Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1934

80 PHOTO-HAU S2. Einziges Spezialgeschäft am Platze. Karl MenTk Modernst eingerichtete Werkstätte für Amateur-Arbeiten. Ausarbeitung innerhalb 8 Stunden. Steyr, Bahnhofstraße. Tel. 524/8.Sämtliche Photo - Artikel sowie größtes Lager in Photo-Apparaten. Atelier moderner Porträts. 66 Aus den Bestimmungen über den Schutz von selten gewordenen Tieren und Pflanzen. Verordnung der o.=ö. Landesregierung vom 9. April 1929, Z. II 627/2 (L.=G.=Bl. Nr. 23/1929). Die in Oberösterreich freilebenden Säugetiere und Vögel dürfen, außer in den in den nachfolgenden Bestimmungen näher bestimmten Fällen, nicht verfolgt, gefangen oder getötet werden. Insbesondere gilt das Verbot der Verfolgung, des Fangens und der Tötung von folgenden einheimischen Tierarten: Fledermäuse, alle Arten. Kernbeißer oder Kirschkern¬ Schneegeier oder Rauhfu߬ Igel. bussard. Kiebitz oder Geiwitz, [beißer. Kolkrabe. Spitzmäuse, alle Arten. Schwan,wilder, alle Arten. Adlerarten. Kormoran. Schwarzer Milan. alle Arten. Ammern, alle Arten. Kreuzschnabel, Steinhuhn. Blaufußfalke Baumfalke. Lerchenfalke oder Würgfalke oder Stieglitz oder Distelfink. Brachvogel. Meerzeisig oder Leinfink. Tannenhäher. oder rotrückiger Dorndreher Arten. Meisen, alle Turmfalke. Würger. Moorschnepfe. Turteltaube. Nigawitz oder Bergfink. Fischadler. Uhn oder Buhu. Regenpfeifer. Gabelweihe oder roter Wachtel. Milan. Rohrgeier oder Rohrweihe. Wachtelkönig oder Wiesenralle. Gimpel. Seeadler. Wanderfalke oder Taubenfalke. Girlitz oder Hirngrillerl. Sumpfhuhn. Wasseramsel, Wasserstar oder Grünling oder Grünfink. Sperrelster kleine, oder Wasserschmätzer. oder Bluthänfling. Schwarzstirnwürger. Hänfling Wespenbussard. Sperrelster, Rauhwürger oder Haubentaucher, alle Arten. Zeisig oder Erlenzeisig. Hohltaube. großer Würger. Zwergfalke oder Merlinfalke. Von den regelmäßig geschützten Tieren dürfen die nachbezeichneten unter den beigesetzten Vorkommensbedingungen verfolgt oder getötet werden: Maulwurf in Gemüse= und Blumengärten Amsel bei zu starker Vermehrung in Stadt¬ und an Staudämmen. gärten. Star bei zu stark. Vermehrung in Obstgärten. Eisvogel an Fischzuchtteichen. Nachbezeichnete Tierarten dürfen während der für sie festgesetzten Schonzeit nicht verfolgt, werden: gefangen oder getöte Dachs vom 1. Februar bis 31. Oktober, jedoch Wacholderdrossel vom Kranawetter oder mit Ausnahme von Fasanenrevieren. 1. Dezember bis 31. Oktober. Edelmarder v. 1. Jänner bis 30. September. Mäusebussard oder Mausgeier vom 15. April Schneehase oder Alpenhase vom 1. Jänner bis 15. Oktober. bis 30. September. Möven oder Flußseeschwalben vom 1. April bis 31. August. Fischreiher, ausgenommen an Fischzucht¬ teichen. Ringeltaube vom 1. April bis 31. August. Haselhuhn: Henne das ganze Jahr, Hahn vom Zaretzer oder Misteldrossel vom 1. Dezember 1. November bis 31. August. bis 31. Oktober.

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