Gemeindetagsprotokoll vom 1. März 1937

Auslegung des Begriffes einer Wohnküche selbstverständlich von der sozialen Stellung des betreffenden Haushaltsvorstandes abhängig ist. Der Bürgermeister beantragt ferner auf Grund der vorgebrachten Wüische der Ständevertreter, den Absatz (2) des § 55 wie folgt abzuändern: „(2) Wenn Teile der Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an Personen in einer Art und einem Umfang überlassen sind, dass sie dem Wohnungsbedürfnis dieser Personen dienen, kann die Abgabe bei Mittellosigkeit des Wohnungsinhabers über Ansuchen ermässigt oder gänzlich nachgesehen werden. Wenn die gesamte Wohnung dem Wohnungsbedürfnis des Inhabers oder solcher Personen dient und der Wohnungsinhaber und die in seinem Haushalte wohnenden Familienmitglieder mittellos sind, tritt eine Befreiung von der Abgabe ein. Einstimmig angenommen. Die Abstimmung des gesamten Abschnittes ergibt: einstimmige Annahme Abschnitt V: Luxusverbrauchsabgabe. Der Bürgermeister gibt bekannt, dass unter den im Absatz (1) des § 59 der Vorlage genannte "Gastgewerbebetrieben, mit denen dauernd eine Vergnügungsstätte verbunden ist", nur die in Steyr befindlichen beiden Bordelle gemeint sind. Die Abstimmung dieses Abschnittes ergibt ebenfalls: einstimmige Annahme. Abschnitt XII: Wasser-,Kanal- und Kehrichtabfuhrgebühren. G.R.Anton Weindl wünscht, dass man die landwirtschaftlichen Betriebe und Gärtnereibetriebe von der Kehrichtabfuhr befreien soll. Der Bürgermeiter gibt dahingehend Aufklärung, dass ja nur die Liegens chaften, für die Anschlusspflicht nach einem erst zu erlassenden Landessanitätsgesetz bestimmt wird, die Kehrichtabfuhr zu entrichten haben werden. Es ist ja selbstverständlich, dass landwirtschaftliche Betriebe niemals der Kehrichtabfuhr angeschlossen werden können.

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