Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1951

— ordneten Ratsherren eine mündliche und praktische Prüfung abzulegen. Die Voraussetzungen zur selbständigen Führung einer Apotheke waren der Bürger¬ eid und ein größeres Vermögen zur Beschaffung der notwendigen Heilmittel. Der Apotheker, dem es untersagt war, zwei Apotheken zu halten, mußte unter Eid versprechen, daß er weder schädliche noch giftige Stoffe ohne Wissen des Arztes ausgeben und „niemand wider die Gebühr und ordentliche Tax über¬ nehmen“ werde. „Zum andern“, schreibt die Ordnung vor, „sollen die Apotheker ihren Apotheken fleißig und allein beiwohnen, sich mit anderen Geschäften, Sorgen und Händln, vielem Hin und Wider, zumal unnötigen Reisen, Gesell¬ chaften und Trinken nit beladen und überlegen, sondern sich selbst, so viel möglich, obbegriffener Verhinderung, besonders der Trunkenheit enthalten und ihren Dienern solches nit gestatten. Wo aber einer mit einem übrigen Trunk und Wein übereiletbeladen, so soll er auf dieselbig Zeit Arznei zu machen unterlassen. Da auch Völlerei und unordentliches Leben bei den Apothekern und ihren Dienern befunden wurde, sollen ihnen die Doktores und Aerzt das unter¬ sagen, vor Strafe warnen, daß sie selbst desselben abstehen und ihren Dienern nit gestatten. Wo aber solche Warnung nit verfänglich sein wollte, alsdann die Verbrecher der Obrigkeit zur Strafe anzeigen.“ Besonders empfohlen wird den Apothekern, sich um geschickte, in der Kunst erfahrene und nüchterne Diener oder Gesellen umzusehen, die vor der endgültigen Aufnahme acht oder vierzehn Tage lang zu „versuchen“ waren. Von den damals in Steyr ansässigen Apothekern sind bis jetzt nur nach¬ stehende Namen bekannt geworden: 1543 Thomas Glückss); 1567 Ga¬ briel Lacher*'); 1572 Simon Zügenhopf, Apothekergeselle, der in diesem Jahre die Witwe nach Lacher ehelichtes); 1572 Jörg Vordermair aus Bayern'e); 1573—1598 Wolfgang Glückh=7). Großen Wert legte man auf die Zubereitung und Aufbewahrung der Arzneien, die „jederzeit frisch, gerecht und gut“ sein mußten. Die Heilkrauter, „zart und lind von Natur“, durften nicht unverdeckt an der Sonne gedörrt werden, denn sie sollten auch nach dem Trocknen ihren natürlichen Geruch, Ge¬ schmack und ihre Farbe behalten, außerdem waren sie von „Stingeln und anderen eingemischten Sachen“ zu säubern. Kraftlose oder „schimpelige“ Heil¬ mittel zu verkaufen, zweierlei Sorten, gute und schlechte, zu führen, war strenge untersagt. Wie vom Arzt, so verlangte man auch vom Apotheker größte Reinlichkeit, vor allem aber die Aufbewahrung der Medikamente in sauberen, irdenen „ver¬ lafürten“ Gefäßen. Die Zubereitung und Zusammenstellung der Arzneien sollte unter Aufsicht des Arztes geschehen: „Wenn ein Apotheker ein compositum machen will, soll er alle ingredientia oder Stück, jedes besonderbar auf ein Pa¬ pier legen und dieselben nit durcheinandermischen, es habe denn der verordnete Doktor oder Arzt dieselb alle zuvor genugsam besichtiget, ob sie gut, gerecht und nit verlegen sein, und so die Stuck also für gut und recht befunden, soll sie der Doktor oder Arzt nach rechter Ordnung und Maß vermischen, alsdann soll der Apotheker das angefangen compositum fleißig und nach Art der Kunst aus¬ machen. Die Arzneien, darein Bisam, Ambra, Edlgestein genommen wird, sollen dieselben Stück im und nit außer Beisein des Doktors, so solch Rezept geschrieben und verordnet hat, gestoßen und vermischt werden.“ Zwei Arzneimischungen jedoch durften die hiesigen Apotheker nicht selbst herstellen: Theriak und Mithridat. Als Urheber der letzteren Latwerge wird Mithridates Eupator, König von Pontus, angesehen. Zur Theriakbereitung wurden zusätzlich Schlangenfleischzeltchen, bestehend aus Brot und dem Fleisch der bei uns nicht heimischen Redischen Viper, verwendetss). Beide Heilmittel bezog man aus Italien. In der Apotheker=Ordnung findet sich deshalb folgende Weisung: „Theriaca Andromachis') und methridat, so zu Venedig und sonst im welschen Land gemacht würdet, denselben mögen sie ausgeben und gebrauchen.“ 110

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