Gemeindetagsprotokoll vom 16. Juli 1937

Artikel III. Mietaufwandabgabe. (9) Zu den sonstigen vom Magistrate anerkannten Gründen für die Nichtvermietbarkeit von Räumlichkeiten (§ 40, Absatz (2)) zählt unter anderem auch eine Verwahrlosung der Räumlichkeiten in baulicher oder hygienischer Hinsicht, deren Behebung nur durch unverhältnismässig hohe Aufwendungen möglich wäre, die billigerweise dem Hauseigentümer nicht zugemutet werden können. Ebenso zählt es u.a. hieher, wenn ein Geschäftslokal mit Rücksicht auf das Untersagungsgesetz nicht vermietet werden kann. Wenn die Vermietung nur unter den Bedingungen des Mietengesetzes möglich ist, ist Vermietbarkeit dennoch gegeben. (10) Die Feststellung, ob Räume vermietbar sind oder nicht, obliegt nicht dem Abgabepflichtigen sondem dem Magistrate, der allenfalls (§ 40,Absatz (2)) über Ansuchen des Abgabepflichtigen oder von amtswegen eine Stellungnahme des Gemeindetages einzuholen hat. Der Abgabepflichtige hat daher auch seiner Ansicht nach nicht vermietbare Räumlichkeiten in das Bekenntnis einzubeziehen. (11) Als öffentliche Unterrichts- oder Erziehungsanstalten bezw. öffentliche Krankenhäuser gelten jene, fur deren Erhaltung der Bund, das Land oder die Stadt die Kosten ganz oder teilweise aufbringen. Die Feststellung, welche anderen Unterrichts- oder Erziehungsanstalten ähnlicher Art öffentliche Unterrichts- oder Erziehungsanstalten ersetzen und nicht als Erwerbsunternehmungen zu betrachten sind, bezw. welche anderen Krankenhäuser nicht als Erwerbsunternehmungen gelten, obliegt dem Gemeindetag (§ 41, Absatz (2), b) und c)). (12) Als Wohnzwecken dienend sind Bauten dann zu betrachten, wenn mehr als die halbe Fläche der Räume des neuen Gebäudes oder Gebäudeteiles zu Wohnungen (Zimmern, Kammern, Küchen, Nebenräumen) Verwendet wird (§ 41, Absatz (3) und (4)). (13) Für die Bestimmung der Begriffe Neu-, Auf-, Um- oder Zubauten sind das Gesetz, R.G.Bl. Nr. 242/1911, und die Vollzugs-

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