Amtsblatt 1884/10 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. April 1884

welche auf eigene Kosten eine Infanterie=Equitation bis zum Schlusse und mit entsprechendem Erfolge frequentirten, ist nach den bestehenden Vorschriften diese Zeit als eine der ihnen obliegenden Reserve=Waffenübungen anzurechnen. Bezüglich der Heranziehung der an öffentlichen und mit dem Rechte der Oeffentlichkeit ausgestatteten Lehr¬ anstalten im Lehramte angestellten und der an diesen Lehranstalten studirenden Wehrpflichtigen zur Waffenübung wird auf den § 26 der Evidenz=Vorschrift II. Theil, und auf die Erlässe vom 9. Mai 1878, Z. 5764/249, und vom 21. September 1881, Z. 13997/3578 II hingewiesen. Weitere Enthebungen von der Waffenübung sind nur auf die im § 33, Punkt 8, der Evidenz=Instruction I. Theil, beziehungsweise § 26 der Evidenz=Vorschrift II. Theil auf¬ geführten Fälle und auf jene in der Reserve stehenden Landwirthschafts=Besitzer zu beschränken, welche hierauf nach Artikel IX, Punkt 5, Alinea 2, der Durchführungs¬ Bestimmungen zur Wehrgesetz=Novelle=Anspruch haben. Bei der Prüfung der Enthebungs=Gesuche, insbe¬ sondere jener Bittsteller, welche nur eine einjährige oder noch kürzere Präsenz=Dienstzeit zurückgelegt haben, ist strenge vorzugehen. 3. Die Dauer der diesjährigen Waffenübungen wird für die Officiere in der Reserve, dann für jene Reserve¬ Cadeten, welche den bestehenden Vorschriften gemäß die Ernennung zum Reserve=Cadet=Officiers=Stellvertreter an¬ streben, auf die gesetzlich zulässigen 4 Wochen, für die übrigen Personen des Mannschaftsstandes im Allgemeinen auf dreizehn Tage festgesetzt, jedoch behält sich das Reichs¬ Kriegs=Ministerium die Feststellung der Reserve=Waffen¬ übungsdauer für jene Reservemänner der Infanterie und Jägertruppe, welche zu den im Herbste stattfindenden größeren Truppen=Uebungen herangezogen werden, für einen späteren Zeitpunkt vor. Hiernach hat die zu den Waffenübungen einrückende und über den vorgeschriebenen Friedensstand zu führende Reserve=Mannschaft der Infanterie — ohne Einrechnung der Marschtage — nach dem Punkte 8 des gegenwärtigen Erlasses mit dem 13. Verpflegstage, beziehungsweise die zu den größeren Truppen=Uebungen im Herbste heran¬ gezogene Reservemannschaft mit dem letzten Verpflegstage der noch zur Feststellung gelangenden Uebungsdauer, wieder auf Urlaub gesetzt zu werden; bei allen übrigen Truppen sind die Einrückungstage der Reservemänner in die Cadre¬ Station oder in die Station der organisationsgemäß zur Durchführung der Reserve=Waffenübungen berufenen Truppen¬ Abtheilungen, dann die Verpflegstage für die Wiederbeur¬ laubung aus dieser Station in die früheren oder neuge¬ wählten näher gelegenen Aufenthaltsorte in die 13tägige Uebungsdauer nicht einzubeziehen. Bezüglich der weiteren Nichteinrechnung der eventuellen Marschtage der Reservemänner der Feldjägertruppe aus der Cadre=Station zur Truppe und wieder zurück in die Cadre¬ Station hat der erwähnte Punkt 8 dieses Erlasses zu gelten. 4. Bei der Einberufung der Officiere in der Reserve und der Personen des Mannschaftsstandes, welche sich im Auslande aufhalten, ist Bedacht zu nehmen, daß für deren rechtzeitige Verständigung die Möglichkeit geboten werde. 5. Die in dem hierämtlichen Erlasse vom 21. Feb¬ ruar 1881, Z. 2767/584 II b, Punkt 5, 6, 7, 8 und 9, enthaltenen Bestimmungen über die Bekleidung und Aus¬ rüstung, Bequartierung und Menagirung, Proprietäten, über den Nachtrag der versäumten Uebungszeit, Vollzug der Arreststrafen, sowie über die Standesbehandlung der in militärgerichtliche Untersuchung und Strafhaft gelangenden Mannschaft gelten auch für die diesjährige Waffenübung. 6. Wo eine Erhöhung des dienstbaren Standes an Officieren und Cadet=Officiers=Stellvertretern bei den die Waffenübung der Reserve durchführenden Truppenkörpern und Abtheilungen während der Uebungs=Periode etwa un¬ bedingt nothwendig sein sollte, haben die Militär=Territorial¬ Commanden temporäre Zutheilungen zu verfügen. . Die Reservemänner und dauernd Beurlaubten, welche sich bei den Ergänzungs=Bezirks=Commanden zur Präsentirung behufs Ableistung der Waffenübung melden, ind alls der Truppentheil, zu welchem sie zu Waffenübung einberufen wurden, über 150 Kilometer ent¬ fernt ist — auf die der gebotenen Rücksicht auf das Heeres¬ Budget, sowie den persönlichen Interessen der Einberufenen Rechnung tragende Bestimmung des § 33, Punkt 9, der Evidenz=Instruction, I. Theil, aufmerksam zu machen. Dies wird hiemit infolge h. Statthalterei=Erlasses vom 29. Februar 1884, Z. 2422/IV zur entsprechenden Verlautbarung mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die weiteren, sehr umfangreichen Detailbestimmungen für die einzelnen Waffengattungen jederzeit auf Verlangen hieramts eingesehen werden können. Lediglich bezüglich der Cavallerie wird hervorgehoben, daß von den Reservemännern nur die in den Mannschafts¬ stand der Reserve übersetzten ehemaligen Einjährig=Frei¬ willigen zur Waffenübung, heranzuziehen sind, und daß deren Einberufung für die Frühjahrs=Periode zu erfolgen hat. Steyr, 28. März 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 2490. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Zufolge Auftrages der hohen k. k. Statthalterei vom 27. März 1884, Z. 3529/V bringe ich die nachstehende Kundmachung zur Kenntniß der Gemeinde=Vorstehungen mit der Weisung, die dortigen Hufschmiede auf deren Inhalt aufmerksam zu machen. Kundmachung. Betreffend die I. diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage. Auf Grund der Verordnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873 (R.=G.=Bl. Nr. 18) und des Erlasses desselben hohen Ministeriums vom 24. April 1880, Z. 1194, wird bekannt gegeben, daß die erste diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage am 14. und 15. eventuell 16. Mai l. J. von der ober¬ österreichischen Prüfungs=Commission für Hufschmiede in Linz abgehalten werden wird. Diejenigen Hufschmiede, welche behufs Erlangung der Berechtigung zum selbstständigen Betriebe eines Hufschmied¬ Gewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugnisse (Lehrbriefe) und der Nachweisung einer mindestens dreijährigen Verwendung als Hufschmiedgeselle belegten Gesuche bis 20. April l. J. im Wege der politischen Bezirksbehörde an die k. k. Statt¬ halterei einzusenden. Steyr, am 1. April 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann.

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