Gemeindetagsprotokoll vom 26. April 1935

tige Angelegenheiten der Berufsstände handle, zu welchen im Gemeindetag Gelegenheit gegeben werden müsse, Stellung zu nehmen. Auch G.R. Schwarzlmüller ist der Ansicht, dass diese Regelung eine dem Gemeindetag vorbehaltene Angelegenheit bleiben soll. Schliesslich einigt sich der Gemeindetag dahin, die grundsätzliche Regelung der Lohn- und Arbeitsverhältnisse der Arbeiter dem Gemeindetag vorzubehalten und wird daher im Pkt. 7 des § 35 zwischen den Worten "die Regelung" das Wort "grundsätzliche" eingefügt. Die §§ 36 bis einschliesslich 41, Abs. 1, werden in der Fassung des Musterentwurfes mit den vom Stadtrechtausschuss beschlossenen Abänderungen ohne Wechselrede einstimmig zum Beschluss erhoben. Zu Absatz 2 des § 41 des Musterentwurfes beantragt Stadtrat Paulmayr, das Notrecht des Bürgermeisters hinsichtlich ausserplanmässiger oder überplanmässiger Ausgaben mit S 10.000.- festzulegen. Diesem Antrag wird zugestimmt und erscheint daher Abs. 2 des § 41 in der Fassung des Musterentwurfes, den nach den Worten "soferne sie" der Betrag "S 10.000.- " einzufügen ist, angenommen. Die §§ 42 bis einschliesslich 55 des Musterentwurfes werden mit den vom Stadtrechtausschuss beschlossenen Abänderungen ohne weitere Wechselrede einstimmig angenommen. Bevor der Bürgermeister die Beratung über das Stadtrecht abschliesst, fordert er die Gemeindetagsmitglieder auf, allfällige Wünsche und Anregungen bezüglich der Fassung des Stadtrechtes noch bekanntzugeben. Der Bürgermeister ist der Ansicht, dass im § 23 an Stelle der Worte "städtische Bedienstete" richtig die Worte "städtische Angestellte" zu setzen seien, weil unter Bedienstete auch die städt. Arbeiter zu verstehen seien, deren Rechte und Pflichten aber nicht in einer Dienstordnung und in Vorschriften über das Dienstund Besoldungsrecht geregelt seien und auch deren grundsätzliche Gleichstellung mit den jeweiligen Bezügen der städt. Angestellten nicht entspreche. G.R. Steinkellner ist der Ansicht, dass diese Änderung nicht notwendig sei, weil im gleichen Paragraph auch von Staatsbediensteten die Rede sei. Der Bürgermeister klärt den Unterschied auf und wird der der Wortlaut des § 23 im Sinne der Anregung des Bürgermeisters einstimmig beschlossen. G.R. Kammerhofer gibt zu § 6, Abs. 3 zu bedenken, dass der Widerruf der Ernennung zum Ehrenbürger vielleicht doch in manchen

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