Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1962

4. Sportlicl1e Veranstaltungen; 5. Vorführungen von Licht- und Schattenbilde rn, so sie Erwcrhszwecken dienen, Puppen• und Marionettentheater, Vorführungen von Bildstreifen; 6. Theatervorstellungen, Ballette; 7. Konzerte und sonstige musikalisch e und gesangliche Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Vorführungen d er Tanzkun st. Abgabesdmldne r i st der Veranstalte r (Unternehmer) d e r abgabepl:lichtigen Ve r· anstal tung. Wer zur Anmeldung einer Lustbarkeit ver:>flichte t ist , ohne seihst Verans talte r (Unternehme1·) zu sein, hafte t n eben diesem als Gesamtschuldn er für di e ent - standene Steuerschuld. Abgaben-Kontrolle: Der Veranstalter (Unternehmer) sowi e aucli d r, r Lokalinhab er i; ind verpflichtet, <l en beauftragten Organen des Magistrates j ede Auskunft übe r maßgebende Umstände zu e rteilen, ihnen Einblick in die diesbezüglichen Bücher und Belege zu gewähren , die Eintrittskarten vorzulegen, den Zutritt zu den für die Lustbarkei t benützten Raum zu gestatten und einen entsprechenden Platz darin zu überlassen . Zuwide rhand lungen gegen die Lustbarkeitsabgabeordnung werden al s Verwaltungsübe rtr etungen bes traft; auße rdem ist im Falle von Alfgabenversäumnissen od er bei versp ä t e ter Ahredmung von Lustbarke it en mit den im Abgaben einh e lrnngsgese tz vorgesehenen Säumnisfo lgen zu r echnen . 6. HUNDEABGABE Reclitsquellen: Hundeabgabegese tz vom 14. 12. 1949, LGBI. für Oberös t erre ich Nr. 14/50, Hundeabgabeordnung de r Stadt Steyr vom 28. 2. 1950. Abgabepflicht : Das Halten von mehr al s 3 Monate alten Hunden, einscliließlid1 von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, unterliegt der Hundeabgabe nach Maßgabe der oben erwähnten Vorschriften. Als Halt e r aller in e inem · Haushalt oder in einem Betriebe gehaltenen Hunde, gilt de r Haushalts- bzw. der Betri ebsvorstand. Auch wer einen H und in Pfl ege oder auf Probe hält, hat .die Hundeabgahe zu entrimten, ,;enu er nicht nacl1weist, daß für -den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften si.e als Ges amtscl,uldne r für die Abgabe. Bei einem Wechsel d es Halters oder bei Bescliaffung ~ines n euen Hundes anstelle eines verendeten Hundes oder bei Zuzug eines Halters aus ein er anderen Gemeinde, wird eine im laufenden Jahr bereits entrichtete Abgabe .ange r echne t; ein all enfalls sicl, hierbei ergebender Uebersclrnß wird nicht erstattet. Als Nacl,weis der cntrimteten Hundeabgabe werden Hundemarken ausgegeben. Den Hund ehalte rn is t es zur Pflicht gemad:it, dafür Sorge zu tragen, daß die Hunde .außerhalb des Hau ses di ese Marken sicl,tbar tragen. Höh i; de r Steuer: Die Höhe der Steue r wird jährlid:, Yom Gemeinderat f es t gese t zt und beträgt d e rz ei t für : a) Wacl1thundc und Hunde , die zur Ausübnng eines Berufes ode r Erwe rbes notwendig sind, S 20.- ; b) sonstige: für Männchen S 40.- und für W-~iLchen S 60.-• Hält e in Abgabenschuldner inn e rhalb des Stadtgebietes m ehrere Hunde, so is t für den er s ten Hund die Abgabe nach dem obigen Sacz zu entrid1ten ; für j eden weiteren Hund erhöht sich di e Abgabe um 50 Prozent. Wachthunde ;; incl Hunde, die zur Bewadmng von landwirtschaftlicl,en oder sons tigen Betrieben sowie rnn alleinstehenden Objekten notwendig und hiefür geeignet, b ezi ehungsweise ausgebildet sind. Als alleinstehende Objekte gelten so lch e Gebäude, di e vom n äcl1s ten ständi g bewohnten Gebäud e mehr al s lUO Me t e r entfernt liegen. 154

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