Gemeinderatsprotokoll vom 11. April 1932

Zl. 142/Präs. im Sinne des Amtsantrages wie folgt: A. nachstehende Aenderung der Dienstordnung bezw. des Gemeinderatsbeschlusses vom 30. Oktober 1931, Zl.142/Präs. Art.I. Der letzte Absatz des § 16 D.O. in der Fassung des Art. I des zitierten Gemeinderatsbeschlusses hat zu lauten: Für die Anrechnung der während des Weltkrieges zugebrachten öffentlichen Zivil- oder Militärdienstzeit gelten die bundesgesetzlichen Bestimmungen. Art.II. Der § 44 D.O. in der Fassung des Art. V des zit. G.R.B.hat zu lauten: Der Ruhegenuss beträgt nach Ablauf des zehnten Dienstjahres 40 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und steigt bei den Angestellten der 8. Verw. Gr. jährlich um 2.4 %, bei den übrigen Angestellten jährlich um 2 %, sodass für die Angestellten der 8. Verw. Gr. nach 35 Jahren, für die der übrigen Verw. Gruppen nach 40 Jahren der Ruhegenuss der jeweiligen vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage gleich kommt. Für jene Dienstzeiten, die auf Grund bestehender Bestimmungen begünstigt anzurechnen sind, ist der Hundertsatz 40 und 2 anzuwenden. Der Hundertsatz 2.4 ist nur vom Zeitpunkt des Uebertrittes in die 8. Verwendungsgruppe anzuwenden. Der Ruhegenuss darf die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage in keinem Falle übersteigen. Alle künftigen bundesgesetzlichen Aenderungen haben automatisch Anwendung zu finden. Art.III. Der Absatz 2 des § 45 D.O. in der Fassung des Art. VI des zit. G.R.B. hat zu lauten: Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 78.3 % der nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen anrechenbaren Bezüge.

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