Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1936

69 Die 6fache der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer als ihr Anteil überwiesen. Lohnabgabe für das bei vertragsmäßigen Abstockungen verwendete Schlägerungs¬ personal fällt nicht unter diese Abfindung und ist besonders einzubekennen und ein¬ zuzahlen. Solche Abstockungsverträge sind dem Landesgefällsamte anzuzeigen. 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 20 aus 1926, 5. Konzessionsabgabe. (Gesetz vom von an besondere Konzessionen Die Inhaber und 21. Juni 1929, LGBl. Nr. 36.) der Stadt Steyr haben nach¬ im Gebiete gebundenen Erwerbsunternehmungen Jahre vorgeschriebenen Erwerb¬ stehende, nach der Höhe der im vorhergegangenen entrichten: steuer (ganzjähriger Betrag) abgestufte Abgaben zu 1. Jahresabgabe: 10 S bis 50 S I. Klasse mit einer Erwerbsteuer a) 24 50 S bis S 120 S vomüber II. „„60 S 50 S 250 Sbis von 120 über III. * „ 7 „ 7 S S 100 bis 500S 250 über von * IV. „ „ S bis 160 S 500 900 von über S * V. # # „ S S 900 über S bis 1300 220 von VI. * 82 1 M 7 S 260 S bis 1600S 1300 über vom VII. * □ „ 7 S 300 S 1600 von über VIII. # 7 S 10 und Wirtschaftgenossenschaften die b) steuerbegünstigten Erwerbs¬ S 200 S Klasse mit einer Körperschaftssteuer bis 1000 I. c) S 300 über 1000 Sbis 1600 S II. #0 7 47 S 400 über 1600 S bis 3000 S III # „ „ „ 500 S über 3000 S IV. # 7 # 7 Für nicht be¬ für die Jahresabgabe. Inhaber Der Pächter haftet mit dem 40 S, wenn nicht bei aufrechtem Betrieb triebene Unternehmungen beträgt die Abgabe ein niedrigerer Betrag entfiele. 2. Uebertragungsabgabe (anläßlich von Besitzveränderungen). Dieselbe Jahresabgabe zu ist unabhängig von der Jahresabgabe im vierfachen Betrag der Nichtbetrieb ma߬ entrichten. Bei Nichtbetrieb ist die letzte Jahresabgabe vor dem zu bezahlen. Die gebend. Für Verpachtungen ist die halbe Uebertragungsgebühr Uebertragungsabgabe hat der Uebergeber zu bezahlen; der Uebernehmer haftet dafür zur ungeteilten Hand. Bei Verpachtungen hat der Pächter die Uebertragungsabgabe zu entrichten. Auf die Jahresabgabe ist im Jänner eine Anzahlung in der Höhe der letzten Vorschreibung zu leisten, der Rest ist 14 Tage nach Zustellung des Zahlungs¬ auftrages fällig. Der neue Unternehmer haftet für die Abgabenrückstände seines Besitzvorgängers. Bei neuen Betrieben wird die Abgabe vergleichsweise mit anderen Unternehmungen bemessen und ist, wenn die Eröffnung im ersten Halbjahre erfolgt, die ganze, sonst die halbe Jahresabgabe zu entrichten. Gegen die Bemessung der Abgabe kann binnen 2 Wochen die Beschwerde an den Gemeindetag eingebracht werden. 6. Abgabe von öffentlichen Ankündigungen, Steck- und Firmenschildern. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 33 aus 1926, und 21. Juni 1929, LGBl. Nr. 37.) Steck= und Firmenschilder und Firmenaufschriften bis zu ½ Quadratmeter 6 S, 1. 2. Sonstige dauernde Ankündigungen 0 über 12 S. ½ Quadratmeter Gelegenheits=Ankündigungen: a) im Umfange bis — jährlich 30 S. 725 3. Stück 1 260 Quadratzentimeter 4 g, über 260 Quadratzentimeter 6 g für und 1 Monat; b) Wanderplakate (im Umherziehen zur Schau geboten) den 10fachen Betrag, c) Ankündigungen durch Lichtwirkungen für 1 Lichtbild und 1 Monat 4 S. Die Abgabe hat der zu entrichten, der die Ankündigung vornimmt (Ankündigungs¬ anstalt). Der Ankündigende haftet dafür; auch kann die Ankündigungsanstalt von diesem die Abgabe einheben. Wer Flächen oder Zäune zur Vornahme von Ankündi¬ gungen gegen Entgelt überläßt, haftet für die Abgabe. Die Abgabe ist vor der An¬ bringung der Ankündigung einzuzahlen und sind die Ankündigungen dem Magistrat zur Abstempelung vorzulegen; Wanderplakate und Lichtwirkungen sind beim Magistrat

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