Amtsblatt 1891/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 15. Jänner 1891

2 (Statthalterei-Erlass vom II.December 1890, Z. I7.830/H), kaum einem Zweifel unterliegen kann, dass die Darstellung der abwesenden Einheimischen auf Seite 3 der Ortsübecsichl (Form. VIII) sich nicht nur auf jene Abwesenden bezieht, welche in der Gemeinde, zu welcher die Ortschaft gehört, heimatberechtigt sind, sondern alle jene in den Anzeigezetteln oder Aufnahmsbög n verzeichneten Abwesenden umfasst, welche in einer Gemeinde des im Reichsrathe vertretenen Ländergebietes heimatberechtigt sind, so hat das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 5. Jänner 1891, Z. 271, doch aus Anlass einer diessalls neuerlich gestellten Anfrage und um jede Mögl chkeil eines Zweifels auszu- schließen, neuerlich auf die erwähnten Bestimmungen auf ­ merksam gemacht und nochmals erinnert, dass die erwähnte Darstellung der abwesenden Einheimischen in der Ortsüber- sichl sich aus aste in den Anzeigezetteln oder Ausnahmsbogen der betreffenden Ortschaft als abwesend verzeichneten Personen bezieht, welche Angehörige des im Reichsrathe vertretenen Ländergebietes sind. Deshalb enthält auch das oben erwähnte -Qivsa, 18 der Belehrung, Form. IX, die ausdrückliche Bestimmung, dass nur die in den Anzeioezetteln oder Aus ­ nahmsbogen vorkommenden abwesenden Ausländer (mit Einschluss der Angehörigen der Länder der ungarischen Krone, sowie Bosnien und der Herzegowina) in die Orts ­ übersicht nicht zu übertragen sind. Hievon setze ich infolge Erlasses der hohen k. k. Statt ­ halterei in Linz vom 7. Jänner l. I., Z. 301/11, die Gemeinde-Vorstehungen zur Darnachachtung in die Kenntnis. St ehr, am 9. Jänner 1891. Z. 455. Nil sämmtlilke äoäim. Pfarrämter. Mit Bezugnahme auf die den hochw. Pfarrämtern durch die Vorgesetzte kirchliche Behörde dekanntgegebene hohe Ministerial-Verorbnung vom 28. December 1883, Z. 19.126, und mit Hinweisung auf das hierämtliche Jntimat vom 31. December 1884, Z. 8903, Amtsblatt Nr. 1 ex 1885, ersuche ich die hochw. Pfarrämter zufolge Erlasses der hohen k. k. Stattbalterei in Linz vom 15. November v. I., Z. I5.27I/IV, in Hinkunst nicht mehr am Beginn der Quartale eine einfache Anzeige über vorgekommene Matriken- säll« italienischer Unterthanen auher zu erstatten, sondern jedesmal, so oft sich im Psarrsprengel eine Geburt, Trauung oder Todesfall eines italienischen Unterthanen ereignet, sofort den betreffenden ex «So-Tauf-, Todten- oder Trauschein hieher vorzulegen. Hingegen entfällt hiemit die Vorlage quartalliter Fehlanzeigen. St ehr, am 10. Jänner 1891. Z. 13 895. All die Gemeinde-Aorstet-ullgen. Der Ministerialrath im k. k. Handelsministerium Dr. Georg Ritter von Thaa hat sich mit Genehmigung des Handelsministeriums der Ausgabe unterzogen, eine systema ­ tische Sammlung der auf das Maß- und Gewichtswesen und den Aichdienst in Oesterreich bezüglichen Gesetze, Ver ­ ordnungen, Normal-Erlässe und oberstgerichtlichen Entschei» düngen herauszugeben. Die bezügliche Arbeit, welche kürzlich zum Abschlüsse gelangt ist und als XIII. Band der Manz'schen Taschen ­ ausgabe der österreichischen Gesetze vorliegt, erscheint geeig ­ net, einem schon lange gefühlten Bedürfnisse nach einer übersichtlichen Zusammenstellung der zahlreichen, diese wichtigen Materien betreffenden Vorschriften Rechnung zu tragen und stellt sich zualeich vermöge der zweckmäßigen Anordnung des umfangreichen Stoffes und der beigegebenen Register als ein wertvoller Behelf sowohl für die behörd ­ lichen Organe als für die betheiligten Fachkreise im all ­ gemeinen dar. Auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Handels ­ ministeriums vom 3. December d. I., Z. 52.535, und in ­ folge Statihalterei-Erlaffes vom 18. December v. I., Z. I7.827/I, werden die Gemeinde-Vorstehungen, in deren selbständigen Wirkungskreis zufolge des Gesetzes vom 5. März 1862, R.-G.-Bl. Nr. 18, die Aussicht über Maß und Gewicht gehöit, auf dieses Werk aufmerksam gemacht und eingeladen, auch die in der Gemeinde bestehenden Genossenschaften und andere Handels- und Gewerbecorpo- rationen hievon zu verständigen. Steyr, am II. Jänner 1891. Z 330. Ru M Gemmicki' - AorstesMlgm. Zugleich mit dem Erscheinen dieses Amtsblattes er ­ halten die Gemeinde-Vorstehungen mittelst Post die instru ­ ierten hieramts überprüsten Verzeichnisse der rm Jahre 1872 geborenen landsturmpflichtigen Jünglinge, eventuell auch das Verzeichnis der gänzlich Unbekannten, mit dem Auftrage, dieselben gemäß Punkt 22, L.-V., im Monate Jänner dort- amts durch 8 Tage zur öffentlichen Einsichtnahme auszu- legen. Dies ist durch einen kurzen Anschlag an der Amts- tasel und sonst in ortsüblicher Weise in sinngemäßer An ­ wendung des 8 30 W.-V. zu verlautbaren. Die Erhebun ­ gen nach den Landsturmpflichtigen unbekannten Aufenthaltes sind sogleich in umfassender Weise einzuleiten. Da hieramts die Wahrnehmung gemacht wurde, dass sehr viele Fremdenverzeichnisse mangelhaft verfasst sind, so werden die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, s o- fort die Richtigstellung derselben vorzunehmen, wobei die Bestimmungen des Z 25 6, 5 s, b und v und des Z 29 2 a der W--G -I. genau zu beachten sind. Die Fehlanzeigen über die gänzlich Unbekannten sind gemäß Punktes 22 W.-G.-J. mittelst der Drucksorte 8 der W.-G.-J. zu erstatten. Die in Betreff derselben gemäß Punkt 22 L.-V. und § 25 Punkt 10 W.-G.-J. von den Herren Gemeinde-Vor ­ stehern zu führenden Nachforschungen sind so eingehend als möglich zu pflegen. Die Taufscheine der gänzlich Unbekannten sind amt ­ lich einzuholen und anher vorzulegen. Gleichzeitig haben die Gemeinde-Vorstehungen die im Z 14 der L. V. vorgesehene gemeindeämtliche Untersuchungs ­ commission zu octivieren, welche bei erhobenen Befreiungs ­ ansprüchen Landsturmpflichtiger die Vorerhebung zu pflege» hat und gemäß Punkt 52 L.-V. zu konstituieren ist. Endlich ergeht der Auftrag, jene Landsturmpflichtigen, welche bereits 43 Jahre alt sind, — also den Jahrgang der 1848 Geborenen — aus der Sturmrolle auszuscheiden. (Punkt 29 L.-V.) Ueber den Vollzug dieser Anordnungen ist unter Rück- vorlage der Landsturm-Verzeichnisse (der 1872 Geborenen

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