Gemeinderatsprotokoll vom 25. Juli 1927

der jeweiligen Bezüge der 4.Verwendungsgruppe, VIII. Dienstklasse, 5.Gehaltsstufe im Sinne des Gehaltsgesetzes vom 18. Juli 1924, B.G.Bl.Na 245 zugesichert. Angenommen. Punkt 5.) Entschuldungsaktion für die Mag. Angestellten. Zl. 221/Präs. Referent Stadtrat Hafner beantragt: Der Gemeinderat erklärt sich bereit, für ein von der Gewerkschaft der Angestellten des Magistrates Steyr zur Durchführung einer Entschuldungsaktion der Gewerkschaftsmitglieder aufzunehmendes Darlehen bis zum Höchstausmass von S 20.000 (zwanzigtausend Schilling) die Haftung unter folgenden Bedingungen zu übernehmen: 1.) Die Aufteilung des Kredites auf die einzelnen Kreditnehmer obliegt der Gewerkschaft, hierauf nimmt der Magistrat keinen Einfluss. 2.) Das Gesamtdarlehen sowie die Einzeldarlehen einschliesslich der Zinsen sind längstens binnen 8 Jahren vom Tage der Auszahlung des Kredites an gerechnet zur Tilgung zu bringen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt jede Ersatzpflicht der Gemeinde. 3.) Dem Magistratspräsidium ist die Entscheidung über die Ratenzahlung (Höhe und Dauer) der einzelnen Kreditnehmer vorbehalten. 4.) Die einzelnen Kreditnehmer haben sich zu verpflichten, die ihnen gemäss Punkt 3) vorgeschriebenen Leistungen vom Gehalte in Abzug bringen zu lassen; die Abzüge werden von amtswegen dem Kreditinstitut überwiesen. Die Kreditnehmer bezw. ihre Gattinnen haben sich mittel Reverses zu verpflichten, dass eine etwaige Abfertigung bezw. das Sterbequartal, solange der Kredit nicht getilgt ist, zur Abstattung im vollen Ausmasse herangezogen werden kann; die Ehegattinnen haben sich weiters zu verpflichten, falls der Kredit im Zeitpunkt des Todes des Gatten

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