Gemeinderatsprotokoll vom 8. März 1927

Niederschrift über die ausserordentliche Sitzung des Gemeinderates der autonomen Stadt Steyr am Dienstag, den 8.März 1927. Tagesordnung. Referent: Bürgermeister Sichlrader. Punkt 1.) Gesetzentwurf für die Gemeinderatswahl 1927. Anwesende: Vorsitzender Bürgermeister Franz Sichlrader, die Bürgermeister-Stellv. Karl Dedic, Dr. Hubert Messenböck und Direktor Julius Russmann, die Gemeinderäte: Baumgartner Johann Dosch Else Ecker Alois Fiala Karl Fischer Karl Furrer Ulrich Dr. Hiessmayr Franz Schmidl August Kisely Berta Klaffenböck Johann Klement Karl Kranjak Marie Lebeda Alois Lischka Hans Meyer Anton Kammerhofer Franz Radmoser Johann Saiber Alois Schlossgangl Leopold Schneeweiss Rud. Dr. Steinbrecher Leopold Urban Josef

Voglsam Josef Witzany Hans Wolf Josef Wolfartsberger Hans Kirchner Hans Vom Magistrate: Mag. Dir. Dr. Häuslmayr. Als Schriftführer: Kanzleidirektor Karl Kapinus, Bürgermeister Sichlrader eröffnet die Sitzung um 7 Uhr 40 Min. und konstatiert die Beschlussfähigkeit. Entschuldigt sind die Gemeinderäte Fridrich, Hafner, Kletzmayr, Lind, Tribrunner. Als Protokollprüfer werden vorgeschlagen: G.R. Kirchner und G.R. Kisely. Den Vorsitz übernimmt Bgm. Stellv. Julius Russmann und der Vorsitzende referiert zu Punkt 1.) Gesetzentwurf für die Gemeinderatswahl 1927. Die Sitzung wurde infolge der Dringlichkeit der Sache in kurzem Termin nach § 6 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat einberufen, wozu der Gemeinderat in seiner letzten Sitzung bereits die Zustimmung gab. Es handle sich heute um die Genehmigung der Bestimmungen zur Vornahme der Gemeinderatswahl gleichzeitig mit der Nationalratswahl. Der vorliegende Gesetzentwurf wurde im Wesentlichsten dem Entwurf für die Stadt Linz entnommen, der bereits die Approbation der Bundesregierung erhielt. Die Kundmachungen über die am 24. April 1927 stattfindenden Wahlen werden bereits morgen publiziert werden. Der Bürgermeister verliest nun folgenden Gesetzentwurf und erläutert den Inhalt der einzelnen Paragraphe:

§ 1. Der Gemeinderat der Stadt Steyr wird ermächtigt, die Gemeinderatswahlen für das Jahr 1927 mit den in diesem Jahre stattfindenden Wahlen in den Nationalrat zusammenzulegen. § 2. Für die Durchführung der Gemeinderatswahl gelten bezüglich Wahlbehörden, Wahlrecht und Wählbarkeit, Anlegung und Richtigstellung der Wählerverzeichnisse und Abstimmungsverfahren die Bestimmungen der Wahlordnung für den Nationalrat. Es entfällt somit für die Gemeinderatswahl die Anlage eigener Wählerverzeichnisse, die Ausstellung eigener Ausweiskarten und die Aufstellung eigener Wahlbehörden. § 3. Der Stimmzettel für den Gemeinderat ist mit der Aufschrift "Gemeinderatswahl" zu versehen. Der Stimmzettel für die Wahlen in den Gemeinderat wird mit dem für die Wahlen in den Nationalrat in einem Zettel vereinigt, der das Doppelte der im § 65 der Wahlordnung für den Nationalrat vom 11. Juli 1923, B.G.Bl. N° 367, vorgesehenen Grenzausmasse aufweist, auf der einen Hälfte die Aufschrift "Gemeinderatswahlen" enthält und zwischen beiden Hälften perforiert ist. Die gesetzlichen Vorschriften für die Ausfüllung der Stimmzettel gelten auch für einen solchen Stimmzettel und zwar für beide Hälften. Will ein Wähler von einem solchen Stimmzettel nur die Hälfte abgeben, also nur für die Wahlen in den Nationalrat oder für die Wahlen in den Gemeinderat, so hat er die beiden Hälften zu trennen. § 4. In jenen Wahllokalen, in denen die nach § 9, Absatz 3 der Wahlordnung für den Nationalrat zur Wahl mittels

Wahlkarte Wählenden erscheinen und die nur für den Nationalrat stimmberechtigt sind, ist diese Tatsache in der Anmerkungsrubrik des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken. Die Wahlkouverte solcher Wahlberechtigter sind in eine eigene Wahlurne zu legen. Bei der Zählung der für die Wahlen in den Gemeinderat abgegebenen Stimmen sind die in den Kouverten der gesonderten Wahlurne enthaltenen Stimmzettel nicht zu berücksichtigen. § 5. Die Parteien haben ihre Wahlvorschläge für den Gemeinderat im Sinne des § 18 der Gemeinderatswahlordnung bis zu dem Tage bei der Kreiswahlbehörde Steyr einzubringen, an dem die Wahlvorschläge für den Nationalrat einzubringen sind. § 6. Die nach den Bestimmungen der Wahlordnung für den Gemeinderat der Stadt Steyr der Hauptwahlbehörde obliegenden Funktionen, insbesondere das Ermittlungsverfahren, werden von der Kreiswahlbehörde Steyr ausgeübt. § 7. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. April 1919, L.G. und Vdg. Bl. N°. 61, betreffend die Wahlordnung für den Gemeinderat der Stadt Steyr. § 8. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft. Bürgermeister Sichlrader teilt mit, dass das mit der Ausarbeitung betraute Ersparungskomitee sowie der Finanzausschuss mit der Fassung einverstanden sind und stellt namens des Finanzausschusses folgenden Antrag: Der Gemeinderat genehmige in Ausführung des Be-

schlusses vom 24. Februar 1927 den vom Ersparungskomitee beschlossenen Gesetzentwurf betreffend Verlegung der Wahlen für 1927. Das Präsidium wird ermächtigt, etwaig verlangte textliche Änderungen vorzunehmen. Bürgermeisterstellv. Russmann leitet daraufhin, nachdem zu Gegenstand niemand das Wort wünscht, die Abstimmung ein. Der Antrag wird einstimmig angenommen. Somit schliesst der Vorsitzende Bürgermeister Sichlrader, der den Vorsitz wieder übernahm, die Sitzung um 7 Uhr 50 min. Der Vorsitzende: Der Schriftführer: Die Protokollprüfer:

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