Gemeindetagsprotokoll vom 1. März 1937

Zu § 17, Absatz (1) beantragt der Bürgermeister folgenden neuen Wortlaut: "(1) Für vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, das sind solche, die einen wirtschaftlichen Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bilden, wird ein Gemeindezuschlag zur Landesgrundsteuer eingehoben, soferne sie nicht durch den Gemeindetag aus öffentlichem Interesse als Grundstücke gemäss § 1, Absatz (2), Zl. I, Buchstaben a) und b) erklärt werden." Einstimmig angenommen. Zu § 17, Absatz (3) beantragt der Bürgermeister, dem ersten Satz folgende Neufassung zu geben: (3) Der Gemeindetag ist berechtigt, diese Zuschläge bis zur Höhe von 100 %, mit Zustimmung der o.ö. Landesregierung bis zu 200 % der Landesgrundsteuer festzusetzen. Einstimmig angenommen. Ueber den gesamten Abschnitt I ergibt die Abstimmung die einstimmige Annahme. Abschnitt III: Mietaufwandabgabe. Auf Grund der in Vorbesprechungen mit Ständevertretern geäusserten Wünsche hat der Bürgermeister folgende Abänderungsvorschläge eingebracht: Neufassung des § 40, Absatz (2): "(2) Als vermietbar gelten Räumlichkeiten dann nicht, wenn sie durch äussere Umstände (Elementarereignisse, Baufälligkeit u.dgl.) unbrauchbar geworden sind oder aus sonstigen vom Gemeindetag anererkannten Gründen nicht vermietet oder benützt werden können." Einstimmig angenommen. Der § 41, Absatz (3) ist durch das Wort "Einbauten" zu ergänzen. Einstimmig angenommen. Als Neufassung des § 42, Absatz (2), 2. Satz beantragt der Bürgermeister: „Wenn der Mietzins für einzelne Mietgegenstände durch das gerichtliche Zwangsverfahren nicht eingebracht werden kann oder wenn

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