Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1936

70 anzumelden. Die Abgabe von Firmen= und Steckschildern und Firmenaufschriften ist bis 15. März jedes Jahres einzuzahlen. Gegen die Bemessung der Abgabe ist die Beschwerde an den Magistrat binnen 2 Wochen zulässig. 7. Pferdeabgabe. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 31 aus 1926, und 21. Juni 1929, LGBl. Nr. 38.) Die Besitzer von Pferden sowie auch die gewerbs¬ mäßigenPferdehändler für die von Steyr aus verhandelten Pferde unterliegen nach¬ stehender Abgabe: a)Luxuspferde, und zwar ein Pferd 120 S, jedes weitere 40 S; Nutzpferde 40 S; b) c) belegte Stuten und lizenzierte Hengste 20 S. Sind die Pferde nur teilweise Nutzpferde, so unterliegen sie der halben Abgabe von Luxuspferden. Pferdehändler und Rennstallbesitzer fallen nicht unter b). Gegen die Bemessung der Abgabe kann eine Beschwerde binnen 2 Wochen an den Gemeindetag eingebracht werden. Die Einzahlung der Abgabe hat vierteljährlich, undzwar am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November zu erfolgen. Verände¬ rungen im Stande der Pferde und in der Art ihrer Verwendung sind binnen 8 Tagen anzuzeigen. Ueber Ansuchen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen die Abgabe ermäßigt oder die gänzliche Befreiung ausgesprochen werden. 8. Hundeabgabe. (Gesetz vom 14. Jänner 1924, LGBl. Nr. 26, und 21. Juni 1929 LGBl. Nr. 38.) Für die Haltung von Hunden, die mehr als drei Monate alt sind, ist nachstehende Abgabe zu zahlen: a)Für den ersten Hund 20 S und für jeden weiteren Hund 10 S; b) für Hündinnen erhöht sich vorstehende Abgabe um 50 Prozent. Die Abgabe ist im Laufe des Jänner oder binnen 14 Tagen nach Eintritt der Steuerpflicht zu bezahlen. Gegen die Bemessung der Abgabe ist eine Berufung an denGemeinderat binnen 30 Tagen zulässig. 9. Lustbarkeitsabgabe für Oberösterreich. (Gesetz vom 24. Mai 1924, LGBl. 102.) Die Darstellung der zu umfangreichen Bestimmungen mußte wegen Platzmangels unterbleiben und wird auf das bezogene Gesetz berufen. 10. Die Abgabe vom Verbrauch in Vergnügungslokalen wurde wegen des verhältnismäßig geringen Interesses in der Bevölkerung nicht dargestellt. Branntweinsteuer. (Kaiserliche Verordnung vom 17. Juli 1899,RGBl. 120, Vollz.=Vorschrift vom 21. Juli 1899, RGBl. 130.) Die Steuer beträgt für 1 Liter S 2.40, Lizenzgebühr 10 g, Warenumsatzsteuer 40 g, Krisenzuschlag 29 g, zusammen S .3.19. Ueber die Steuer kann mit der Finanzbehörde eine Abfindung abgeschlossen werden, die besondere Begünstigungen gewährt. Landwirtschaftsbesitzer, die nicht den Handel, Kleinverschleiß oder Ausschank von geistigen Flüssigkeiten (Branntwein, Wein, Most usw.) betreiben und die Stoffe, aus denen sie Branntwein herstellen wollen, selbst erzeugen, können für die Erzeugung einer ihrem Betriebe und ihrem Haus¬ stande angemessenen Menge die Steuerfreiheit ansprechen. Diese Menge beträgt für 2 Personen 30 Liter und für jede weitere Person über 16 Jahre des Hausstandes je 6½ Liter. Die steuerfreie Erzeugung ist bis 15. Oktober mit besonderem For¬ mular beim Steueraufsichtsamte anzumelden. Landwirte, die die steuerfreie Brannt¬ weinerzeugung angemeldet haben, dann aber den Ausschank von Most u. a. beginnen, verlieren die Steuerfreiheit und müssen sich vorher beim Steueraufsichts¬ amte zur Nachversteuerung melden. Wein-(Most-)steuer. Die Weinsteuer beträgt für 1 Hektoliter Wein, Most u. dgl. S 1.10, an Kontroll¬ gebühr werden 40 g eingehoben. Dazu ist sogleich die Warenumsatzsteuer im Ausmaße von 3.5 Prozent (bei nicht abgefundenen Landwirten 5.5 Prozent) vom Verkaufs¬ preise nebst 100 Prozent Krisenzuschlag einzuzahlen. Die Anmeldung der weinsteuer¬ pflichtigen Getränke (Wein, Most u. dgl.) hat in den Gemeinden, wo Weinsteuer¬ kommissionen bestehen, bei diesen, sonst beim Steueraufsichtsamte stattzufinden.

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