Amtsblatt 1886/32 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. November 1886

3 die Förderung der Interessen der Schule sich angelegen sein zu lassen und die gesetzlichen Maßregeln gegen säumige Parteien einzuleiten, so wird neuerlich in Erinnerung ge ­ bracht, die Ursachen der Schulversäumnisse, insoweit dieselben nicht ohnehin schon von den Klassenlehrern als notorisch nicht entschuldigt eingetragen erscheinen, zu erheben und zu verzeichnen, die von dem k. k. Bezirksschulrathe gefällten Straserkenntnisse aber ohne allen Verzug den Parteien zu- zustellen und für den raschen Vollzug derselben Sorge zu tragen, zur Erreichung dieses Zweckes insbesondere die Strasstandsausweise in Bälde, nicht aber, wie wiederholt unliebsam wahrgenommen werden mußte, erst nach geraumer Zeit zur weiteren kompetenten Verfügung anher in Vorlage zu bringen. Schließlich wird zur Darnachachtung bemerkt, daß das erste Strafausmaß für nicht entschuldigte Absenzen die Ver ­ warnung sei, welche in Gemäßheit des im Verordnungsblatts Nr. 119 enthaltenen Erlasses des k. k. Landesschulrathes vom 18. Jänner 1875 Z 97 von den Ortsschulräthen im eigenen Wirkungskreise zu ertheilen ist; diese Verwarnung hat aber nicht mündlich, sondern schriftlich zu erfolgen; in Wiederholungsfällen ist bei nicht entschuldigten Absenzen eine Verwarnung nicht mehr statthaft, und es sind beim Eintritts solcher Fälle die M 22, 24, 25 und 26 des im Landesgesetzblatte Nr. 11 enthaltenen Gesetzes vom 23. Jänner 1870 als maßgebend anzusehen, beziehungsweise die Straf- Anträge an den k. k. Bezicksschulrath zu richten. K. k. Bezirksschulrat!) Steyr am 13. November 1886. Z. 9182. Rn sämmitillie GemeMle-VorMMgm. Die vielseitigen Klagen, daß die Maurer- und Zimmer ­ gesellen felbstständig die Ausführung von Bauten übernehmen, wozu nur concessionirte Meister die Befugniß haben, gaben bereits unterm 7. Juni v. I. die Veranlassung zu dem im Amtsblatte v. I. 1885 Nr. 16 enthaltenen Erlasse Z. 3522, in welchem die Einführung von Arbeitszetteln angeregt wurde. Da die Bildung der Genossenschaften der Baugewerbe damals noch nicht weit vorgeschritten war, haben nur einige und zwar 16 Gemeinde-Vorstehungen diese Angelegenheit in Erwägung gezogen, die übrigen 15 Gemeinde-Vorstehungen aber die abverlangte gutächtliche Aeußerung unterlassen. Indem ich die letzterwähnten Gemeindeämter auffordere, nunmehr bis 25. k. M. den ausständigen Bericht einzu- senden, ergeht an sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen die Weisung, bis dahin ihre Wohlmeinung anher abzugeben: a) von welchem Termine im nächsten Jahre nach den Ortsverhältnissen die Activirung dieser Maßregel sich empfehlen würde; b) welche Giltigkeilsdauer die von den Maurer- und Zimmermeistern ausgestellt werdenden Arbeilszettel haben sollen; e) ob es genügt, wenn in dem Arbeitszettel, welcher selbstverständlich die eigenhändige Unterschrift und das Siegel des Meisters zu enthalten hätte, der Name des Poliers oder Gesellen, die Anzahl der dem Polier beigegebenen Hilfsarbeiter (Gesellen und Lehrjungen), der Name des Bauherrn und die Angabe des Ortes, in welchem die Bauführung erfolgt, enthalten wäre ; ck) wie sich diesbezüglich in Betreff solcher Individuen benommen werden soll, welche zu keinem Meister in einem ständigen Dienstesverhältnisse, wie ein Geselle zum Gewerbsinhaber steht, sich befinden, sondern von irgend einem Meister nur je nach Bedarf, wie ein Taglöhner, in Verwendung genommen werden, wobei es stets im freien Entschlüsse der fraglichen Person gelegen ist, die betreffende Arbeit anzunehmen oder nicht, in welchen Fällen daher auch keine wöchentliche Entlohnung oder 14tägige Kündigung besteht. Schließlich wird bemerkt, es werde die Bestimmung aufzunehmen sein, daß die Arbeitszettel auf jedesmaliges Ansinnen der k. k. Gendarmerie und der Gemeinseorgane ohne Weigerung vorzuzeigen sind. St ehr, am 15. November 1886. Z. 9215. Nn sämiMcke GemeMle-WrMMgm. Vorgekommene Fälle veranlassen mich, den Gemeinde- Vorstehungen Nachstehendes zu bemerken: Gemäß der im Z 20 des Erwerbsteuerpatentes vom 22. Jänner 1824 enthaltenen Bestimmung ist die Ueber- tragung der Erwerbsteuerpflicht alt Andere nur bei jenen Gewerben zulässig, welche als radicirt oder verkäuflich bereits anerkannt sind; wegen Anerkennung der Nealeigenschaft eines Gewerbes ist das Verfahren mit der Verordnung der Ministerien der Justiz und des Handels vom 31. October 1856 (N.-G.-Bl. Nr. 204) vorgezeichnel. Wer im Laufe eines Semesters eine erwerbsteuer- pflichtige Unternehmung beginnt, hat nach Z 25 des be ­ zogenen Patentes für diesen Semester die entfallende Steuer zu entrichten. Steyr, am 16. November 1886. Z. 1613/B.-Sch.-N. Rn llie HMteitimM im GeriMs- bezirke Zteyr. Ueber Ansuchen der Vorstehung des Zweig-Lehrer- Vereines Steyr wird den Mitgliedern dieses Filialvereines, welche am 2. December d. I. an der anberaumten Ver ­ sammlung theilzunehmen gesonnen sind, die Urlaubs- Bewilligung für diesen Tag ertheilt. K. k. Bezirksschulrat- Steyr am 16. November 1886.

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