Gemeinderatsprotokoll vom 16. Dezember 1927

Die Pachtobjekte samt allem Zubehör sind bei Auflösung des Pachtvertrages in demselben Zustande zu übergeben, wie sie übernommen wurden, insbesonders ist die verbaute Fläche - ohne Rücksicht auf die Investitionen gemäss § 4 - in demselben Umfange zu übergeben. Alle notwendigen Reparaturen sind unverzüglich vornehmen zu lassen. Für das neu angeschaffte, lebende und tote Inventar sichert der Pächter der Verpächterin bei Auflösung des Pachtvertrages ein Vorkaufsrecht zu, das binnen 6 Wochen auszuüben ist. § 6. Zur Vornahme von Neu-, Zu-, Um- und Aufbauten, abgesehen von den bereits vorgesehenen, Änderungen in den Einrichtungen und deren inneren Einteilung, zur Entfernung von alten Maschinen ist der Pächter nur nach eingeholter Zustimmung der Verpächterin berechtigt. Die Kosten aller solcher Herstellungen und Änderungen hat der Pächter, falls nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, allein zu tragen, während die Investitionen in Grund und Boden und Gebäuden nach Ablauf des Vertrages und auch im Falle des § 14 in das unbeschränkte kostenlose Eigentum der Verpächterin übergehen. § 7. Bei Fuhrwerksvergebungen durch die Gemeinde und bei Milchlieferungen an Gemeindeanstalten ist der Pächter tunlichst zu berücksichtigen. § 8. Der Pächter ist verpflichtet ab 1. Jänner 1928 die gesamten auf die Pachtobjekte entfallenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben und Umlagen etc. derart zu leisten, dass die Verpächterin keine wie immer geartete Auslage treffen kann.

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