Amtsblatt 1885/23 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. August 1885

Z. 5816. Na slimiMcke Gemkilllte - UMckMM. Gemäß Statthalrerei-Erlasses vom 1. d.M. Z.9I82. VIII und im Nachhanqe zum hierämtlichen Erlasse vom 7. Juni l. I. Z. 4153, Amtsblatt Ar. 16, wird Nachstehendes er ­ öffnet : Mit dem Berichte vom 16. Juni 1885 Zahl 37196 hat die k k. Statthalterei in Prag dem hohen k. k Mini ­ sterium des Innern eine Anfrage des böhmischen Landes- Ausschusfes zur Entscheidung vorgelegt, welche sich darauf bezieht, ob bei der dermaligen Geltung des Militär-Tarifes für die Beförderung der Schüblinge auf Eisenbahnen, die Bestimmung, daß für je zwei Kinder unter 10 Jahren, nur ein Billet zu lösen ist, und Kinder bis zu zwei Jahren die Fahrgebührbefreiung genießen, in Kraft geblieben ist. Hierüber hat nun das k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 18. Juli 1885 Z. 1 1.417 Nach ­ stehendes zur Wissenschaft und Darnachachtung eröffnet: „Was die Beförderung von Kindern unter 1 0 Jahren anbelangt, hat das Handelsministerium schon früber an ­ läßlich einer Anfrage des galizischen Landesausschusses mit der Zuschrift vom 18- Mai 1885 Z. 17.338 anher mitge- theilt, daß die österreichisch-ungarischen Bahnverwaltungen übereingekommen sind, auch bei dem gegenwärtig zugestan ­ denen ermäßigten Tarife für Schüblinge, für zwei als Schüblinge beförderte Kinder unter 10 Jahren, nur der Fahrpreis eines Militär-Billets III. Classe, d. i. 0 8 kr. per Kilometer zu berechnen. Betreffend die Beförderung von Kindern bis zu zwei Jahren, hat das Handelsministerium mit der weiteren Zu ­ schrift vom 8. Juli 1885 Z. 23 245 sich dahin ausgesprochen, daß zufolge des letzten Alinea des Z 10 des Eisenbahn- Betriebs-Reglements vom 10 Juni 1874, N.-G.-Bl. Nr. 75, für Kinder, die noch getragen werden müssen und ihre Stelle auf den Plätzen ihrer Angehörigen mitfinden, keine Zahlung erfolgt, welcher reglementarischen Anordnung die Bahnverwaltungen durch die tarifarische Bestimmung der gebührenfreien Beförderung von Kindern bis zu 2 Jahren Rechnung getragen haben. Den Bahn - VAcwaltunaen stünde es demgemäß gar nicht zu, die Anwendbarkeit der obigen, in einer reglemen ­ tarischen Anordnung begründeten tarifarischen Bestimmung, eigenmächtig rücksichtlich der Schubstransporte auszuschließen. Sollte dieß nichts destoweniger Seitens einer oder der anderen Bahnverwaltung geschehen, so ist die Veranlassung zu treffen, daß dieß zu dem Behufe anher angezeigt werde, damit das Handelsministerium in die Lage komme, die ent ­ sprechende Verfügung zu treffen." Steyr, am 13. August 1885. Z. 5720. Rn sämmtliche Gememäe-AorsteäMgen, Mll k. k. OMarmerie - Posten,-CommanM Mit Bezug auf die hierämtliche Currendirung vom 21. Juni 1885 Z. 4480 (Amts-Blatt Nr. 18) wird mit ­ getheilt, daß der mit diesem Erlasse currendirte Leopold Siegfried Aichenfels angab, daß er von seiner Jugend bis zum Monate April l. I. in einem Schlosse , eingesperrt gehalten worden sei. Den Namen des Schlosses, den Eigenthümer desselben, sowie die Personen, welche dort angeblich wohnen, ist er nicht in der Lage zu bezeichnen, und fübrt weiters an, daß er im Monate April von zwei Individuen zum Bahnhofs in Bozen gebracht und dort von denselben unter Einhän ­ digung eines Schriftstückes verlassen worden ist. Dieses Schriftstück lautet : „Leopold Siegfried Aichenfels, katholisch, geboren im Jahre 1861 zu Marano (oder Maiano) seine Mutter heißt Sophie Aichenfels. Er wird der öffentlichen Wohlthätigkeit anempfohlen." Außerdem soll dieses Schriftstück den Namen mehrerer Ortschaften enthalten, welche er um nach Rimini zu gelangen, zu passiren hätte. Bei einem zweiten Verhöre gab der Genannte an, nachdem er jenes Schloß verlassen, eine 14tägige Reise zur See und eine 3 tägige Reise mit der Bahn gemacht zu haben. Außerdem gab derselbe bei seinem ersten Verhöre an „Aighinger" und beim zweiten Verhör „Aichenfels" zu heißen. Die königlich italienischen Behörden sprechen die Ver ­ muthung aus, daß der Genannte entweder aus Tirol oder Ober-Oesterreich oder etwa aus Baiern gebürtig sein und sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben dürfte. In Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern oom 27. Juli d. I. Z. 11681 sind die Erhebungen über die Geburt und Herkunft dieses Individuums mit aller Beschleunigung durchzuführen. Da in dem vorcitirten hohen Ministerialerlaffe der angebliche Leopold Siegfried Aichenfels bei seinem ersten Verhör angegeben hat, Aighinger zu heißen, was höchst wahrscheinlich Aichinger (Eichinger) bedeuten dürfte, und der Name Aichinger (Eichinger, in Oberösterreich häufig vor- kommt, so werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Vosten - Commanden aufgefordert, unter Bezie ­ hung auf den Namen Aighinger oder Aichinger, (Eichinger) und auf Grund der bereits mit dem h. ä. Erlasse vom 21. Juni l. I. Z. 4480 mitgetheilten aus ­ führlichen Personsbeschreibung neuerliche, eindringliche Erhebungen über die Identität, Geburt und Herkunft des fraglichen Individuums zu veranlassen, und mit Rücksicht auf die vom hohen k. k. Ministerium des Innern betonte Dringlichkeit, bis 20. August d. I. über ein positives Ergebniß zuverlässig Bericht zu erstatten. Steyr, am 9. August 1885. Z. '5779. Äll sämmlliäie Oememäe-VorßckMM. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 1. Juni 1885 Z. 8729 dem neuerbauten Bezirkskrankenhause in Wolin, Bezirkshauptmannschaft Strakonitz die Rechte einer allgemeinen öffentlichen Kranken- Anstalt im Sinne der hohen Normal-Ministerial-Erlässe vom 6. März und 4. Dezember 1856 Z. 26.441, zuerkannt. Die Verpflegstaxe für dieses allgemeine öffentliche Krankenhaus wird im Einvernehmen mit dem Landesaus- schuffe des Königreiches Böhmen per Tag und Kopf für die noch laufenden Monate des Jahres 1885 und für das Jahr 1886 (unter Einem) provisorisch mit 58 kr. das ist: achtundfünfzig Kreuzer ö. W. festgestellt. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen in Folge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz ddo. I. August d- I. Z 9136 in die Kenntniß gesetzt. Steyr, am 12. August 1885.

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