Amtsblatt 1884/10 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. April 1884

2 beziehungsweise an die denselben vorgesetzten poli¬ tischen Bezirksbehörden gerichtet werden und daß insbesonders die Aufforderungen an die in Wien und in den Wiener Vororte=Gemeinden sich aufhaltenden frem¬ den Stellungspflichtigen zum Erscheinen vor der heimatlichen Stellungs=Commission mittelst vollständig ausgefüllten Vorladungen erfolgen. Steyr, am 30. März 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z 2369. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Infolge h. Statthalterei=Erlasses vom 17. März 1884, Z. 2952/IV, sind auszuforschen nachstehende zur Nachstel¬ lung vorgemerkte Ersatzreservisten und ist ein positives Ergebniß bis 20. April 1884 anher zu berichten. — 5 Vor¬ Geburtsort Name E. Beschäfti¬ Zu¬ 2 und und der 82 □ 0 ständig gung Zuname Eltern Jahr 225 Vinzenz Franz Welspitz Tag¬ 1 Welspitz 1855 Balacz löhner Balacz Johann Austerlitz Josef 2 Austerlitz Knecht 1857 Zeman Zeman Brünner Andreas unbe¬ Kutsche¬ Antonia Gebäranstalt 3 Preis rau kannt Preis 1857 Carl unbe¬ Krekowitz Jakob 4 Krekowitz Kroupa 1857 kannt Kroupa Böhmisch¬ Heizer Carl Franz bei der Trübau Ondratitz Nowotny Nowotny Eisenbahn 1859 Anmerkung. Konnten bisher trotz der fortgesetzten Eruirung und Invigilirung durch die Gendarmerie nicht ausgeforscht werden. Sind seit vielen Jahren abwesend, ist daher deren Personsbeschreibung hier unbekannt. Steyr, am 28. März 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 2141. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Das k. k. Reichs=Kriegs=Ministerium hat unterm 6. Februar l. J., Z. 1312, Abtheilung 2, an die Militär¬ Territorial=Commanden in Betreff der Durchführung der diesjährigen Waffenübungen der Reserve folgende Be¬ stimmungen erlassen, und zwar: „1. Zur Waffenübung sind einzuberufen: a) im Sinne des § 36 der Wehrgesetz=Novelle und des Artikels XVII, Punkt 1, der Durchführungs=Be¬ timmungen hiezu, die Officiere in der Reserve der Assentjahrgänge 1879, 1877 und 1875 (2., 4. und 6. Jahrgang der Reserve) b) jene aus den Einjährig=Freiwilligen hervorgegangenen Officiere in der Reserve der übrigen Assentjahrgänge, welchen durch längeren Aufschub des Präsenz=Dienstes eine geringere als siebenjährige Reserve=Dienstpflicht obliegt, und die noch zu mehr Waffenübungen ver¬ pflichtet sind, als solche ihren Assentjahrgängen ob¬ liegen c) jene Officiere in der Reserve, welche die Waffenübung des Jahres 1883 nachzutragen haben; d) die Reservemänner der Assentjahrgänge 1879, 187 und 1875 e) die in den Mannschaftsstand der Reserve übersetzten ehemaligen Einjährig=Freiwilligen der übrigen Assent¬ jahrgänge unter den sub b angeführten Voraus¬ setzungen: f) jene Reervemänner, welche die Waffenübung des Jahres 1883 nachzutragen haben, und g) die nach § 27 der Wehrgesetz=Novelle dauernd beur¬ laubten Lehrer= und Lehramts=Candidaten, dann Landwirthschafts=Besitzer, letztere, insoferne sie nach Artikel IX, Punkt 5, der Durchführungs=Bestimmungen zu der Wehrgesetz=Novelle überhaupt waffenübungs¬ pflichtig sind, ferner die aus dem Titel des § 164 Punkt 4, der Instruction zur Ausführung des Wehr¬ gesetzes aus Familien=Rücksichten dauernd Beurlaubten (§ 33, Punkt 1, Alinea 2, der Evidenz=Instruction I. Theil). 2 Die im Sinne des Artikels XVII, Punkt Alinea 3, der Durchführungs=Bestimmungen zur Wehr¬ gesetz=Novelle für eine der gesetzlich abzuleistenden Waffen¬ übungen zählende Einberufung zur activen Dienstleistung ist den Officieren in der Reserve, und zwar einschließlich solcher Einberufungsfälle im Mannschaftsstande, sowie den Reserve=Männern der zur Waffenübung berufenen Jahr¬ gänge der Reserve in Anrechnung zu bringen. Einer solchen Einberufung ist die imperative Rück¬ behaltung von Linien=Dienstpflichtigen in der activen Dienstleistung über den Zeitpunkt ihrer Uebersetzung in die Reserve hinaus gleichzuhalten. Weiters gestattet das Reichs=Kriegs=Ministerium ausnahmsweise, daß: a) jenen Officieren in der Reserve und Reservemännern, welche im Jahre 1882 zum Activdienste eingerückt waren und im Jahre 1883 imperativ noch in diesem Dienste standen, die in diesem letzteren Jahre zurück¬ gelegte active Dienstleistung gleichfalls für eine Waffenübung gezählt werde b) jenen nach der Reihe des Dienstalters zur Beur¬ laubung gelangenden Unterofficieren und Gefreiten, welche über den Zeitpunkt der allgemeinen Beur¬ laubung der älteren Mannschaft ohne Chargengrad ihrer standeszuständigen Unterabtheilung behufs Durch¬ führung der militärischen Ausbildung der zur Ab¬ sendung in das Occupations=Gebiet (nach Süd¬ dalmatien) bestimmten Recruten imperativ in der activen Dienstleistung rückbehalten wurden, diese Dienstleistung für eine Waffenübung anzurechnen ist. Jenen Officieren in der Reserve der Sanitätstruppe,

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