Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1937

64 Steuerabzug von Dienst (Lohn-)bezügen und Ruhegenüssen. diesen Bezügen (einschließlich des Wertes 1. Die Einkommensteuer von Sachbezüge) ist bei der Auszahlung der zu berechnen und abzuziehen. Die Be¬ rechnung erfolgt nach folgenden Tabellen: III. Doppelwochen IV. Monatslohn II. Wochenlohn I. Taglohn 80 80 Steuerpflich¬ Steuerpflich¬ Steuerpflich¬ Steuerpflich¬ tiger Bezug tigerBezug tiger Bezug tiger Bezug 2 bis von von bis bis bis von von G O O S S S S S S S S 9 9 9 9 9 35 20 4 31140 10 86 71 59 1% 60 143 10 26 128 23 29 1% 72 1% 87 485 10 39 224 24 143 01 112 15 311 2% 71 95 41 02 2% 2% 05 112 30 15 152 304 485 30 16 224 30/0 96 33 65938 03 30/ 67 40 21 21 20 30 56 68 3·6% 39 3·60 11 659 304 152 934 34 3•6% 17 3·6% 71 12 431 51 30 215 39 57 40 86 93 40/ 04 934 40/ 72 76 431 1200 13 45 12 553 4% J00 94393 39 276 46 83 56 78; 4•4% 553 1706 4•4% 1200 62 0 4·4% 87 67 10 4•4% 230 513 22 393 56 787 84 68 95 1026 2223 11 1706 63 44 50/ 73 5% 50 0 5% 11 23 2223 2659 1227 96 60 12 6%/ 1026 73 87 83 513 95 45 613 67 60 0 45 6% /0 96 7% 3061 60 46 613 84 100 1413 706 87 95 21 7% 1227 68 70 2659 66 7% 0 8% 1 5402 111 706 80/ 3061 85 785 67 1413 12 96 20 1570 100 8% 25 8% 51 90 883 86 785 3827/45 83 9% 3402 1570 9% 13 111 76651 90/0 125 26 25 1766 883 3827 125 84 100 0 10% 10% 26 46 100/ ab und darüber und darüber und darüber und darüber Zur Berechnung des Einkommens aus Sachbezügen gelten folgende Werte: 1. Für die Versicherten der oberösterreichischen Versicherungskasse für Angestellte in Lng die volle freie Siation mit läglich 2 6 70 g, Die Verstegung aneim figrich 2 S 25 g; weitere Sachbezüge nach besonderer Bewertung. mit 2. Für die Arbeitnehmer nach dem Arbeiter=Krankenversicherungsgesetze: Ver¬ pflegung und Wohnung täglich 2 S 30 g, Verpflegung allein täglich 2 S; andere Sachbezüge nach den durchschnittlichen Marktpreisen. 3. Für die Arbeitnehmer nach dem Landarbeiter=Versicherungsgesetze: Volle freie Station täglich 1 S 80 g, davon Verpflegung 1 S 15 g, Wohnung 15 g. Von der nach diesen Tabellen berechneten Steuer ist für die Ehegattin und die im Haushalte lebenden minderjährigen eigenen Kinder und Enkel und sonstige in der Versorgung des Steuerpflichtigen stehenden Angehörigen (Eltern, Ziehkinder) je ½0 abzurechnen und der Restbetrag abzuziehen. Ueber den Steuerabzug ist für jeden Dienstnehmer ein Stammblatt zu führen. Die im Laufe eines Monates abgezogenen Steuerbeträge sind binnen 14 Tagen nach Schluß des Monats mit einer Steuer¬ abfuhrliste an das zuständige Steueramt einzusenden. Bei Verwendung der besonderen Erlagscheine für die Einzahlung der Abzugseinkommensteuer bann die Steuerabfuhrliste unterbleiben. Nach Jahresschluß ist die Jahres¬ liste der Steuerabfuhren auszufertigen und mit den Abschnitten I der Stamm¬ blätter der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen. Bei Dienstnehmern, deren Jahres¬ bezug 4800 S übersteigt, ist der Jahresausgleich durchzuführen; bei Dienstnehmern, welche nicht das ganze Jahr hindurch bei einem Dienstgeber waren, ohne Rücksicht auf die Höhe des Bezuges, jedoch nur auf Verlangen des Dienstnehmers — Gegen den Steuerabzug kann eine Beschwerde binnen 30 Tagen bei der zuständigen Steuer¬ behörde eingebracht werden, gegen deren Entscheidung der Rekurs an die Finanz¬ landesbehörde zulässig ist. — Dienstnehmer, deren Bezüge 14.400 S übersteigen oder die ein anderweitiges Einkommen von jährlich mehr als 720 S besitzen, haben das vorgeschriebene Bekenntnis zur Veranlagung der Einkommensteuer einzubringen. Der Dienstgeber haftet für den richtigen Abzug und die rechtzeitige Abfuhr der Ein¬ kommensteuer.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2