Amtsblatt 1891/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 15. Jänner 1891

s sammt allen Beilagen) zuverlässig bis 1. Februar l. I. Bericht zu erstatten. Steyr, am 10. Jänner 18S1. Z. 15/B.-Sch.-R. An Zlilukeitungen. Nach tz 33 der Verordnung des Herrn Ministers für Cultus und Unterricht vom 20. August 1870, Z. 7648, womit eine Schul- und Unterrichtsordnung für die allgemeinen Volksschulen erlassen wurde, hat der Leiter einer jeden Schule ein genaues Inventar über die vorhandenen Lehrmittel und Schulgeräthe zu führen. Es wurde jedoch die Wahrnehmung gemacht, das- an einigen Schulen des Bezirkes bisher der ­ artige Inventars überhaupt nicht und wenn dock, in äußerst mangelhafter, nicht entsprechender Weise geführt wurden. Infolge dieses Umstandes haben sich schon hie und da, namentlich beim Wechsel in der Person des Schulleiters, Meinungsverschiedenheiten über das Eigenthumsrecht von der Schule gehörigen Gegenständen ergeben, die sogar zu Rechts ­ händeln führten, welche hätter vermieden werden können, wenn an der betreffenden Schule ein der oben angeführten Verordnung entsprechendes, genau geführtes Inventar vor ­ handen gewesen wäre. Um derartigen unliebsamen Vorfällen in Hinkunft vor- zubeugen, erhalten sämmtliche Schulen den Austrag, ihre Inventar« einer genauen Revision zu unterziehen und, wenn selbe nicht den weiter unten entwickelten Gesichtspunkten ent ­ sprechend angelegt sind, unverzüglich an die Abfassung neuer Inventars zu schreiten. Die Jnventare dürfen nicht auf losen Bögen abgefasst sein, sondern es müssen hiesür Bücher in Kleinkanzleiformat in dauerhaften Einbänden in Gebrauch genommen werden, die einen derartigen Umfang besitzen, dass für eine lange Reihe von Jahren der nöthige Raum für Nachtragungen vorhanden ist. Aus zwei Bogenseiten vertheilt, muffen die Jnventare folgende Rubriken enthalten: 1. Nummer. 2. Name des Gegenstandes. 3. Name des VerfertigerS (Autors und Verlegers). 4. Preis. 5. Zeit der Erwerbung. 6. Art der Erwerbung. 7. Anmerkung. Den Rubriken 2, 3, 6, 7 ist entsprechend mehr Raum zuzuweisen. Die genannten Rubriken sind sür jeden neu erworbenen Gegenstand genau auszufüllen. In die Rubrik „Anmerkung" hat unter anderem auch die Unterschrist des Schulleiters, unter welchem die Erwerbung geschehen ist, zu kommen. Die Lehrmittel und Schulgeräthe sind nicht in der bunten Reihenfolge der Zeit der Erwerbung einzutragsn, sondern nach folgenden Gruppen geordnet. Für jede Gruppe ist der entsprechende Raum zu belassen. Zum Schulhause gehörige Einrichtungsstücke. (In diese Gruppe kommen die dauernd zum Schulhause gehörigen Einrichtungsstücke in den einzelnen Wohnzimmern, Kammern, Küchen, Kellern u. s. w., Waschkessel, Bottiche, Feuerlösch- geräthe, Gartengeräthe u. s. w.) L. Schulzimmer-Einrichtungsstücke. (Hiezu gehören: Kaiserbilder, Crucifixe, Stundenpläne, Thermometer, Baro ­ meter, Vorhänge, Lampen, Tische, Sessel, Schränke, Bänke, Tafeln, Tinlengläser, Tintentöpse, Waschbecken, Handtücher. Papierkörbe, Kohlen- und Holzbehälter u. s. w.) 6. Lehrmittel für den Anschauungs- und Sprach ­ unterricht (Bilderwerke, Wandtafeln, Setzkasten u. s. w.). v. Lehrmittel sür den Unterrichtung in der Erdkunde (Bilderwerke, Atlanten, Wandkarten, Globen rc.). L. Lehrmittel für den Unterricht in der Geschichte (Bilderwerke, historische Karten u. s. w.). bV Lehrmittel sür den Unterricht in der Naturgeschichte (Bilderwerke, Wandtafeln, Präparate, Objecte rc.). 6. Lehrmittel sür den Unterricht in der Naturlehre (Bilderwerke, Wandtafeln, Apparate rc.). 6. Lehrmittel für den Unterricht im Rechnen (Wand ­ tafeln, Rechenapparate rc.). I. Lehrmittel sür den Unterricht in der geometrischen Formenlehre und im Zeichnen (Modelle von Mähen und Gewichten, Modelle geometrischer Körper, Vorlagewerke, Zeichenschulea rc.). L. Die das Schulwesen betreffenden Verordnungen. (Hiezu gehören: Das Verordnungsblatt des k. k. Landss- schulrathes, das Amtsblatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft und alle an die Schulleitung ergangenen Aufträge der Vor ­ gesetzten Schulbehörden, welche in dieser Gruppe anzusühren und nach Jahrgängen geordnet, in Schularchiven auszu- bewahren sind.) Die neuen, nach den erörterten Gesichtspunkten her ­ gestellten Jnventare sind bis Ende des Schuljahres, das ist bis 30. April fertigzustellen, wobei bemerkt wird, dass das detaillierte Verzeichnis der erhaltenen uud ausgetheilten Armenbücher, sowie die Kataloge der Lehrer- und Schüler ­ bibliothek abgesondert zu führen sind. Das Armenbücher ­ verzeichnis muss ebenfalls in einem Buche mit dauerhaftem Einband geführt werden. Dem § 33 der Schul- und Unterrichtsordnung ent ­ sprechend, haben die Schulleitungen am Ende eines jeden Schuljahres ein Verzeichnis des Zuwachses der Ortsschul- behörde unter Bezeichnung der erforderlichen Anschaffungen vorzulegen. Die Schulleitungen erhalten Hiebei den Austrag, das Verzeichnis der vorhandenen Lehrmittel mit den in der Verordnung des k. k. Landesschulrathes vom 7. April 1888, Z. 687 (Verordnungsblatt vogr Jahre 1888, Seite 22, 26, 32, 39), veröffentlichten Normallehrmittel-Verzeichniffen sür den Unterricht in den Realen zu vergleichen, und sich wegen Beischaffung der etwa noch fehlenden Lehrmittel an den Ortsschulrath zu wenden, der nach ß 9, Absatz 5, des Ge ­ setzes vom 21. Februar 1870, betreffend die Schulaui ficht, sür die Anschaffung der nöthigen Lehrmittel uno sonstigen Unterrichtsersorderniffe, Sorge zu tragen hat. Ueber den Vollzug vorstehender Anordnung haben die Schulleitungen bis 15. Mai l. I. hieramts Bericht zu er ­ statten. K. k. Bezirksschulrats) Steyr am 7. Jänner I89-. Z. 16/L.-8ost.-k. Na jammtlicke ZlklMtMgm. Der Unterricht >n der Heimatkunde kann mit Rücksicht auf den naturgemäßen Lehrgang die hiezu entsprechenden Lehrbehelse nicht entbehren Als die wichtigsten diesbezüglichen Lshrbehelfe sind zu nennen: I. Der Plan des Schulzimmers; 2. der Plan des Schulhauses; 3. der Ortsplan; 4. die Karte des Gemeindegebletes ; 5. die Karte des Schulbezirke« ; 6. die Karte des Kronlandes. Von diesen sechs Lehcbebclfe.n, ohne welche ein gedeihlicher Unterricht in der Heimatkunde, beziehungsweise in den Ansangsgründen der Erdkunde nicht zu denken ist, sind zwei käuflich zu erhalten, nämlich die Karte des Schulbezirkes und jene des Kronlandes, die sich daher auch an jeder Schule des Bezirkes vorfinden. Die

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