Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1933

88 Einziges Spezialgeschäft am Platze. — Modernst eingerichtete Werkstätte für Amateur-Arbeiten. — Ausarbeitung innerhalb 8 Stunden. — Sämt¬ liche Photo-Artikel sowie größtes Lager in Phofo¬ 77 Apparaten. — Atelier moderner Porträts. / PHOTO¬ HAUS W V KARL 90 Steyr, Bahnhofstraße. Telephon 524/8. Aus den Bestimmungen über den Schutz von selten gewordenen Tieren und Pflanzen. Verordnung der o.=ö. Landesregierung vom 9. April 1929, Z. II 627/2 (L.=G.=Bl. Nr. 23/1929). Die in Oberösterreich freilebenden Säugetiere und Vögel dürfen, außer in den in den nachfolgenden Bestimmungen näher bestimmten Fällen, nicht verfolgt, gefangen oder getötet werden. Insbesondere gilt das Verbot der Verfolgung, des Fangens und der Tötung von folgenden einheimischen Tierarten: Fledermäuse, alle Arten Kernbeißer oder Kirschkern¬ Schneegeier oder Rauhfu߬ Igel. Kiebitz oder Geiwitz, [beißer. bussard. Spitzmäuse, alle Arten. Kolkrabe. Schwan, wilder, alle Arten. Adlerarten. Kormoran. Schwarzer Milan. Ammern, alle Arten. Kreuzschnabel, alle Arten. Steinhuhn. Blaufußfalke oder WürgfalkeLerchenfalkeoder Baumfalke. Stieglitz oder Distelfink. Brachvogel. Meerzeisig oder Leinfink. Tannenhäher. Dorndreher oder rotrückiger Meisen, alle Arten. Turmfalke. Würger. Moorschnepfe. Turteltaube. Fischadler. Nigawitz oder Bergfink. Uhn oder Buhu. Gabelweihe oder roter Regenpfeifer. Wachtel. Milan. Rohrgeier oder Rohrweihe. Wachtelkönigoder Wiesenralle. Gimpel. Seeadler. Wanderfalkeoder Taubenfalke. Girlitz oder Hirngrillerl. Sumpfhuhn. Wasseramsel, Wasserstar oder Grünling oder Grünfink. Sperrelster, kleine, oder Wasserschmätzer. Hänfling oder Bluthänfling. Schwarzstirnwürger. Wespenbussard. Haubentaucher, alle Arten. Sperrelster, Rauhwürger oderZeisig oder Erlenzeisig. Hohltaube. großer Würger. Zwergfalke oder Merlinfalke. Von den regelmäßig geschützten Tieren dürfen die nachbezeichneten unter den beigesetzten Vorkommensbedingungen verfolgt oder getötet werden: Maulwurf in Gemüse= und Blumengärten Amsel bei zu starker Vermehrung in Stadt¬ und an Staudämmen. gärten. Star bei zu stark. Vermehrung in Obstgärten. Eisvogel an Fischzuchtteichen. Nachbezeichnete Tierarten dürfen während derfür sie festgesetzten Schonzeit nicht verfolgt, gefangen oder getötetwerden: Dachs vom 1. Februar bis 31. Oktober, jedoch Kranawetter oder Wacholderdrossel vom mit Ausnahme von Fasanenrevieren. 1.Dezember bis 31. Oktober. Edelmarder v. 1. Jänner bis 30. September. Mäusebussard oder Mausgeier vom 15. April Schneehase oder Alpenhase vom 1. Jänner bis 15. Oktober. bis 30. September. Möven oder Flußseeschwalben vom 1. April Fischreiher, ausgenommen an Fischzucht¬ bis 31. August. teichen. Ringeltaube vom 1. April bis 31. August. Haselhuhn: Henne das ganze Jahr, Hahn vom Zaretzer oder Misteldrossel vom 1. Dezember 1. November bis 31. August. bis 31. Oktober.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2