Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1936

74 von den Parteien ein höherer Wert vereinbart, angegeben oder einbekannt oder durch Schätzung festgestellt wurde. Die Jocheinheitswerte sind in den zum Verbreitungsgebiete der „Steyrer Zeitung“ gehörigen Gerichtsbezirken Oberösterreichs, in Schilling ausgedrückt, folgende: Aecker Wiesen und Gärten Weiden Enns 400— 500—800 800 100—200 St. Florian 500—800 600— 800 200 100 Grünburg 650 150— 200—750 50- 200 Kirchdorf 300— 200—650 750 50 200 Kremsmünster 300—800 400—800 200 100 400—800 Linz 700—800 * 200 100 Neuhofen 400—800 400—800 200 100 Steyr 300—700 300—800 „ 50- 200 Weyer 150—400 150—450 150 50 Windischgarsten 100—450 150—600 „ „ 50- 150 Der so ermittelte Wert umfaßt auch den Wert der Baulichkeiten (Wohn= und Wirtschaftsgebäude mit Ausnahms= und Inleutstöckl) des lebenden und toten Zuge¬ hörs, des sogenannten Bauernwaldes, die angemessenen Obst= und Gemüsegärten und der dinglichen Bezugsrechte. Landwirtschaftlicher Kleinbesitz ist nur mit zwei Drittel der Richtwerte zu bewerten, ebenso einzelne Grundstücke. Alpenland ist mit einem ent¬ sprechenden Bruchteil der Richtwerte zu veranschlagen. Die Baulichkeiten, die Neben¬ betriebe, Kleinhäuser bei Kleinbesitz, Gebäude gewerblicher Betriebe,Herrenwald, überwiegende Gärten sind besonders zu bewerten. Bei besonders wertvermindernden Umständen sind die Richtlinienwerte nicht anzuwenden. Der Gebührenpflichtige kann die Bewertung nach der allgemeinen gesetzlichen Vorschrift verlangen. (Siehe „Steyrer Zeitung“, Nr. 141 vom 12. Dezember 1926, wo die Jocheinheits¬ preise sämtlicher Gerichtsbezirke ausgewiesen sind.) Einige sonstige wichtige Gebührensätze des Gebührentarifes. T.=P. 7 Amtliche Ausfertigungen, und zwar: 38. Waffenpässe* S 2.— T.=P. 10 Anbote (Offerte) von jedem Bogen feste Gebühr S 1.— T.=P. 13 Aufkündigungen, außergerichtliche S 1.— T.=P. 20 Beilagen einer nichtgerichtlichen stempelpflichtigen Eingabe. S 20 T.=P. 25 Bestandverträge (Miet= und Pachtverträge) vom Werte Skala III Als Wert gilt der nach der Dauer des Bestandvertrages zu vervielfachende Jahreszins, unbestimmt dreifach, über zehn Jahre zehnfach. T.=P. 31 Bürgschaftsurkunden vom Werte. Skala II wenn nicht schätzbar S 1.— T.=P. 36 Darlehensverträge (Schuldscheine), nicht auf Ueber¬ bringer lautend. Skala II T.=P. 40 Dienstverträge, Anstellungsdekrete, Bestellungsbriefe und dergk., vom Betrage der mit der Anstellung verbundenen Bezüge Skala III Der Jahresbetrag der Bezüge ist nach der Dauer der An¬ stellung zu vervielfachen, unbestimmt dreifach, über 10 Jahre und auf Lebenszeit zehnfach. T.=P. 42 Eheverträge, nach dem Werte. Skala III Die Uebertragung unbeweglicher Sachen unterliegt der be¬ sonderen Liegenschaftsgebühr. T.=P. 43 Ein gaben, und zwar: a) nicht gerichtliche, von Privatpersonen bei den öffentlichen

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