Gemeindetagsprotokoll vom 16. Juli 1937

(38) Die Befreiungen und sonstigen Begünstigungen gemäss §§ 2, Absatz (2), 22, Absatz (3), 41, Absatz (6), 87, Absatz (2), Buchstabe b), 88, Absatz (1), Zl. 2, Buchstabe b), letzter Satz, 93, Absatz (2), 125, Absatz (1) und (5) und 151, Absatz (2), zweiter Satz, finden nur über Parteiansuchen statt. Sie sind von dem auf das Ansuchen nächstfolgenden Zahlungstermin an wirksam. Das diesbezügliche Ansuchen ist binnen einem Monat nach Eintritt des Befreiungsgrundes einzubringen. Artikel XI. Schlussbestimmungen. (39) Diese Verordnung tritt mit dem Wirksamkeitsbeginn der einzelnen Abschnitte des Gesetzes, zu deren Durchführung sie erlassen ist, in Kraft. Der Bürgermeister eröffnet nun über die vorgebrachten Amtsanträge die Debatte: G.R. Johann Wipplinger meldet sich zum Worte und meint, dass eine Ablehnung durch den Gemeindetag nicht in Frage käme. Der Gemeindetag müsse nun den Mut aufbringen, vor die Oeffentlichkeit zu gehen, sie aufzuklären über den Zweck dieses Opfers der Bevölkerung und dass es unbedingt notwendig sei, die Stadt Steyr endlich in einen sauberen und ihrer würdigen Zustand zu bringen. Wenn auch die Arbeiterschaft nicht ganz verstehen kann, dass von ihr, dem wirtschaftlich schwächsten Teil der Bevölkerung, für diesen Zweck Opfer verlangt werden, so müssen wir trotzdem alles daransetzen, um dieses grosszügige Projekt zur Durchführung zu bringen. Er ersucht den Bürgermeister, bei allen kommunalen Arbeiten die arbeitslose Arbeiterschaft der Stadt heranzuziehen. G.R. Wipplinger befürchtet aber, dass die Erhöhung der Fleischpreise um 4 Groschen pro Kilogramm nicht eingehalten wird. Es habe sich bereits ein solcher Fall ergeben, näheres kann er noch nicht mitteilen, da er erst Erkundigungen einziehen müsse.

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