Amtsblatt 1886/32 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. November 1886

der k. k. Nezirk.zhmilitmaniljchM 8ktM. Ur. 3Z. Steyr, am 20. Uovemdrr 1886. Z. 9248. Nil sämiMllie Oemeiiule-Aorstetillirgen. Nachstehende Kundmachung der k. k. niederöster ­ reichischen Slatthalterei vom 4. November 1886 Z. 56.411 über die Einhängung des Sperrschiffes an der Abzweigung des Wiener Donau-Canales vom Hauplstrome bei Nuß- dorf wird zur Wissenscbastsnahme bekannt gegeben und ist an die Schifffahrts- und Flöfferei » Unternehmungen zu verlautbaren. Steyr, am 17. November 1886. Nr. 56.411. Kundmachung. Sobald ein Eisrinnen im Donaustrome eintritt, oder wenn der Wasserstand am Pegel der Ferdinandsbrücke in Wien auf 115 Centimeter unter Null sinkt, wird der Donaucanal an seiner Abzweigung vom Hauptstrome in Nußdorf für die Dauer der Eisbildung oder des angeführten und etwa noch tieferen Wasserstandes mit dem Sperrschiffe abgeschloffen werden, weßhalb von diesem Zeitpunkte an die Einfahrt von Wasserfahrzeugen jeder Art in den Donau- Canal nicht mehr stallfinden kann und auch die fämmtlichen im Donaucanale etwa noch befindlichen großen Wasserfahr ­ zeuge aus demselben beseitigt sein müssen. Uorr der Ir. lr. n-K. Statthalterei. Wien, 4. November 1886. Z. 9189. Rn, sämmtliche Gememcke - AmMimgm. Nachstehend bringe ich die laut Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 30. v. M. Z. 13.943/V vom ober ­ österreichischen Landesausschusse beschlossenen grundsätzlichen Bestimmungen, betreffend die Subventionirung von Ge ­ meinden zur Bestellung von Gemeindeärzten aus dem Landesfonde, zur Kenntniß. Steyr, am 16. November 1886. Subventionirung von Gemeindenrzteu. 1. Die Gemeinde, welche eine Subvention aus dem Landesfonde anspricht, hat eine anständige Wohnung dem Arzte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und entweder allein oder in Vereinigung mit benachbarten Gemeinden iür die ärztliche Behandlung und Todtenbeschau der Gemeinde- Armen und andere der Gemeinde obliegenden Pflichten des Sanitätsdienstes (M 3, 4 des Sanitätsgesetzes vom 30. April 1870, R.-G.-Bl. 68), mindestens 100 fl. jährlich durch Gemeinde - Ausschußbeschluß aus Gemeindemitteln zu garanliren. Der Beschluß mit dem Nachweise der dringenden Nothwendigkeit der Niederlassung eines Arztes ist mit dem Gesuche um eine Landessubvention an den Landesausschuß zu leiten. 2. Wenn der Landesausschuß eine Subvention aus dem Landesfonde zugesichert hat, so hat die Gemeinde- Vorstehung einen Concurs zur Bewerbung mit Bekanntgabe der Emolumente und der Verpflichtungen des Arztes in öffentlichen Blättern auszuschreiben. Unter die Bedingungen wären eventuell auch auszunehmen, daß der Arzt, wenn im Orte selbst oder in der nächsten Umgebung keine Apotheke besteht, eine solche zu führen habe, und daß, wenn mehrere Gemeinden zusammen einen Arzt subventioniren, derselbe sich verpflichte, an bestimmten Tagen und in gewissen Orten, außer seinem Wohnsitz, nach Bedarf Ordinationsstunden fest ­ zusetzen und abzuhalten. Die Gemeinde - Vorstehung hat einen Vorschlag unter Beilegung der Bewerbungsgesuche mit den Befähigungs- Nachweisungen und anderen Zeugnissen und mit der Aus- schreibungs-Kundmachung an den Landesausschuß einzu- senden, welcher sich mit der k. k. Statthalterei, beziehungs ­ weise mit dem k. k. Sanitätsrathe ins Einvernehmen setzen wird. 3. Aus dem Landesfonde können nur subventionirt werden Doctoren der Medicin und andere praktische Aerzte, wenn durch ihre Umsiedlung nicht abermals ein fühlbarer Aerztemangel hervorgerufen wird. 4. Nach erlangter Zustimmung des Landesausschusses hat die Gemeinde-Vorstehung den Contract mit dem auf- zunehmenden Arzte nach den in der Ausschreibung ent ­ haltenen Bedingungen mit der Clausel einer beiderseitigen Kündigungsfrist von einem Jahre abzuschließen und denselben zur Bestätigung an den Landesausschuß vorzulegen und den Dienstantritt seinerzeit anzuzeigen. 5. Die Landes- und Gemeinde-Subvention ist in halbjährigen Raten nachhinein auszuzahlen.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2