Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1909

III. das Additionalübereinkommen zu dem Uebereinkommen in betreff der Beitragsleistung der Länder der ungarischen Krone zu den Lasten der allgemeinen Staatsschuld genehmigt und in Kraft gesetzt werden. 2. Den Entwurf des Gesetzes, wodurch das Ministerium der im Reichsrat vertretenen König¬ reiche und Länder zum Abschluß einer Verein¬ barung mit dem Ministerium der Länder der ungarischen Krone wegen Abänderung des § 8 des Gesetzes vom 27. Juli 1878, R.=G.=Bl. Nr. 63, betreffend die Ausdehnung der Wirk¬ samkeit der in einem Ländergebiet errichteten Aktiengesellschaften (Kommanditgesellschaften auf Aktien), Versicherungsgesellschaften und Erwerbs¬ und Wirtschaftsgenossenschaften auf das andere Staatsgebiet ermächtigt wird. Analog waren die Vorlagen an das ungarische Parlament. Als Nachtrag hiezu, und um gegen¬ über der drohenden Obstruktion die rechtzeitige Erledigung und Perfektionierung des Ausgleiches zu ermöglichen, brachte die ungarische Regierung am 22. November 1907 im ungarischen Abge¬ ordnetenhaus ein aus einem Paragraphen be¬ stehendes sogenanntes Ermächtigungsgesetz ein, wodurch die in dem am 16. Oktober 1907 einge¬ brachten Gesetzentwurfe enthaltenen Bestimmun¬ gen resp. Vereinbarungen über die Regelung der wechselseitigen Handels= und Verkehrsverhältnisse usw. genehmigt werden und die ungarische Re¬ gierung ermächtigt wird diese Bestimmungen resp. Vereinbarungen mit 1. Jänner 1908 unter der Bedingung ins Leben treten zu lassen, daß der durch dieses Gesetz genehmigte Vertrag bzw. die Konventionen und Nachtragskonventionen gleichzeitig in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern nach den entsprechen¬ den identischen Normen in Rechtskraft erwachsen und daß dortselbst hinsichtlich der Verwendung der Grenzzollerträgnisse während der Dauer des bezeichneten Vertrages zu den gemeinsamen Aus¬ gaben gesetzliche Verfügungen, analog wie in Ungarn, getroffen werden. Das österreichische Parlament nahm dann gleichwie das ungarische — dieses unter Zuhilfe¬ nahme des obenerwähnten Ermächtigungsgesetzes — in beiden Kammern (Abgeordnetenhaus und Herrenhaus resp. Magnatenhaus) den Aus¬ gleich, inklusive Quotenvorlage, noch im letzten Monat des Jahres 1907 an, so daß — während in Ungarn das Inkrafttreten des Ausgleiches 75 am 1. Jänner 1908 durch eine im Namen des Gesamtministeriums erlassene Verordnung des Ministerpräsidenten verfügt wird — nach der für Oesterreich am 30. Dezember 1907 erfolgten Sanktionierung der Ausgleich mit 1. Jänner 1908 — den diesfalls zwischen den Regierungen getroffenen Vereinbarungen gemäß — ins Leben treten konnte. Erfüllt der Beck=Wekerlesche Ausgleich nicht alle diesfalls in Cisleithanien laut gewordenen Wünsche und gehegten Erwartungen, so ist es doch zweifellos, daß dieser Ausgleich für Cis¬ leithanien gerechter und billiger als der frühere ist und diesfalls auch alle früheren Ausgleichs¬ formeln übertrifft. So hat denn das Ministerium Beck auch die zweite der von ihm übernommenen Aufgaben — die erste bezog sich auf die Durch¬ führung der Wahlreform — die Aufgabe näm¬ lich, die Rechte und Ansprüche Cisleithaniens gegenüber Transleithanien mit Energie zu wahren, nach bester Kraft und mit möglichst gutem Gelingen erfüllt. Ob es ihm gelingen wird, auch seine dritte und wohl schwierigste Aufgabe: „Die Beilegung des deutsch=tschechischen Konflikts in Böhmen“ mit Glück durchzuführen, wird die Zukunft lehren. War so die Ausgleichsfrage glücklich aus der Welt geschafft, so drohte bald wieder ein neuer Konflikt zwischen den beiden Teilen der Mon¬ archie durch die in der österreichischen Delegation im Wege des Antrages Latour=Schraffl energisch aufgerollte Frage der Erhöhung der Offiziers¬ und Mannschaftsgagen. Dieser, die Erhöhung der Offiziers= und Mannschaftsgagen bezweckende Antrag wurde sowohl vom Heeresausschuß der österreichischen Delegation als auch vom Plenum derselben angenommen. Dasselbe war auch bezüglich des Resolutionsantrages Latour¬ Schraffl betreffend die Einstellung der Gagen¬ und Löhnungserhöhungen pro 1909 in das Ordi¬ narium der Fall. Da sich aber die ungarische Regierung diesem Beschlusse der österreichischen Delegation gegenüber durchwegs ablehnend ver¬ hielt und die Verquickung dieser rein wirtschaft¬ lichen Frage mit ihren militärischen Aspirationen anstrebte, da auch die ungarische Delegation das diesfällige Nuntium der österreichischen Dele¬ gation ablehnend behandelte und weitere Ver¬ handlungen abschnitt, indem sie ihre Verhand¬ lungen über das gemeinsame Budget einfach für bereits abgeschlossen erklärte, entschloß sich die

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