Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1905

Spanien. König Alfons XIII., geb. 17. Mai 1886, folgte seinem am 25. Nov. 1885 verst Vater Alfons XII., reg. seit 17. Mai 1902. Türkei. Großsultan Abdul Hamid II., geb. 22. Sept. 1842, reg. seit 31. Aug. 1876. Waldeck und Pyrmont. Fürst Friedrich österreichische Einrichtung der den k. k. Lottoämtern und ihren Organen vorbehaltenen Zahlen=Lotterie. 1. Die Einsätze in die Zahlen=Lotterie könner auf unbestimmte Auszüge (Extrakte), auf be¬ timmte Auszüge (Nominate), auf Amben, au Ternen gemacht werden 2. Im Falle eines Gewinstes wird der auf einen unbestimmten Auszug eingelegte Geldein¬ satz vierzehnfach, der auf einen bestimmten Aus¬ zug gesetzte Geldbetrag siebenundsechzigfach der auf einen Ambo (in 2 Zahlen) eingesetzte Geldbetrag zweihundertvierzigfach und jener auf einen Terno (in 3 Zahlen) viertausendacht¬ hundertfach gezahlt. 3. Jedem, der an dem Spiele teilnehmen will, steht es frei, sowohl die Zahlen als auch die Spielart nach seinem Belieben zu wählen und indem er das gewählte Spiel bei einem der aufgestellten Lottokollektanten einschreiben läßt und den Einsatz erlegt, der jedoch nie weniger als 10 Heller für einen einzelnen Satz betragen darf, den Wettvertrag anzubieten, der, insofern nicht die nachfolgenden Ausnahmen eintreten, immer als angenommen zu betrachtenist. 4. Die spielenden Parteien haben in einer der zur Übernahme der Lottospiele aufgestellten Lottokollekturen die gewählten Zahlen, sowic die beabsichtigte Spielart und den tarifmäßigen Betrag des Geldeinsatzes klar und deutlich anzu¬ sagen, und zugleich auch selbst darauf Bedacht zu nehmen, daß das Spiel richtig in die Original¬ listen eingetragen werde. Sie haben sich zu diesem Ende das ganze Spiel zurück ansagen zu lassen, weil nach der Ziehung immer nur der Inhalt der Originallisten entscheidend ist und das Vorgeben von Seite der Parteien, als wären andere Zahlen gespielt, oder ein anderer Einsatz ge leistet worden, durchaus nicht beachtet werden kann 5. Wenn aus was immer für einer Ursache das von den Lottokollektanten gesammelte Spie nicht vor der Ziehung bei dem Lottoamte ein¬ treffen sollte, kann der Wettvertrag zwischen der Lottounternehmung und den Spielern nicht ab¬ geschlossen werden. In einem solchen Falle wird dem Lottokollektanten eine amtliche Anzeigezu gesendet, um die Spieler, welche diese Anzeige einsehen können, hiervon zu verständigen. Die Einsätze für die nicht vor der Ziehung an das Amt gelangten Spiele werden gegen Zurückgabe der Einlagsscheine sogleich zurückbezahlt. Die nach Ablauf von drei Monaten nicht zurück¬ (Adolf Hermann), geb. 20. Jänner 1865, reg. seit 12. Mai 1893. Württemberg. König Wilhelm (Karl Paul), geb. 25 Feb. 1845, reg. seit 6. Okt. 1891, verm. 8. April 1886 mit Charlotte, Prinzessin zu Schaumburg=Lippe, geb. 10. Oktober 1864 Bahlen-Lotterie. erhobenen Einsätze verfallen zum Vorteile des Lottogefälles. 6. Den Lottoämtern, welche berechtigt sind, die eingetragenen und vor der Ziehung an das Amt gelangenden Spiele anzunehmen, ist auch ganz das Recht vorbehalten, die Spieleinsätze 8solche oder zum Teile zurückzuweisen. Eine Zurückweisung erfolgt nach bestimmten, den Aemtern erteilten Vorschriften, und nur dann wenn durch das Übermaß gleichartigen Spiele Grenze die für alle Spielgattungen festgesetzte ist. (Portata) der Spielannahme überschritten in Auf nicht angenommene Spieleinsätze kann keinem Falle ein Gewinst angesprochen werden Ohne Beibringung und Zurückstellung 7. der Original=Einlagsscheine kann ein Gewinst licht angesprochen werden. Das Gleiche gilt wenn die Einlagsscheine durch Verschneiden, Zer¬ reißen, Verbrennen, oder auf irgend eine Art eine solche Beschädigung an ihren wesentlichen Merkmalen erlitten haben, daß sie nicht mehr mit voller Sicherheit für echt erkannt werden können Sollte wider Vermuten ein recht¬ 8. mäßiger Gewinn von einem Kollektanten ver¬ weigert oder nicht vollständig bezahlt werden ihres wollen, so hat die Partei bei Verlust der Rekursrechtes den Einlagsschein nicht an Kollektanten auszuhändigen, sondern sogleich und edenfalls vor Ablauf der dreimonatlichen Ver¬ zu fallsfrist die Anzeige an das Lottoamt ist machen, welches, wenn der Gewinst richtig und sonst kein Anstand obwaltet, die unver¬ zügliche Bezahlung desselben verfügen wird. 9. Die Gewinste werden nur nach dem Inhalt der in den Lottoarchiven aufbewahrten Originallisten, welche die von den Parteien angegebenen und von dem Amt angenommener Spiele enthalten, berichtigt. 10. Für die möglichen Fälle, daß jemals, ungeachtet der den Parteien zur Vermeidung aller Irrungen und Fehler empfohlenen Vor¬ d. h. ichtsregeln, dennoch tarifwidrige Spiele olche Einsätze, bei welchen der angeschriebene Geldbetrag mit der Anzahl der Nummern und der Promesse nicht übereinstimmend ist, in die Originallisten eingetragen und bei der amtlichen Revision ungeachtet aller dabei angewendeten Sorgfalt doch übersehen und unverbessert ge¬ lassen worden wären, müssen die Gewinste immer genau nach den in den Geldkolonnen der Originallisten ausgesetzten und von dem Ge¬ fälle angenommenen Geldeinsatzbeträgen, welche

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