Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1962

Für clen Anschluß eines Hauskanals an cli e gemeindeeigene Kanalisationsaulage is t eine Kanalanschlußgebühr an die Stadtgemeinde Steyr zu entrichten, die sich als Produkt cler Quadratme terzahl cler verbauten Fläche j edes Geschoßes der au- .geschlossenen Liegenschaft und des E inheitssatzes von S 15,- per Quadratmeter ve rhaute Fläche errechnet. Keller uucl nid1t ausgebaute Dachgesd1oße ble iben hierbei un b erüdcsichti gt. Fälligkeit: Die Kanalanschlußgebühr i st fällig, sobald der Kanalanschluß tatsächlidi h e rges tellt ist. Di e Gebührenpflicht tritt im Zeitpunkt des Behördenauftrages oder der Genehmigung zur H e rstellung d es Kanalanschlusses, bei der Errichtung ode r Ver- .größerung von Bauwerken, durd1 die die bish e rige Gebührenbemessungsgrundlage e rwe it ert wird, im Zeitpunkt de r Erteilung der Baubewilligung ein. Strafbestimmungen: Handlungen ode r Unterlassungen, wodurdi die Gebühr verkürzt oder eine r Verkürzung ausgesetzt wird, werden als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen ·bis zu S 3.000,- oder mit Arrest bis zu 2 Wodien geahndet. 10. ANKüNDIGUNGSABGABE Rechtsquellen: Ankündigungsabgabegesetz vom 14. 12. 1949, LGBI. f. 0. -0e. Nr. 18/50 (Ankündigungsabgabeordnung der Stadt Steyr vom 28. 2. 1950). Gegenstand der Abgabe: All e öffentlidien Anküudigungen im Stadtgebiet Steyr . Oeffent liche Ankündigungen sind all e Ankündigungen in Sdirift, Bilcl oder To u, weld1e an öffentlichen Straßen, \Vegen und Plätzen oder in öffent lidi en Räumen STEYR / HARATZMÜLLERSTRASSE 33 Telefon 2266 Hoch- und Tiefbau Planungen * Baube1·atung Kamin-Schleiiverlahren 159

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