Amtsblatt 1891/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 15. Jänner 1891

Ämts-KOIatt der k. k. Lezirkshauptmannschafl 8leyr. Nr. 2 Steyr, am 15. Jänner 1891. Z. 353. An sämmtliche Gemeinde - Korstchungen. Laut des Erlasses des hoben k. k. Mimsteriums des Innern vom 2. Jänner 1891, Z. 37MI., wurde wieder ­ holt die Wahrnehmung gemacht, dass über wichtigere Vor- fallenheiten, wiewohl dieselben auch in den öffentlichen Blättern besprochen waren, entweder gar nicht oder derart verspätet berichtet wurde, dass diese Berichte nicht mehr die ihrem Zwecke entsprechende Verwendung finden konnten. Es muss ein besonderes Gewicht darausgelegt werden, dass über solche Vorfallenheiten — namentlich wenn die ­ selben bereits im Wege der Presse einem größeren Kreise bekannt geworden sind — mit aller Pünktlichkeit und Be ­ schleunigung die vorgeschriebenen Anzeige höher erstattet werde. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 7. Jänner l. I., Z. 85/?rü8., werden daher die Herren Gemeinde-Vorsteher beausragt, nachdrücklichst dasür zu sorgen und unausgesetzt daraus zu achten, dass der Verpflichtung zur Anzeige wichtigerer Vorfallenheiten von Fall zu Fall mittelst kurzer, thunlichst in Notizsorm gefasster Berichte künftighin in gehöriger Weise und so rasch als möglich nachgekommen werde. Steyr, am 11. Jänner 1891. Z. 421. Uy alle Oememäe - AockckmlM Volkszählung. AnläsSlich der bisher vorgenommen Prüfung von ein- gefendeten Ausnahmsbogen zur Volkszählung habe ich er ­ sehen, dass sich fast überall die gleichen Mängel vorfinden, welche zu beheben sind. 1. Ist jeder Ausnahmsbogen vom Zählungscommiffär zu datieren und zu unterfertigen. 2. Mangelt sehr häufig die Angabe des politischen Bezirkes. 3. Ebenso die Angabe des Geburtstages und Monates. 4. Das im Gesetze vorgeschriebenc Zeichen X des Miteigenthums ist im Sinne des hierämtlichen Erlasses, Z. 13.897, Amtsblatt Nr. 52 ei 1890, bei beiden am Mitbesitze stehenden Ehetheilen einzusetzen. 5. Sehr oft unterbleibt der Zusammensatz im Ganzen bei den häuslichen Nutzthieren. 6. Die im Z 19 des V.-Z.-G. gedachten Auszüge auS den Geburtsbüchern sind auf dem Ausnahmsbogen der Familie, zu welcher der Jüngling gehört, anzuheslen. 7. Die Wohnungs-Nummern find mit römischen Zif ­ fern zu bezeichnen. Steyr, am 12. Jänner 1891. Z 232. An die Gemeinde-Dorsteyungen. Volkszählung. Es ist die Frage gestellt worden, in Welcher Weise in jenen Fällen bei der Volkszählung vorzugehen sei, wenn eine und dieselbe Wohnung (nicht ein einziges Zimmer) von zwei oder mehreren Wohnparteien mit gleichen Rechten und Pflichten bewohnt wird. Hierüber hat das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 2. Jänner 1891, Z, 26.834, die Weisung erlassen, dass die Wohnperteien in solchen Fällen in den Ausnahmsbogen in der Weise einzutragen seien, dass die Wohnungsnummer (Spalte 1 a) nur einmal aus- gesührt wird, in Spalte 1 b aber die Personen jeder ein ­ zelnen Wohnpartei für sich nummeriert werden; Hiebei empfiehlt es sich, dass in solchen Fällen bei der ersten Wohnpartei einfache Zahlen 1, 2, 3 rc., bei den weiteren aber durch beigesetzle Buchstaben bezeichnete, also bei der zweiten Wohnpartei In,, 2 a, 3a rc., bei einer eventuell dritten Wohnpartei 1b, 2b, 3b rc., verwendet werden, überdies aber in der Anmcrkungsrubrik erwähnt werde, dass die Wohnung von zwei oder mehr Parteien bewohnt wird. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthaltern in Linz vom 5. Jänner d. I., Z. 230/lI, setze ich hievon die Gemeinde-Vorstehungen zur eigenen Wiffenfchast und Ver ­ ständigung der Bolkszählungscommiffäre in die Kenntnis. Steyr, am 8. Jänner 1891. Z. 265. Nil lüe Oememlle-AoHellMgm. Volkszählung. Wenngleich es nach der Bestimmung des rUinon 18 der Belehrung zur Anfertigung der OrtSübersicht (Form. IX), sowie nach den Bestimmungen des Erlasses des hohen I. k. Ministerium» des Innern vom 8. December 1890, Z. 2S.877

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