Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1962

lage fi:ir den Umfang dieser zeitlichen Grnndstenerbefreiung e rfol gt durch. verhältnismäßige Kürzung des Steuermeßbetrages in der Relation, in weldiem der Wert des ganzen Wohnhaus es bzw. des zu-, auf-, um- oder eingebauten Gebäudeteiles zum Wert des gesamten Grundstückes (einschließlich Grund und. Boden) steht. Der Antrag auf e ine solche zeitliche Grundstenerbefreiung ist bei sonstigem Terminverlust vom Eigentümer oder vom Nutznießer des betreffenden Hauses spätestens 6 Monate ab Ein bring u n g des Ansuchens um Erteilung der Bewohnungs- und Benützungsbewilligung schriftlich beim Magistrat zu stell en. Antragsformulare liegen beim Stadtsteueramt auf. 2. GEWERBESTEUER Rechtsquellen: Gewerbesteuergesetz 1953, Bundesgesetz v. 3. 12. 1953, BGB!. Nr. 2/54, Gewerbes te ueränderungsgesetz . 1954 vom 7. 7. 1954,, BGBI. Nr. 191/54, BGB!. 59/1955. Die Gewerbesteuer wird nach Ertrag und Kapital von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben. Die Gewerbesteuer fließt der Gemeinde zu. Im übrigen Hinweis auf die unter Kapitel I „Bundessteuern" en tha ltenen Ausführungen. 3. LOHNSUMMENSTEUER Rechtsquellen: Gewerbesteuergesetz 1953, Bundesgesetz v. 3. 12. 1953, BGBI. Nr. 2/1954; Gewerhesteueränderungsgesetz 1959; Bundesgesetz vom 18. 12. 1959, BGBI. Nr. 303/59, Finanzausgleichsgesetz 1959 vom 18. 3. 1959, BGBI. Nr. 97 /59. 1. Fälligkeit: Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat is t gemäß § 28 des Gewerbesteuergesetzes 1953 am 15. des darauffolgenden Monates fällig. Unbeschadet dieser monatlid1en En trichtungspflid1t ist für jedes abgelaufene Kalenderjahr eine einzi ge, nadi Kalendermonaten aufgegliederte Erklärung übe r di e Berechnungsgrundlage der im abgelaufenen Kalenderjahr fällig gewordenen Lohnsummensteuer bis Ende Februar <les darauffolgenden Jahres heim Magistrat abzugeben, dies auch dann, wenn die Lohnsummensteuer nodi nicht entrichtet wur<le. Die Abgabe der Erklärung über die Berechnungsgrundlagen kann erzwungen werden. Ferner kann, wenn die Erkliirung nicht fristgerecht abgegeben wird, gemäß § 10 des Gesetzes vom 30. März 19,19, BGB!. Nr. 103 (Abgabeneinbebungsgesetz), ein Verspä tungszusdilag bis zu 10 Prozent des Steuerbetrages festgesetzt werden. Wird die Steuer nicht reditzeitig en triditet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstages ein Säumniszuschlag vou 2 Prozent ve rwirkt. Der Säumniszuscl1lag ist audi dann verwirkt, wenn Ansud1cn um Zahlungserleichterungen nidit spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag ein gebracht wer<len. Der Steuerpflicl1tige hat weiters d ie entsteh end en Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 2. Besteuerungsgrundlage ist di e Bruttolohnsumme des e inzeln en Kalendermouates, weldie an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gezahlt wor<len ist. Zur Lohnsumme gehört grundsätzlich audi der Wert der Nat11ralhezüge (Sadibezüge - Wohnung, Kleidung, Verköstigung usw.) nadi den Ansätzen, wie sie jeweils für die Sozialversicherung Geltung haben. Unter Arbeitnehmer der Be triebsstätte sind Arbeitnehmer zu verstehen, deren Tätigkeit in der Betri ebss tätte KLEIDERHAUS bringt für Damen, Herren und Kinder Bekleidung sowie Wäsche aller Art STEYR, Harat)müllerstraße 16 1 Telefon 22 68 149

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