Gemeindetagsprotokoll vom 11. November 1937

stunden, die ohne Anordnung der Betriebsleitung gemacht werden, wird - ausser in Fällen höherer Gewalt - keine Entlohnung gewährt. (2) Werktagsüberstunden werden ausnahmslos mit 25 %igem Aufschlag auf den Stundenlohn bezahlt oder durch Zeitausgleich mit 1 1/4 Stunden Freizeit für jede Überstunde abgegolten. Als Stundenlohn gilt der 48. Teil des Wochenlohnes. Abgeltung durch Zeitausgleich ist nur innerhalb der ersten 4 Wochen nach Leisttung der Überstunde statthaft. (3) Eine angefangene Überstunde wird als halbe Überstunde verrechnet, wenn sie mindestens 15 Minuten, und als ganze, wenn sie mindestens 45 Minuten gedauert hat. (4) Wird eine Überstundenleistung verlangt und musste vorher eine ununterbrochene fünfstündige Arbeit geleistet werden, so ist eine Pause von 15 Minuten einzuschalten und in die Überstunde einzurechnen. Die Dauer einer solchen Pause kann in besonderen Fällen bis auf höchstens 30 Minuten verlängert werden. (5) Die Stadt kann die Pauschalierung der Überstundenentlohnung von Arbeitern, deren Mehrarbeitsleistung nicht genau überprüft werden kann, sowie von Überstundenentlohnungen bei vornehmlichem Anwesenheitsdienst mit den Arbeitern oder der Betriebsarbeitsgemeinschaft vereinbaren. (6) Überstunden in der Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr werden mit Ausnahme der kontinuierlichen Betriebe ausnahmslos mit 50 %igem Aufschlag entlohnt. § 5. Sonntagsarbeit. (1) Alle Sonntage sind gesetzliche Ruhetage und daher arbeitsfrei. (2) Sonntagsarbeit, soweit sie durch Art. III des Gesetzes, R.G.Bl. Nr. 21/1895, gestattet ist, wird in nicht kontinuierlichen Betrieben mit einem 25 %igen Aufschlag auf den Stundenlohn gezahlt. (3) Sonntagsarbeit am Ostersonntag oder Pfingstsonntag wird mit einem 100 %igen Aufschlag entlohnt. (4) Sonntagsarbeit in kontinuierlichen Betrieben wird werktagsmässig entlohnt (§ 3,Absatz (2)). § 6. Feiertagsarbeit. (1) Für Arbeiter in nichtkontinuierlichen Betrieben gelten als Feiertage: Neujahrstag, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi-Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag,

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