Gemeinderatsprotokoll vom 16. Juli 1930

c) Zusicherungen der Aufnahme in den Heimatverband: Winicki Karl, Binder, Josefgasse 12 Winicki Maria, Geschirrhändlerin, Josefg. 12 d) Abweisungen: Treml Anton, Bäcker, Herbert Hooverstr.7 In getrennter Abstimmung werden alle Anträge angenommen. Anschliessend daram referiert G.R. Kirchberger zu Punkt 3.) Personalien. Zl. 219/Präs. Dr. Heinrich Drasch, Quieszierung-Beschwerde. Nach ausführlicher Begründung beantragt der Referent: Der Beschwerde gegen den Beschluss des Stadtrates vom 20. Juni 1930, mit welchem Do. Drasch in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurde und das Ruhegenussausmass bei 20 anrechenbaren Dienstjahren mit 80 % der Aktivitätsbezüge festgesetzt wurde, wird keine Folge gegeben, das Ruhegenussausmass jedoch gnadenweise auf 82.5 %erhöht. Begründung: 1.) Eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand kann gemäss § 90 D.O. erfolgen, wenn durch die Veränderung in dem Organismus eines städtischen Amtes oder durch verbleibende Verringerung der Geschäfte die Dienstleistung eines Beamten entbehrlich wird und er nicht anderweitig angemessen verwendet werden kann. Der Beschwerdeführer war der Polizeiabteilung zugeteilt, die polizeilichen Agenden wurden mit 1.Juli 1930 verstaatlicht. Eine anderweitige angemessene Verwendung ist mit Rücksicht auf den reduzierten Aufgabenkreis nicht möglich. Es sind also alle Voraussetzungen im Sinne des § 90 D.O.gegeben. 2.) Der Beschwerdeführer führt aus, dass er, da er den Gebührenurlaub noch nicht absolviert habe, erst nach Konsumierung des Urlaubes in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden könne. Weder in einem Gesetz noch in der Dienstordnung ist in dieser Hinsicht eine konkrete Bestimmung vorhanden. DieVersetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand kann vielmehr in jedem Zeitpunkte auf Grund des vorgeschriebenen Formalverfahrens,

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