Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1937

63 und Lotteriegewinne und ähnliche außerordentliche Einnahmen werden sinngemäß besteuert. b)Die Erwerbsteuer wird von dem Reinertrag der Erwerbsunter¬ nehmungen und Beschäftigungen in folgendem Ausmaße vorgeschrieben: bis 1400 S 10 S, über 1400 S bis 4800 S 1 %, über 4800 S bis 6000 S 2%, über 6000 S bis 7200 S 3 %, über 7200 S bis 8400 S 4%, über 8400 S bis 10.800 S 5 %, über 10.800 S bis 14.400 S 6%, über 14.400 S bis 18.000 S 7%, über 18.000 S 7½ %. Die Landwirtschaft, einschließlich Gartenbau, Jagd und Fischerei auf eigenem Grunde, unterliegt nicht der Erwerbsteuer. Die Vermögenssteuer wird von dem ertragbringenden Vermögen c) vorgeschrieben, das nachstehend berechnet wird: 1. Vom Einkommen aus der Land¬ und Forstwirtschaft mit dem 10fachen Betrage; bei Verpachtungen und sonstigen ertragbringend verwerteten unbebauten Grundstücken mit dem 20fachen Betrage. 2. Vom Einkommen aus Gebäuden mit dem 20fachen Betrage. 3. Vom Einkommen aus Erwerbsunternehmungen und Beschäftigungen über 8400 S, ausgenommen die freien Berufe, mit dem 10fachen Betrage. 4. Vom Einkommen aus Kapitalvermögen mit dem 20fachen Betrage. Schulden und Lasten werden mit dem 20fachen Betrage des bei der Einkommensteuerveranlagung zugelassenen Abzuges angenommen. Die Steuer wird vom Reinvermögen nach folgendem Tausendsatze berechnet, und zwar über 36.000 bis 120.000 S ½ %0, über 120.000 bis 240.000 S 1 %0, über 240.000 bis 360.000 S 2 %0, über 360.000 S 3 %0. d) Die Krisensteuern, und zwar: 1. Die Krisensteuer vom Ein¬ kommen beträgt bei Einkommen über 2400 S bis 8000 S 0.55 %, über 8000 S S bis 12.000 S 1.1 %, über 12.000 S bis 24.000 S 2.2 %, über 24.000 S bis 40.000 3 %, über 40.000 S bis 60.000 4%, über 60.000 S bis 120.000 S 5%, über 120.000 S 6%. Dabei sind die Abzüge für die Haushaltungsangehörigen (§ 173) für und für belastete Haushaltungen (§ 174) sowie die Steuerbegünstigungen außerordentliche Einnahmen (§ 175, Waldabstockungen u. a.) zu berücksichtigen. 2. Die Sonderkrisensteuer für Ledige, d. i. ledige, verwitwete, ge¬ schiedene oder getrennte Personen, ausgenommen Personen, die Eltern oder Kinder in ihrem Haushalte versorgen oder für sie oder die geschiedene oder getrennte Ehe¬ gattin mindestens ein Zwanzigstel ihres Einkommens verwenden. Die Steuer be¬ Einkommensteuer. 3. Die Krisensteuer vom Ver¬ trägt ein Fünftel der die vermögenssteuerpflichtig sind und deren steuerpflichtiges mögen für Personen Reinvermögen 84.000 Sübersteigt, beträgt die Hälfte des entfallenden Vermögens¬ steuersatzes. Die Sonderabgabe wird als Sonderabgabe vom Einkommen, Sonder¬ e) abgabe für Ledige und Sonderabgabe vom Vermögen, und zwar im Ausmaße der betreffenden Krisensteuer, eingehoben. Sie wird daher im Gesamtbetrage der Krisen¬ steuern vorgeschrieben. f) Die Rentensteuer wird von den bei der Einkommensteuerveranlagung festgestellten Bezügen aus Vermögensobjekten und Rechten vorgeschrieben, die nicht durch die Grund=, Gebäude= oder Erwerbsteuer unmittelbar getroffen sind. Befreit sind Personen, deren Gesamteinkommen 1400 S nicht übersteigt, und Personen, über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig, deren Einkommen 2800 S nicht übersteigt. Befreit sind auch die gewöhnlichen bäuerlichen Ausgedinge. Die Rentensteuer von den Zinsen der Wertpapiere, Spareinlagen, Kontokorrentguthaben und aller bei öffentlichen Zahlstellen und Körperschaften und Kreditinstituten zur Auszahlung gelangenden rentensteuerpflichtigen Bezüge sind von diesen bei der Auszahlung oder Gutrechnung abzuziehen und an die Bundeskasse abzuführen. Ebenso haben die Gemeinden die Rentensteuer von den bei ihnen einfließenden Pachtzinsen und Ein¬ nahmen von anderen überlassenen Jagdrechten abzuziehen und an die Bundes¬ kasse abzuführen. Die Rentensteuer beträgt in den Fällen, wo sie nicht durch Ab¬ zug eingebracht wird: 1. von den Pachtzinsen, Abschußgeldern und anderen Be¬ zügen für die Ueberlassung von Jagdrechten 15%; 2. in allen übrigen Fällen 10 %.

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