Gemeinderatsprotokoll vom 8. März 1927

Wahlkarte Wählenden erscheinen und die nur für den Nationalrat stimmberechtigt sind, ist diese Tatsache in der Anmerkungsrubrik des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken. Die Wahlkouverte solcher Wahlberechtigter sind in eine eigene Wahlurne zu legen. Bei der Zählung der für die Wahlen in den Gemeinderat abgegebenen Stimmen sind die in den Kouverten der gesonderten Wahlurne enthaltenen Stimmzettel nicht zu berücksichtigen. § 5. Die Parteien haben ihre Wahlvorschläge für den Gemeinderat im Sinne des § 18 der Gemeinderatswahlordnung bis zu dem Tage bei der Kreiswahlbehörde Steyr einzubringen, an dem die Wahlvorschläge für den Nationalrat einzubringen sind. § 6. Die nach den Bestimmungen der Wahlordnung für den Gemeinderat der Stadt Steyr der Hauptwahlbehörde obliegenden Funktionen, insbesondere das Ermittlungsverfahren, werden von der Kreiswahlbehörde Steyr ausgeübt. § 7. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. April 1919, L.G. und Vdg. Bl. N°. 61, betreffend die Wahlordnung für den Gemeinderat der Stadt Steyr. § 8. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft. Bürgermeister Sichlrader teilt mit, dass das mit der Ausarbeitung betraute Ersparungskomitee sowie der Finanzausschuss mit der Fassung einverstanden sind und stellt namens des Finanzausschusses folgenden Antrag: Der Gemeinderat genehmige in Ausführung des Be-

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