Gemeinderatsprotokoll vom 16. Dezember 1927

Im Falle des Ablebens des Pächters können die gesetzlichen Erben das Pachtverhältnis fortführen, es steht ihnen jedoch auch frei, den Vertrag halbjährlich zu kündigen. § 15. Zur Sicherung der Einhaltung aller Vertragsverpflichtungen wird auf die dem Pächter gehörigen Güter Kat. Gem. Harmannsdorf E.Z. 4171 und Weichstetten E.Z. 106 und 115, Grundbuch St. Florian eine Kautionshypothek im Betrage von S 30.000.-- (Dreissigtausend Schilling ) bestellt, im Falle des Verkaufes dieser Güter wird dieser Betrag bei einem von der Verpächterin zu bestimmenden Kreditinstitut unter Sperre hinterlegt. § 16. Beide Vertragsteile verzichten auf das Rechtsmittel, diesen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten. § 17. Die mit der Ausfertigung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren aller Art, die Kosten der Durchführung der Kautionshypothek und der seinerzeitigen Löschung derselben, hat der Pächter zu tragen. II. Der Pächter verpflichtet sich - es ist dies eine Voraussetzung des Zustandekommens des Pachtvertrages - den gegenwärtigen Viehbestand in Baren abzulösen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist unter Umständen auch die Kautionssumme heranzuziehen. III. Die Gemeinde erklärt sich bereit, das Pachtverhältnis nach Ablauf der Pachtdauer auf weitere 12 Jahre zu verlängern, wenn sich innerhalb der 12 jährigen Pachtdauer keinerlei Differenzen mit dem Pächter ergeben, eine weitere Verpachtung überhaupt durchgeführt wird und der Pächter die Konkurrenzangebote hält. Sollte es zu einer Weiterverpachtung nicht kommen

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