Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1934

81 Die nachbezeichneten Tierarten dürfen während der bei den einzelnen Arten angegebenen Ranz- oder Brutzeiten und während der Aufzucht ihrer Jungen nur dort gefangen oder getötet werden, wo sie sich zu stark vermehren oder an Haustieren Schaden anrichten: Nuß= oder Eichelhäher v. 1. April b. 30. Juni. bis Februar vom 1. Eichhörnchen Februar bis 31. August. Steinmarder vom 1. 31. August. Wiesel vom 1. Februar bis 31. August. Hermelin vom 1. Februar bis 31 August. Die nachbezeichneten Tierarten dürfen während des ganzen Jahres verfolgt, gefangen oder getötet werden: Wildschweine (außerhalb eines Wildparkes), Fuchs, Fischotter, Iltis, Bisamratte, Ratten, und Feldmäuse, die Krähenarten (mit Ausnahme des jederzeit geschützten Kolkraben), Haus¬ Haussperling, Feldsperling, Hühnerhabicht, (Hühnergeier oder Stockgeier), Sperber oder Elster, Taubenstößel. Frei herumlaufende Hauskatzen, wenn sie mindestens 200 Meter von geschlossenen Ort¬ schaften oder Einzelgehöften entfernt sich herumtreiben, und solche Hauskatzen, die ausge¬ sprochene Vogelfänger sind, dürfen jederzeit gefangen oder getötet werden. Hunde, die abseits von Häusern oder Herden allein jagend angetroffen werden, dürfen vom Jagdberechtigten oder seinen Jägern getötet werden. gepflückt oder in Folgende wildwachsende Pflanzenarten dürfen weder ausgegraben, sonstiger Weise beschädigt noch feilgeboten werden: Schelmwurz oder grüne Ni߬ Kohlröschen, rotes. Gamsveigerl, Peter¬ Aurikel, wurz Kohlröschen, schwarzes. oder Grafenblume. gstamm alle Arten. Schildfarne, Ragwurz oder Insektenblume, Edelweiß. oder 7Clusius Schlüsselblume alle Arten. Feuerlilie Jägerblut. Seidelbast, immergrüner. Frauenschuh. Schwertlilien. Speik, roter, oder Baldrian. Heilglöckchen oder Mathiolus¬ Steinröslein oder Alpen¬ Speik, weißer. Primel. Hirschzunge. slavendel. Türkenbund Schachblume. Juden= oder Teufelskirsche. Arten dürfen jeweils nur drei Blüten oder Blütenstände zum Von den angeführten eigenen Gebrauch gepflückt werden. gleich¬ dürfen noch folgende wildwachsende Pflanzenarten, Außer den aufgezählten käuflich feilgeboten werden: gültig ob mit oder ohne Wurzel, nicht auf Märkten der hohen mit Ausnahme Orchideen, alle Arten. Alpenrosen, alle Arten. Schlüsselblume. Sonnentau, alle Arten. Bärlapp=Arten mit Ausnahme Teichrose, gelbe. Sumpfsiegwurz. der Sporenbehälter. Waldwindroschen. Seerose, weiße. Enzian, alle Arten. alle Arten, Wasserschwertlilie,gelbe. Schlüsselblumen, Küchenschellen. Alpenrosen während der Sommerszeit ortsüblich ist, kann er Wo der Verkauf von durch die politische Bezirksbehörde über Antrag der Gemeindevorstehung auch fernerhin unter entsprechenden Bedingungen zugelassen werden. Folgende Arken von Bäutnen und Sträuchern dürfen außer im Falle drohender Gefahr für Menschen oder Sachwerte weder gefällt noch sonstwie zerstört oder beschädigt werden: Efeu (in blühbarem Alter), Stechpalme oder Schradl (zu Zwecken des Buchsbaum, Eibe, sogenannte Schradllaub in der Woche vor Palmsonntag von der ein¬ Gottesdienstes kann das gepflückt werden), Zirbelkiefer oder Zirbe mit Ausnahme der inner¬ schen Bevölkerung heimi der Waldregion forstmäßig bewirtschafteten Bestände. halb Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nur auf freilebende Tiere und Pflanzen, nicht auf die in Gebäuden oder in Gärten gehaltenen oder gezogenen. Berasen die sich auf unsere Inserenten.

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