Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1962

An- nnd Abmeldepflicht: Wer sich einen Hund anschafft oder mit einem Hund in das Stadtgebiet von, Steyr zuzieht, hat dies innerhalb von 2 Wochen dem Magistrat Steyr {Stadtsteuer-- amt) mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des 3. Monats nach ihrer Geburt als an• geschafft und sind somit ebenfalls zu melden . Jeder Hund, welcher abgeschafft, abhandengekommcn oder eingegangen ist, ist binnen 2 Wochen hernach beim Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) im Interesse desHundehalters und Steuerpflichtigen abzumelden; desgleichen eine Veräußerung desHundes, unter Angaben des Namens und des Wohnortes des Erwerbers. Auskunftspflicht-: Jeder, der über ein Grundstück verfügt, also insbesonders die Hauseigentümerund Hausverwalter oder deren Stellvertreter, sind verpflichtet, den Organen des Magistrates auf Befragen über die auf ihrer Liegenschaft gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen. Dieselbe Verpflichtung haben auch die Haushaltungs- bzw. Betriebsvorstände_ so• wie jeder sonstige Hundehalter. Fälligkeit der Abgabe: Die Abgabepflicht entsteht im Zeitpunkt der Beschaffung eines Hundes -oder desZuzuges mit einem Hund in das Stadtgebiet Steyr. Die Hundeabgabe ist ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Beschaffung bzw. des Zuzuges des Hundes binnen einem Monat nad1 dem Tag der Anmeldung {Erfassung) des Hundes zu entrichten, ansonsten ist die Abgabe jährlich am 1. Jänner fällig und innerhalb der ersten 3 Monate des Jahres unaufgefordert zu entrichten . Ueber die, Entrichtung der Abgabe wird eine Zahlungsbescheinigung zusammen mit der Hundemarke ausgefolgt. Säumnisfolgen: Wird die Abgabe nid1t red1tzeitig entrichtet, so treten die gesetzlid1en Säumnis. folgen ein, wird die Anmeldung des Hundes nicht rechtzeitig vorgenommen, so wird ein Verspätnngszuschlag eingehoben, allenfalls eine Verwaltungsstrafe nach Maßgabe des Gesetzes verhängt. Befreiung von der Hundeabgabe: Ueber Antrag kann Befreiung von der Hundeabgabe gewährt werden, für Hunde, a) die zur Führung Blinder verwendet werden oder zum Schutz oder zur Hilfeleistung hilfloser Personen {von Invaliden) geeignet und hiefür ausgebildet sind, b) welche als Schutz für Organe konzessionierter Bewachungsbetriebe notwendig sind. fions 11Jreitenfteiner Schwarz-, Weiß- und Feinbäckerei - STEYR, Grünmarkt 5 - Telefon 32 66 156

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