Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1933

89 Die nachbezeichneten Tierarten dürfen während der bei den einzelnen Arten angegebenen Ranz- oder Brutzeiten und während der Aufzucht ihrer Jungen nur dort gefangen oder getötet werden, wo sie sich zu stark vermehren oder an Haustieren Schaden anrichten: Nuß= oder Eichelhäher v. 1. April b. 30. Juni. Eichhörnchen bis Februar vom 1. Steinmarder vom 1. Februar bis 31. August. 31. August. Wiesel vom 1. Februar bis 31. August. Hermelin vom 1. Februar bis 31. August. Die nachbezeichneten Tierarten dürfen während des ganzen Jahres verfolgt, gefangen oder getötet werden: Wildschweine (außerhalb eines Wildparkes), Fuchs, Fischotter, Iltis, Bisamratte, Ratten, Haus= und Feldmäuse die Krähenarten (mit Ausnahme des jederzeit geschützten Kolkraben), Elster, Haussperling, Feldsperling, Hühnerhabicht, Hühnergeier oder Stockgeier, Sperber oder Taubenstößel. Frei herumlaufende Hauskatzen, wenn sie mindestens 200 Meter von geschlossenen Ort¬ schaften oder Einzelgehöften entfernt sich herumtreiben, und solche Hauskatzen, die ausge¬ sprochene Vogelfänger sind, dürfen jederzeit gefangen oder getötet werden. Hunde, die abseits von Häusern oder Herden allein jagend angetroffen werden, dürfen vom Jagdberechtigten oder seinen Jägern getötet werden. Folgende wildwachsende Pflanzenarten dürfen weder ausgegraben, gepflückt oder in werden: sonstiger Weise beschädigt noch feilgeboten Schelmwurzoder grüne Ni߬ rotes. Gamsveigerl, Peter¬ Kohlröschen, Aurikel, schwarzes wurz. gstamm oder Grafenblume Kohlröschen, Schildfarne, alle Arten. Ragwurz oder Insektenblume, Edelweiß, Schlüsselblume 2 Clusius Feuerlilie. oder alle Arten. Jägerblut. Seidelbast, immergrüner. Frauenschuh. Schwertlilien. Speik, roter, oder Baldrian Heilglöckchen oder Mathiolus¬ Steinrösleinoder Alpen¬ Speik, weißer. Hirschzunge. Primel. Türkenbund [lavendel. Schachblume. Juden= oder Teufelskirsche. folgendewildwachsende Pflanzenarten, gleich¬ dürfen noch Außer den aufgezählten feilgeboten werden: käuflich el, nicht auf Märkten gültig ob mit oder ohne Wur Orchideen, alle Arten. mit Ausnahme der hohen Alpenrosen, alle Arten. Schlüsselblume Bärlapp=Arten mit Ausnahme Sonnentau, alle Arten Teichrose, gelbe. Sumpfsiegwurz. der Sporenbehälter Waldwindröschen. Seerose, weiße. Enzian, alle Arten. Wasserschwertlilie, gelbe. Schlüsselblumen, alle Arten Küchenschellen. Von den angeführten Arten dürfen jeweils nur dreiBlüten oder Blütenstände zum eigenen Gebrauch gepflückt werden. Außer den genannten Pflanzen dürfen noch folgende auf Märkten nicht käuflich ange¬ boten werden: Gelbe Wasserschwertlilie. Gelbe Teichrose. mit Aus¬ Die Bärlapparten Sumpfsiegwurz. Arten. Sonnentau, alle nahme der Sporenbehälter. Schlüsselblumen, alle vorkom¬ Orchideen, alle Arten. Küchenschellen. Alpenrosen, alle vorkommen¬ menden Arten. Waldwindröschen. den Arten. Weiße Seerose. Enzian, alle Arten. Alpenrosen während der Sommerszeit ortsüblich ist, kann er Wo der Verkauf von durch die politische Bezirksbehörde über Antrag der Gemeindevorstehung auch fernerhin unter entsprechenden Bedingungen zugelassen werden. dürfen außer im Falle drohender Folgende Arken von Bäumen und Sträuchern gefällt noch sonstwie zerstört oder Gefahr für Menschen oder Sachwerte weder beschädigt werden: Buxbaum, Eibe, Efeu (in blühbarem Alter), Stechpalme oder Schradl (zu Zwecken des Gottesdienstes kann das sogenannte Schradllaub in der Woche vor Palmsonntag von der ein¬ gepflückt werden), Zirbelkiefer oder Zirbe mit Ausnahme der inner¬ heimischen Bevölkerung halbder Waldregion forstmäßig bewirtschafteten Bestände. Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nur auf freilebende Tiere und Pflanzen, nicht auf die in Gebäuden oder in Gärten gehaltenen odergezogenen.

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