Gemeindetagsprotokoll vom 26. April 1935

meindetages werden könne. Andererseits soll aber die Möglichkeit offen gelassen werden, Personen, die auf Grund ihrer Erfahrung und sonstiger Verbundenheit mit der Stadt, der Stadt wertvolle Dienste leisten können, diese nicht daran zu hindern, dass sie im Falle einer zeitweiligen Abwesenheit erst wieder 3 Jahre in Steyr ihrer Beschäftigung nachgehen, bzw. ihren ordentlichen Wohnsitz haben müssen, um in den Gemeindetag entsendet werden zu können. Er schlägt daher für den Absatz 1 folgende Fassung vor: "Mitglieder des Gemeindetages können nur Gemeindemitglieder sein, die mindestens 26 Jahre alt sind und die Gemeindemitgliedschaft durch 3 Jahre besitzen, soferne sie in der landesunmittelbaren Stadt Steyr ihren ordentlichen Wohnsitz haben." Der Bürgermeister macht noch aufmerksam, dass es bei dieser Fassung vorkommen kann, dass die Entsendbarkeit eines Gemeindemitgliedes in den Gemeindetag verhindert wird, wo es nicht erwünscht ist. Er weist darauf hin, dass ein öffentlicher Angestellter oder Staatsbeamter durch seine Versetzung das Heimatrecht, damit die Gemeindemitgliedschaft verliert und erst wenn er wieder definitiv nach Steyr versetzt wird, die Gemeindemitgliedschaft neu erwirbt. Es sei daher zweckmässig den vom Gemeinderat Steinkellner vofgeschlagenen Wortlaut zu ergänzen und nach den Worten "durch 3 Jahre besitzen" die Worte "bzw. in den letzten 10 Jahren besessen haben" einzufügen. Er betont, dass nunmehr durch die neue Fassung der Struktur der Stadt Steyr voll und ganz Rechnung getragen werde. Es wird dadurch Gemeindemitgliedern, die bereits 3 Jahre ansässig waren und durch die wirtschaftlichen Verhältnisse in Steyr gezwungen waren wegzuziehen und innerhalb 10 Jahren wieder zurückkehren, die Möglichkeit gegeben, sofort wieder in den Gemeindetag entsendet werden zu können, ohne erst eine gewisse Frist abwarten zu müssen. Es bleiben ja doch vielfach Menschen mit der Stadt in inniger Fühlung, obwohl sie mit Rücksicht auf die Wohnungsverhältnisse zeitweilig in der Nachbargemeinde wohnen oder mit Rücksicht auf die Arbeitsverhältnisse vorübergehend ausserhalb Steyr zu arbeiten und zu wohnen gezwungen sind. Die vom Ausschuss vorgeschlagene Abänderung des Absatzes 1 wird fallen gelassen und der Absatz 1 des Musterentwurfes mit den vom G.R. Steinkellner und vom Bürgermeister beantragten Fassung einstimmig angenommen. Zu Absatz 2 in der vom Stadtrechtausschuss vorgeschlagenen Fassung führt der Bürgermeister aus, dass der Ausschuss einhellig der Ansicht war, dass es wohl nicht angebracht sei "öffentliche Bedienstete" unter Absatz 3 des Musterentwurfes einzureihen, wo diejenigen Gemeindemitglieder angeführt sind, die auf Grund irgend eines geistigen Gebrechens oder einer strafbaren und unwürdigen Handlung von der Entsendbarkeit in den Gemeindetag ausgeschlossen sind. Nach kurzer Wechselrede wird Absatz 2 in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Fassung einhellig angenommen.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2