach, 120 Betten, Verpflegskosten per Kopf und Tag I. Classe 2 fl., II. 70 kr Es bestehen nur zwei Verpflegsclassen. — Erzherzogin Maria Valerie=Spital in Wolfsberg, 111 Betten, Verflegs¬ kosten per Kopf und Tag I. Classe 68 kr. Es besteht nur eine Verpflegsclasse. Steyr, am 22. Jänner 1894. Z. 1104. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Stellungspflichtigen Franz Adolf (Adolf Franz), Mieler (auch Müller). Die k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg hat um die Veranlassung der Ausforschung des im Jahre 1872 geborenen, in Innichen, im Bezirke Lienz heimatberechtigten, stellungspflichtigen Franz Adolf (oder auch Adolf Franz) Mieler (auch Müller), angesucht. Hievon werden die Gemeinde Vorstehungen und k. k Gendarmerie= Posten=Commanden zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 13. Jänner 1894, Z. 591/IV mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung zu pflegen, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungs¬ pflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist Ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis zum 15. April 1894 anher zu berichten. Steyr, den 22. Jänner 1894. Z. 963. Au sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Berpflegstaxen in der Landes=Irrenanstalt Salzburg. Laut Bekanntgabe des Landesausschusses des Herzog¬ thumes Salzburg vom 19. December v. J., Z. 10.079, wurde die Verpflegsgebür in der Landes=Irrenanstalt zu Salzburg für 1894 mit 90 kr. per Kopf und Tag fest¬ gesetzt Hievon werden die Gemeinde = Vorstehungen zufolg Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 7. d. M., Z. 152/II, in Kenntnis gesetzt. Steyr, 20. Jänner 1894.

8.731. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 2. Jänner bis 10. Jänner 1894 Rothlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche. Bezirk Schärding: Gemeinde Enzenkirchen, Ort¬ schaft Hintersberg. Steyr, am 22. Jänner 1894. Z. 1105. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 10. Jänner bis 17. Jänner 1894. Fehlanzeige. Steyr, 22. Jänner 1894. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Ehrenbürger=Diplome sowie jede Art Adressen, Anerkennungs= und Dankschreiben 2c. in schönster kalligraphischer Ausführung liefert billigst die Haas'sche Buchdruckerei und Lithographie, Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Gut gummierte Siegelmarken für die löbl. Gemeindevorstehungen und Ortsschulräthe sind in obiger Buchdruckerei und Lithographie zu haben. Lager aller Gattungen Schuldrucksorten für löbl. Ortsschulräthe und Schulleitungen. Redoetion und Verlag der k. I. Beztrisbanpimannschaft Stevr. — Haassche Bachbrnckre in Sten.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2