Amtsblatt 1885/23 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. August 1885

4 »6 Z. 4079. ZammtMgs-Ergebniß. Für die am 17. April d. I. durch Brand zu Schaden gekommenen Bewohner des Marktes Wiznitz in der Bukowina ist infolge Erlasses des hohen k. k. ob.-österr. Statthalterei- Präsidiums vom 6. Mai d. M. Z. 1054 im diesseitigen Amtsbezirke ein Sammlungs - Erträgniß pr, 67 fl. 97 kr. erzielt worden und zwar in der Gemeinde: Allhaming 3 fl. 15 kr., Aschach 2 fl.. Eberstallzell 3 fl., Gaflenz 2 fl., Garsten 4 fl. 16 kr., Gleink 4 fl., Groß- raming 2 fl., Bad Hall 1 fl. 45 kr., Keniaten 1 fl. 10 kr., Kremsmünster Land 2 fl., Kremsmünster Markt 2 fl., Lausa 3 fl. 83 kr., Losenstein 2 fl. 39 kr., Losensteinleithen 3 fl., St. Marien 2 fl., Neuhofen 5 fl„ Neustift 1 fl. 44 kr., Pfarrkirchen 1 fl. 50 kr., Piberbach 3 fl. 10 kr., Pucking 2 fl., Ried 1 fl. 35 kr.. Rohr 1 fl. 50 kr., Sierning 2 fl. 35 kr., Sipbachzell 1 fl.. Ternberg 2 fl. 35 kr., Thanstetten 4 fl.. St. Ulrich 2 fl., Wartberg 1 fl., Weiskirchen 1 fl. 30 kr. Steyr, am 31. Juli 1885. HU 5498. Un sämmitillie Oememile - VorMungm. Im Nachhange zum hierämtlichen Erlasse vom 4. d. M. Z. 5498 (Amts-Blatt Nr. 22) wird den Gemeinde- Vorstehungen erinnert, die Sammlung für die vom Hagel ­ schlage betroffenen Bewohner Oberbsterreichs mit Rücksicht auf die Größe des Schadens von Haus zu Haus vornehmen zu lassen. Die Vorstehungen der vom Hagelschlage betroffenen Gemeinden werden ferner noch angewiesen, gleichzeitig mit der Vorlage der dort eingegangenen Beiträge die endgilbp festgestellte Schadenziffer hieher bekannt zu geben und Hiebei auch solche Verhältnisse, welche auf die Höhe der Betheilungs- quote von Einfluß wären, wie z. B. besondere Armuth der Gegend oder der Betroffenen, frühere noch nachwirkende Unglücksfälle u. s. w. der Besprechung zu unterziehen. Steyr 18. August 1885. Z. 5811. Nir sämiMiüe Gemeinde-WEeliimgen. Von Seite des hohen k. k. Reichskriegs-Ministeriums ist dem hohen k. k. Ministerium des Innern mitgetheilt worden, daß sich einzelne Feuerwehr-Vereine sowol bei Ausübung ihres Dienstes, als bei Ausflügen rc. der beim k. k. Heere reglementmäßig vorgeschriebenen Hornsignale bedienen und hiedurch in Orten, wo sich Garnisonen befinden, zu Miß ­ verständnissen und Jrrleitungen der Commanden und Truppen Anlaß geben, was — unter Umständen — auch ernstere Folgen nach sich ziehen kann. Die Gemeinde - Vorstehungen werden daher infolge hohen Statthalterei-Erlasses vom 26. Juli 1885 Z. 908 1/H beauftragt, die Feuerwehr-Vereine anzuweisen das Signal ­ horn nur unter den mit dem Erlasse des hohen k. k Mini ­ steriums des Innern vom 21. Juli 1869 Z. 11.224 für die Feuerwehrvereine festgesetzten Bedingungen zu gebrauchen, welche darin bestehen, daß dieselben von jenen des k. k. Heeres stets verschieden seien, und daß mit denselben kein Mißbrauch getrieben werde, wodurch eine allfällig im Orte befindliche Garnison gestört würde. Steyr, am 14. August 1885. Der k. k. Bezirkshauptmann. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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