Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1915

Stempel-Scala. Scala I (für Wechsel und kaufmännische Geldanweisungen). Für Oesterreich Ungarn. und über 2700 K bis 3000 K 2 K — h — K 10 h Bis zu dem Betrage von 150 K — „ 6000 „ 4 „ — 3000 „ „ 150 K bis 300 „ über „ 20 „ „ 9000 „ 6 „ — „ 6000 „ „ 600 „ 300 „ „ — „ 40 „ # „ " — 9000 „ „ 12000 „ 8 „ 600 „ „ 900 „ — „ 60 „ „ 15000 „ 40 „ 12000 „ „ „ 900 „ „ 1200 „ — „ 80 „ — 18000 „ 12 „ 15000 „ „ „ 1200 „ „ 1500 „ — „ 4 9 — 21000 „ 14 „ 18000 „ 1500 „ „ 1800 „ „ „ „ 20 „ 1 24000 „ 16 „ „ 21000 1 1800 „ " 2100 „ # „ „ „ 40 „ „ 27000 „ 48 „ — „ 2100 „ " 2400 „ 24000 „ 9 „ 60 „ 1 „ 742 2400 „ „ 2700 1 „ 80 „ „ fort von je 3000 K um 2 K mehr, wobei ein Restbetrag von weniger als 3000 K als so und voll anzunehmen ist. Im Inlande ausgestellte Wechsel dürfen, soferne sie nach dieser Scala behandelt werden keine längere Laufzeit als sechs Monate, im Auslande ausgestellte Wechsel keine längere sollen, als zwölf Monate haben. Sonst sind sie stempelpflichtig nach einer höheren Scala (frühere Laufzeit III, die unverändert blieb). Scala Unter dem Ausdruck „Inland“ wird das Geltungsgebiet des gegenwärtigen Gesetzes ver¬ und es ist daher jeder außerhalb dieses Geltungsgebietes ausgestellte Wechsel als ein aus¬ standen ländischer zu betrachten. Bezüglich derjenigen Wechsel, welche in den Ländern der ungarischen Krone ausgestellt sind, die Bestimmungen der Verordnung vom 2. October 1868 auch fernerhin in Wirksamkeit bleiben ist daher bei solchen Wechseln von der nach dem gegenwärtigen Gesetze entfallenden Gebühren¬ und es keit jener Betrag in Abrechnung zu bringen, welcher bei ihrer Ausstellung an die k. ungar. schuldig zen erwiesenermaßen mittelst Stempelzeichen oder unmittelbar vorschriftsmäßig gezahlt worden ist. Finan Alle Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia u. s. f.) sowie alle girirten Wechsel¬ unterliegen derselben Gebühr wie das erste Exemplar, doch bleibt dasjenige von mehreren copien plaren eines Wechsels von der Stempelgebühr befreit, welches ausschließlich zur Einholung Exemt Acceptes eines außerhalb der österreichisch=ungarischen Monarchie befindlichen Bezogenen des bestimmt ist, wenn auf der Vorderseite dieses Exemplares die Worte: „nur zum Accepte bestimmte“ wird, daß beigesetzt werden und wenn die Rückseite dieses Exemplares dergestalt durchstrichen dadurch jede Art von Indossirung oder Empfangsbestätigung ausgeschlossen ist. Im Auslande ausgestellte und auf das Ausland lautende Wechsel, wenn sie im Inlande in Circulation gesetzt werden, unterliegen einer Stempelgebühr von 4 Heller für je K 200.— der Wechselsumme, wobei ein Restbetrag unter K 200.— für voll anzunehmen ist. Die Gebühr für im Inlande ausgestellte Wechsel ist, bevor auf das zum Wechsel bestimmte Papier jene für im Auslande ausgestellte Wechsel aber, bevor der Wechsel eine Parteienfertigung gesetzt wird — im Inlande in Umlauf gesetzt wird, und wenn der Wechsel nicht ausschließlich im Auslande zahlbar ist, jedenfalls vor Ablauf von 14 Tagen nach dessen Uebertragung in das Inland zu entrichten. Der Stempelpflicht von Wechseln kann nur auf folgende Art entsprochen werden: a) durch Verwendung der gestempelten amtlichen Blanquette; b) bei Verwendung von amtlichen, den Gebührenbetrag aber nicht vollständig deckenden Blan¬ quetten, dann von anderen Blanquetten, oder bei Ausfertigung von Wechseln ohne Benützung daß die der entfallenden Gebühr, eventuell der Ergänzungsgebühr einer Blanquette dadurch, entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des zum Wechsel zu verwendenden Papieres Wechsels befestigt und von einem zu dieser Amtshandlung er¬ vor der Ausfertigung des Amtssiegel überstemvelt werden. mächtigten Amte mit dem Das Datum dieser Obliterirung ist, wenn es nicht schon aus dem Stempelabdrucke einzutragen. ersichtlich ist, von dem überstempelnden Amte mit Ziffern in jede Marke Die amtliche Ueberstempelung darf nicht mehr vorgenommen werden, wenn das Papier schon die Fertigung eines Ausstellers, Acceptanten oder Indossanten oder überhaupt eine Parteienfertigung trägt; jede andere als die im Punkte b) vorgeschriebene Berichtigungsart mittelst Stempelmarken, speciell die Ueberstempelung der Marken mit dem Privatsiegel einer Einzelperson oder einer zur amtlichen Ueberstempelung nicht ermächtigten Anstalt gilt nicht als Erfüllung der Stempelpflicht.

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