Gemeindetagsprotokoll vom 16. Juli 1937

Artikel I. Bodenwertabgabe und Gemeindezuschlag zur Landesgrundsteuer. (1) Die Entscheidung darüber, ob Gründe nach der Bauordnung für die Stadt Steyr für Bauzwecke geeignet sind oder nicht, obliegt dem Stadtbauamt (§ 1,Absatz (2), I a), Zl. 2 und Ib)). (2) Die Abgabe ist parzellenweise je nach Einreihung des Grundstückes in eine der im § 1 angeführten Abgabestufen unter Zugrundelegung der im § 7 gegebenen Abgabenausmasse zu bemessen. (3) Die Mindestabgabe gemäss § 7, Absatz (2) betrifft nicht die einzelne Parzelle, sondern die Grundbuchseinlage. (4) Der Selbsteinschätzung gemäss § 9 ist eine ganz einfache Planskizze mit Namensangabe der Nachbarn beizulegen. (5) Der Zuschlag zur Landesgrundsteuer gemäss § 17, Absatz (1) wird nur bei Grundstücken, die vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt sind und die einen wirtschaftlichen Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bilden, eingehoben. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn der Liegenschaftseigentümer dem Berufsstande "Land- und Forstwirtschaft" angehört. Nebenerwerbssiedlungen und Gründe, die zu einer der allgemeinen Erwerbsteuer unterliegenden Gärtnerei gehören, unterliegen demnach vorbehaltlich eines Beschlusses des Gemeindetages gemäss §§ 17, Absatz (2) und 18 nicht dem Zuschlage dur Landesgrundsteuer sondern der Bodenwertabgabe. 16) Die Befreiungen gemäss § 2, Absatz (1) finden auch auf den Gemeindezuschlag zur Landesgrundsteuer (§§ 17 bis 20) Anwendung. Artikel II. Wertzuwachsabgabe. (7) Die Wertzuwachsabgabeerklärungen sind auf dem amtlichen Formular einzureichen. (8) Die Wertzuwachsabgabeerklärung ist mit der Versicherung zu erstatten, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden.

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