Gemeinderatsprotokoll vom 28. März 1930

Konskr.Nr. 223,links der Steyr, durchgeführten Umbau wird nur für den im I.Stock errichteten Aufbau bestehend aus zwei Wohnungen auf die Dauer von dreissig Jahren, mit Wirksamkeitsbeginn vom 26. November 1929, Folge gegeben. Die Mietzinsabgabe für die ebenerdig gelegenen Wohnungen, welche nur umgestaltet wurden, ist neu zu bemessen. Das Ansuchen um Befreiung von der Bodenwertabgabe, wird, da es sich nicht um einen Neubau handelt, abgewiesen. Alle gestellten Anträge werdenohne Debatte einstimmig angenommen. Punkt 13.) Abgabenbeschwerde. Zl. 13896/29 Austria-Petroleum-Industrie-A.G., Beschwerde gegen die Vorschreibung einer Ankündigungsabgabe. Der Gemeinderat beschliesse: Die Beschwerde wird mangels gesetzlicher Voraussetzungen abgelhnt. Ohne Debatte einstimmig angenommen. Referent Gemeinderat Kirchberger: Punkt 111.) Mietzinsabgabenrekurse. Zl. 14472/29 Schartinger Hans, Steyr, Berggasse 18, um dreissigjährige Befreiung von der Mietzinsabgabe. Der Referent beantragt: Der Gemeinderat beschliesse: Dem Ansuchen des Herrn Hans Schartinger um Befreiung von der Mietzinsabgabe auf die Dauer von dreissig Jahren für den Zubau seines Hauses Berggasse Nr. 18 wird gemäss § 2,Abs. 2des Gesetzes vom 23. Dezember 1925,L.G. u.V.Bl. Nr. 30 ex 1926, stattgegeben. Zl. 14239/29 Marie Sträusslberger, Steyr, Sierningerstr.123. dreissigjährige Befreiung von der Mietzinsabgabe. Der Gemeinderat beschliesse: Dem Ansuchen der Marie Stäusslberger um Befreiung von der Mietzinsabgabe auf die Dauer von dreissig Jahren für den Umbau des Hauses Sierningerstrasse Nr.123 wird gemäss § 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1925, L.G. u.V.Bl. Nr. 30 stattgegeben.

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